Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2026.00032


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 24. Juni 2026

in Sachen

X.___

Klägerin


gegen


AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur

c/o AXA Leben AG

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401 Winterthur

Beklagte


Zustelladresse: AXA Leben AG

c/o Legal & Compliance

General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur




Sachverhalt:

1.    Mit Eingabe vom 17. April 2026 (Urk. 1) gelangte X.___ unter Einreichung diverser Unterlagen (Urk. 2) ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Da sich dem Gericht aus der Eingabe vom 17. April 2026 und den eingereichten Beilagen nicht erschloss, was X.___ mit ihrer Eingabe begehrt, wurde sie vorerst ohne Eröffnung eines spezifischen Gerichtsverfahrens (KO.2026.00005) mit Schreiben vom 23. April 2026 aufgefordert, schriftlich zu erklären, ob ihre Eingabe als Beschwerde oder Klage zu behandeln sei und bejahendenfalls anzugeben, gegen wen sich diese richtet; den Sachverhalt kurz darzustellen; genau anzugeben, welche Entscheidung sie beantragt (Rechtsbegehren); darzulegen, aus welchen Gründen sie diese Entscheidung verlangt; den angefochtenen Entscheid und den dazugehörigen Briefumschlag einzureichen (sofern ein Entscheid vorliegt); allfällige noch nicht eingereichte Beweismittel zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen und die Beschwerde-/Klageschrift eigenhändig original zu unterzeichnen (Urk. 3).


2.    Am 4. Mai 2026 ging beim Gericht eine eigenhändig unterzeichnete Eingabe von X.___ vom 30. April 2026 ein (Urk. 5). Aus dieser Eingabe und den damit eingereichten Beilagen (Urk. 6) ergab sich sinngemäss, dass X.___ Klage gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, erheben möchte. Aus der Klageschrift erschloss sich aber nicht, welche genaue Entscheidung beantragt wird (Rechtsbegehren) und aus welchen Gründen diese Entscheidung verlangt wird. Mit Verfügung vom 7. Mai 2026 (Urk. 7) wurde der Klägerin deshalb Frist angesetzt, um genau anzugeben, welche Entscheidung beantragt wird (Rechtsbegehren), und um darzulegen, aus welchen Gründen der beantragte Entscheid verlangt wird.

    Innert laufender Frist gingen beim Gericht Akten des Versicherungsgerichts St. Gallen ein (Urk. 10, Urk. 11/0-6), welches mit Entscheid vom 26. Februar 2026 auf die von der Klägerin gegen die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, erhobene Klage vom 19. Januar 2026 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten war und die Klage zusammen mit den vollständigen Akten ans hiesige Gericht überwies (Urk. 11/0). Mit Eingabe vom 4. Juni 2026, mithin nach Ablauf der mit Verfügung vom 7. Mai 2026 angesetzten Frist, beantragte die Klägerin (Urk. 12):

1.    Es seien ihr rückwirkend per 1. Juni 2016 Leistungen (der beruflichen Vorsorge) im gesetzlichen reglementarischen Umfang zuzusprechen.

2.    Es sei ihr rückwirkend per 1. Juni 2018 eine AHV-Rente im gesetzlichen Umfang zuzusprechen.

3.    Die anderslautende Verfügung und Einspracheentscheide der Vorinstanz seien entsprechend aufzuheben.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Soweit die Klägerin die Verpflichtung der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur, zur Ausrichtung von (höheren) Leistungen der beruflichen Vorsorge beantragt, ist das hiesige Gericht örtlich und sachlich zum Entscheid zuständig (Art. 73 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] in Verbindung mit § 2 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Klage sinngemäss aus, dass sich ihr Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe (Urk. 12).

1.3    Gestützt auf die Akten steht fest, dass die Klägerin seit 1. Juni 2016 eine Altersrente der Beklagten bezieht (unter anderem Urk. 11/G5.8, Urk. 11/G6.6). Die von der Klägerin geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes betrifft insbesondere den Zeitraum, in welchem sie bereits eine Altersrente der Beklagten bezog. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes während des Bezugs einer Altersrente hat keine Auswirkungen auf deren Höhe (vgl. insbesondere Art. 14 BVG; vgl. auch Urk. 11/G5.12 Ziff. 3.3). Da die Klägerin im Übrigen die Höhe der von der Beklagten ausgerichteten und anerkannten Leistungen nicht beanstandet und auch keinerlei Anhaltspunkte für eine unrechtmässige Leistungsberechnung vorliegen, erweist sich die gegen die Beklagte erhobene Klage als offensichtlich aussichtslos. Die Klage ist deshalb ohne Einholung einer Stellungnahme der Beklagten abzuweisen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer).


2.    Die Klägerin beantragte mit ihrer Klage bzw. Beschwerde sodann, es sei ihr rückwirkend per 1. Juni 2018 eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) im gesetzlichen Umfang zuzusprechen.

    Im Bereich der AHV ist das hiesige Gericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. § 2 Abs. 1 lit. a GSVGer). Gemäss Art. 56 ATSG kann Beschwerde gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Die Klägerin, welche seit dem 1. Juni 2018 eine AHV-Altersrente bezieht (Urk. 11/G1.5), reichte mit ihren Eingaben keine Verfügung und keinen Einspracheentscheid einer Behörde der AHV ein, gegen welchen (noch) Beschwerde erhoben werden könnte. Sie macht auch nicht geltend, eine Behörde hätte zu Unrecht keinen Entscheid erlassen.

    Auf die Klage (bzw. Beschwerde) betreffend AHV-Leistungen kann daher nicht eingetreten werden.


3.    Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- AXA Leben AG

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubWyler