Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
EE.2020.00001
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 18. November 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ meldete sich am 29. März 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (vgl. Urk. 7/42). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 21. April 2020 einen Anspruch von X.___ auf die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/43). Nachdem X.___ mit Schreiben vom 28. April 2020 die Ausgleichskasse um erneute Prüfung ihres Anspruchs ersucht hatte (Urk. 7/46/2-3), hielt diese mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/47 = Urk. 2), welche weder mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen noch als Einspracheentscheid - oder Verfügung – bezeichnet war, fest, dass sie den Antrag von X.___ weiterhin abweise.
2. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 (Urk. 1) reichte X.___ Beschwerde beim hiesigen Gericht ein und beantragte die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 (Urk. 4) wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob sie das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. April 2020 als Einsprache qualifizierte und mit ihrem eigenen Schreiben vom 4. Mai 2020 das Einspracheverfahren abgeschlossen habe und um bejahendenfalls schriftlich zur Beschwerdeschrift Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2 in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Am 7. Oktober und am 4. November 2020 erliess der Bundesrat gestützt auf das Covid-19-Gesetz diverse Bestimmungen, welche er rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft setzte, sodass die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall – in geänderter Fassung - weiterhin, befristet bis 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September 2020 gültigen Fassung), Gültigkeit hat.
2.
2.1 Aus formeller Sicht gilt es zu prüfen, ob es sich beim Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2020 (Urk. 2) um einen anfechtbaren Entscheid handelt beziehungsweise ob mit dem Schreiben das Einspracheverfahren rechtskonform abgeschlossen wurde.
2.2 Gemäss Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar, soweit die Verordnung nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Gemäss Art. 8 Abs. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird die Entschädigung im formlosen Verfahren nach Art. 51 ATSG festgesetzt, und zwar in Abweichung von Art. 49 Abs. 1 ATSG auch für erhebliche Entschädigungen. Laut Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, eine schriftliche Verfügung zu erlassen.
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 AGTSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung – beziehungsweise eines Einspracheentscheides – darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).
2.3 Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2020 (Urk. 2), mit welchen sie festhielt, dass sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsersatzentschädigung weiterhin abweisen müsse, war weder als Einspracheentscheid – oder Verfügung - bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Beschwerdegegnerin erklärte dazu mit Beschwerdeantwort 17. August 2020 (Urk. 6), der Entscheid vom 4. Mai 2020 sei trotz mangelhafter Eröffnung als Einspracheentscheid zu qualifizieren. Der Beschwerdeführerin seien aus der mangelhaften Eröffnung keine Rechtsnachteile erwachsen. Auf die Beschwerde sei daher einzutreten.
2.4 Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich, dass sie mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 2020 (Urk. 2) das Einspracheverfahren abschliessen wollte. Wie die Beschwerdegegnerin anerkennt, war die Eröffnung der Abweisung der Einsprache jedoch mangelhaft, da das Schreiben vom 4. Mai 2020 weder mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG) noch als Einspracheentscheid bezeichnet (vgl. Art. 55 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, VwVG) war.
Der Beschwerdeführerin war es jedoch trotz der mangelhaften Eröffnung möglich – fristgerecht – eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerde (vgl. § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) beim hiesigen Gericht einzureichen. Ihr sind aus der mangelhaften Eröffnung daher keine Rechtsnachteile erwachsen. Das Schreiben vom 4. Mai 2020, welches die Abweisung der Einsprache rechtsgenügend begründet (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/dd), ist deshalb als Einspracheentscheid zu qualifizieren und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Verneinung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/43), die Beschwerdeführerin sei bei ihr im Bereich Physiotherapie als Selbständigerwerbende erfasst. Die vom Bundesrat verordnete Betriebsschliessung habe nicht für die Tätigkeit als Physiotherapeutin gegolten. Selbständigerwerbende, für welche keine Betriebsschliessung angeordnet worden sei, welche jedoch von einer Teilschliessung betroffen gewesen seien, hätten im Rahmen der Härtefallregelung Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Voraussetzung für einen Anspruch gestützt auf die Härtefallregelung sei ein AHV-pflichtiges Einkommen zwischen Fr. 10'000. und Fr. 90'000.--. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2019 jedoch ein AHV-pflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 140'700.-- erzielt.
Auch bei einer Berücksichtigung der zweiten Branche (Traditionelle Chinesische Medizin; TCM) würde nur eine Teilschliessung vorliegen, da die Beschwerdeführerin weiterhin als Physiotherapeutin habe tätig sein dürfen. Bei einer Teilschliessung komme lediglich die Härtefallregelung zur Anwendung, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr im Jahr 2019 erzielten Einkommens keinen Anspruch habe.
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), nachdem sie zunächst lediglich als Physiotherapeutin tätig gewesen sei, könne sie seit Oktober 2017 auch Behandlungen im Bereich TCM anbieten. Sukzessive habe diese Behandlungsform grösseren Anteil ihres Arbeitsalltages eingenommen. Im Jahr 2019 hätten Behandlungen nach TCM knapp 60 % ihres Einkommens ausgemacht. Leider habe sie es verpasst, diese Verschiebung der Beschwerdegegnerin mitzuteilen. Sie habe jedoch stets ihr gesamtes Einkommen versteuert und abgerechnet.
Durch die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen hätte sie ihren Betrieb im Bereich TCM komplett einstellen müssen. Im Bereich Physiotherapie habe sie ganz dringende Fälle noch weiterbehandeln dürfen. Auch hier sei der Umsatz massiv zurückgegangen und so habe sie durch die beschlossenen Massnahmen nur noch rund 15 % ihres üblichen Umsatzes erzielt.
Sie habe im Jahr 2019 als Physiotherapeutin nicht mehr als Fr. 90'000.-- verdient und sei somit als Physiotherapeutin nicht aus der Härtefall-Regelung gefallen. Im Bereich TCM sei sie von einer kompletten Betriebseinstellung betroffen gewesen. Es könne nicht sein, dass sie sich zwei Standbeine aufgebaut habe, mit jedem einzelnen den Anspruch auf Entschädigung erfüllte und trotzdem – oder genau deswegen – durch das Netz falle, obwohl sie durch die behördlich verordneten Massnahmen nur noch 15 % ihres üblichen Umsatzes habe erwirtschaften können.
4.
4.1 Selbständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erleiden, haben gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.
Gemäss Abs. 2 von Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung galt Absatz 2 unter anderem nicht für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (zunächst lit. m, ab 11. Mai 2020 lit. i).
4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung sind Selbstständigerwerbende, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken liegt.
4.3 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3, 134 V 170 E. 4.1, 133 III 175 E. 3.3.1).
Verordnungen des Bundesrates können grundsätzlich daraufhin überprüft werden, ob sie gesetz- und verfassungsmässig sind (Art. 190 der Bundesverfassung, BV, e contrario; Häfelin/Haller/Keller/Turnheer, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Auflage, 2016, Rz. 2096).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin als selbständigerwerbende Physiotherapeutin gemeldet (Urk. 7/3). Seit 2017 erzielte sie im Rahmen ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit zusätzlich ein Einkommen als TCM-Therapeutin (Urk. 1, Urk. 3/3). Sie hatte die Beschwerdegegnerin jedoch nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass das von ihr deklarierte Einkommen nicht nur aus der Tätigkeit als Physiotherapeutin, sondern auch aus der Tätigkeit als TCM-Therapeutin stammte (Urk. 1). Die unterlassene Meldung der Tätigkeit als TCM-Therapeutin als solche ist für einen allfälligen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung jedoch nicht von Bedeutung, steht doch unbestrittenermassen fest, dass die Beschwerdeführerin das als TCM-Therapeutin erzielte Einkommen korrekt abgerechnet und entsprechende Beiträge geleistet hat.
5.2 Wie dargelegt (E. 4.1) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selbständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin gilt es zu beachten, dass diese weder gestützt auf Abs. 1 noch gestützt auf Abs. 2 von Art. 6 Covid-19-Verordnung 2 verboten war, wird doch in Art. 6 Abs. 3 lit. m (bzw. ab 11. Mai 2020 lit. i) Covid-19-Verordnung 2 festgehalten, dass Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht von der Schliessung gemäss Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 ausgenommen sind. Physiotherapeutin ist ein Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG; Art. 2 Abs. 1 lit. b GesBG; vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fassung vom 16. März 2020, Stand 18. März 2020, 15.00 Uhr), weshalb die Beschwerdeführerin betreffend ihre Tätigkeit als Physiotherapeutin keinen Erwerbsaufall aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 erlitten hat. Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin als Physiotherapeutin lediglich noch dringend angezeigte medizinische Therapien durchführen durfte und dadurch einen Erwerbsausfall erlitt, basierte diese Einschränkung doch nicht auf einer Massnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2, sondern auf Art. 10a Covid-19-Verordnung 2.
Bei einem Erwerbsausfall, welcher nicht auf einer Massnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2 basiert, bestand gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung nur ein Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken lag. Dabei ist das gesamte Einkommen einer selbständigerwerbenden Person zu berücksichtigen, handelt es sich bei Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen doch um eine Härtefall-Regelung (vgl. Medienmitteilung vom 16. April 2020, https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-78813.html). Da die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000.-- erzielte (Urk. 3/3), besteht gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung kein Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung.
5.3 Bei der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als TCM-Therapeutin (Urk. 3/3-6) handelt es sich ebenfalls um eine Tätigkeit mit Gesundheitsbezug. Diese Tätigkeit ist jedoch kein Gesundheitsberuf im Sinne des GesBG (vgl. Art. 2 GesBG). Im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich (GesG) wird die Tätigkeit als TCM-Therapeutin ebenfalls nicht als Gesundheitsberuf qualifiziert (vgl. § 25 ff. GesG). Auch in der kantonalen Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) wird die Tätigkeit als TCM-Therapeutin – im Gegensatz beispielsweise zur Akupunkteurin - nicht als bewilligungspflichtiger Medizinalberuf genannt (§ 2 nuMedBV). Gemäss § 3 lit. g GesG benötigt zwar eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion, wer unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin tätig wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Tätigkeit als TCM-Therapeutin bewilligungspflichtig ist. Daraus ergibt sich, dass die Tätigkeit als TCM-Therapeutin im Kanton Zürich nicht als Tätigkeit einer Gesundheitsfachperson nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. m Covid-19-Verordnung 2 zu qualifizieren ist (vgl. Merkblatt Nichtärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im Kanton Zürich; Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fassung vom 16. März 2020, Stand 18. März 2020, 15.00 Uhr, Art. 6 Abs. 3 lit. m). Die Beschwerdeführerin durfte daher gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. e Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung ihre Tätigkeit als TCM Therapeutin nicht ausüben.
5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 17. März bis 26. April 2020 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. e Covid-19-Verordnung 2 von einer teilweisen Betriebsschliessung betroffen war, war ihr doch die Tätigkeit als Physiotherapeutin zwar grundsätzlich noch möglich, die Tätigkeit als TCM-Therapeutin hingegen nicht mehr.
Die Beschwerdegegnerin ging sinngemäss davon aus, dass ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung nur bestand, wenn eine totale Betriebsschliessung erfolgt war beziehungsweise ein totaler Erwerbsausfall eingetreten war. Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung jedoch nicht, ist der Verordnung doch lediglich zu entnehmen, dass ein Erwerbsausfall erlitten sein muss. Ein Erwerbsausfall liegt grundsätzlich auch vor, wenn, da lediglich ein Teil des Erwerbes von der Betriebsschliessung betroffen ist, lediglich ein Teil des Erwerbes ausbleibt. Hieran ändert auch nichts, dass Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung, welcher die Höhe und die Bemessung der Entschädigung regelt, keine Regelung dazu enthielt, wie die Entschädigung bei teilweisem Erwerbsausfall zu bestimmen wäre. Die Beschwerdegegnerin wird daher für den Nettoerwerbsausfall in der Tätigkeit als TCM-Therapeutin eine Entschädigung auszurichten haben.
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erwerbsersatzentschädigung für die Tätigkeit als TCM-Therapeutin im Sinne der Erwägungen neu prüfe und hernach über den Anspruch neu entscheide.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsersatzentschädigung neu prüfe und neu darüber entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler