Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

BV.2026.00036


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Würsch
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 23. Juni 2026

in Sachen

Alvoso Pensionskasse

Gemeindehausweg 1, 6330 Cham

Klägerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Brunner

Brunner & Partner Advokatur

Herzogstrasse 14, Postfach, 8044 Zürich


gegen


X.___ GmbH

Beklagte




Nach Einsicht in die Eingabe der Alvoso Pensionskasse vom 27. Mai 2026 (Urk. 1), mit welcher sie mit folgendem Rechtsbegehren Klage gegen die X.___ GmbH (ehemals Y.___ GmbH) erhob:

«1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 80'472.40 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % p.a. seit 24.01.2026.

2.    Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 04.02.2026) über CHF 80'472.40 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5% p.a. seit 24.01.2026, zu beseitigen.»


sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass die Beklagte die Verfügung 29. Mai 2026 (Urk. 5), mit der sie aufgefordert wurde, zur Klage Stellung zu nehmen und allfällige Beweismittel einzureichen, an ihrer Domiziladresse nicht abgeholt hat und die Sendung mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» (Urk. 6) retourniert wurde und auch die Zustellung mittels A-Post mit dem Vermerk «EMPF.N.ERMITTELBAR» nicht zugestellt werden konnte (Urk. 8),

mit weiterem Hinweis darauf, dass die Beklagte ihr (rechtliches) Domizil gemäss aktuellem Handelsregisterauszug an der Z.___ in A.___ hat (vgl. Urk. 9),

    aufgrund vorliegender Situation davon auszugehen ist, dass die Beklagte die Zustellung eingeschriebener und nicht eingeschriebener Postsendungen verunmöglicht, weshalb eine Zustellungsvereitelung vorliegt und demzufolge die Verfügung vom 29. Mai 2026 als zugestellt zu gelten hat,

    die Beklagte nach dem Gesagten als säumig zu betrachten ist;


in Erwägung, dass

    gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge schuldet und die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen kann (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG),

    die Klägerin zur Begründung der Klage im Wesentlichen ausführte (Urk. 1), die ihr mit Anschlussvertrag Nr. … vom 18./21. Juli 2017 (Urk. 2/2) mit Vertragsbeginn per 1. Januar 2017 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossene Beklagte schulde ihr aus dem Vorsorgeverhältnis den eingeklagten Betrag von Fr. 80'472.40 nebst Zins zu 5 % seit 24. Januar 2026, weshalb die Beklagte zu verpflichten sei, ihr den genannten Betrag zu bezahlen,

    die im vorliegenden Verfahren säumige Beklagte - soweit ersichtlich und abgesehen vom ohne Begründung erhobenen Rechtsvorschlag (Urk. 2/7) - auch vor- beziehungsweise ausserprozessual niemals Bestand und/oder Höhe der eingeklagten Forderung in Zweifel gezogen hat,

    der eingeklagte Ausstand von Fr. 80'472.40 sich aus Beitragsrechnungen vom 17. Dezember 2024 (Fr. 11'426.40), 9. April 2025 (Fr. 11'555.40), 27. Juni 2025 (Fr. 22'622.40) und 6. Oktober 2025 (Fr. 34'618.20) sowie Mahnspesen von Fr. 200.-- und Fr. 50.-- zusammensetzt, wobei insbesondere auf den Auszug betreffend Zahlungsaufforderung vom 13. Januar 2026 (Urk. 2/5) hinzuweisen ist,

    die geforderten Verzugszinsen von 5 % ihre Grundlage in Art. 66 Abs. 2 BVG und Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) haben und der Beginn des Zinsenlaufs für die Hauptforderung antragsgemäss auf den 24. Januar 2026 festzusetzen ist,

    nach dem Gesagten die Beklagte zu verpflichten ist, der Klägerin Fr. 80'472.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 24. Januar 2026 zu bezahlen und der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 12 erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2026, Urk. 2/7) in diesem Umfang aufzuheben ist,

in weiterer Erwägung, dass

    das unbegründete Erheben eines Rechtsvorschlages gegen offensichtlich zu Recht in Betreibung gesetzte Beitragsforderungen verbunden mit der Säumigkeit im nachfolgenden Prozess nach der ständigen Praxis des hiesigen Gerichts als mutwilliges Verhalten im Sinne von § 33 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zu qualifizieren ist, weshalb der Beklagten die Kosten des vorliegenden Prozesses von Fr. 1’500.-- aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:

1.    In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 80'472.40 nebst Zins zu 5 % seit 24. Januar 2026 zu bezahlen, und es wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 4. Februar 2026) in diesem Umfang aufgehoben.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.-- werden der Beklagten auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Christian Brunner

- X.___ GmbH

- Bundesamt für Sozialversicherungen

und:

- Veröffentlichung im Amtsblatt

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef