Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00011
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 17. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ meldete sich am 29. März 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 22. April 2020 einen Anspruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 3/2). Die von X.___ mit Schreiben vom 3. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/270) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 11. Juni 2020 ab (Urk. 7/273 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. Juli 2020 Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. September 2020 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 in der ab den 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Für Restaurationsbetriebe galt dies bis am 10. Mai 2020 (Art. 6 Abs. lit. b Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 10. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wurde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreichte.
1.3.2 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Wenn dieses Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Lag zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung musste spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1041.3 in Verbindung mit Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 KS CE in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens.
1.3.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.3.4 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz. 1065.1 KS CE in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2, Urk. 3/2, Urk. 6), die vom Bundesrat verordnete Betriebsschliessung gelte nicht für die vom Beschwerdeführer ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit. Auch gestützt auf die Härtefallregelung – gemäss Art. 6 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung - habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung, bestehe ein solcher doch nur für Selbständigerwerbende, die im Jahr 2019 ein Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000. abgerechnet hätten. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Die vom Beschwerdeführer betreffend das Jahr 2019 eingereichten Buchhaltungsunterlagen genügten zur Ermittlung des AHV-pflichtigen Jahreseinkommens 2019 nicht.
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), er sei direkt von der Schliessung aller Gastronomiebetriebe betroffen gewesen. Es treffe zudem nicht zu, dass er im Jahr 2019 mehr als Fr. 90'000.-- verdient habe. Dies ergebe sich aus der Bilanz und der Erfolgsrechnung 2019, welche er eingereicht habe.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer betreibt ein Beratungsunternehmen für Distribution, Gastronomie und Standortmanagement. Auch wenn er im Bereich der Gastronomie tätig ist, war ihm die Ausübung seiner Tätigkeit nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Covid-19-Verordnung 2 untersagt. Er hat daher keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Abs. 3 von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 1.2).
3.2 Zu prüfen bleibt, ob er gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Abs. 3bis von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Ein Anspruch gestützt auf diese Norm setzt, wie dargelegt (E. 1.3.1), voraus, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.
Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV wurden noch nicht definitiv festgesetzt. Eine definitive Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2019 liegt ebenfalls – noch – nicht vor. Der Beschwerdeführer hatte der Beschwerdegegnerin am 6. Februar 2019 mitgeteilt, dass sich sein Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 voraussichtlich auf Fr. 200'000.-- belaufen werde (Urk. 7/259). Am 6. Februar 2020 bestätigte er für das Jahr 2019 ein Einkommen von etwa Fr. 200'000.-- (Urk. 7/266). Die Beschwerdegegnerin setzte die Akontobeiträge entsprechend fest (Urk. 7/260). Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Akontobeiträge wurden somit gestützt auf ein Einkommen von deutlich mehr als Fr. 90'000.-- festgesetzt. Die letzte definitive Beitragsverfügung betrifft das Jahr 2015. Damals betrug das beitragspflichtige Einkommen des Beschwerdeführers Fr. 150'600.-- (Urk. 7/248), mithin ebenfalls deutlich mehr als Fr. 90'000.--.
Mit seiner Einsprache vom 3. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Bilanz und eine Erfolgsrechnung betreffend das Jahr 2019 ein, aus welcher sich ein Einkommen von weniger als Fr. 90'000.-- ergibt (Urk. 7/270). Die Beschwerdegegnerin passte in der Folge die Akontobeiträge für das Jahr 2019 entsprechend an (Urk. 7/275-276). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin jedoch für die Prüfung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht auf das neu gemeldete Einkommen für das Jahr 2019 abgestellt. Wie das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00007 vom 19. November 2020 festgehalten hat, ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), dass nicht auf ein erst während des laufenden Verfahrens gemeldetes Einkommen abgestellt werden kann, welches von früheren Angaben abweicht. Dieser Grundsatz wurde in Rz. 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) dahingehend konkretisiert, dass nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken (vgl. E. 1.3.2).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 höher als Fr. 90'000. war und er daher keinen Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung hat. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch bei Vorliegen der Steuerveranlagung 2019 keine Neuberechnung wird verlangen können, hat er es doch unterlassen, seine Akontobeiträge für das Jahr 2019 rechtzeitig anzupassen, obwohl ihm eine derart massive Erwerbseinbusse gegenüber den Vorjahren hätte auffallen müssen (vgl. Urteil des hiesigen Gericht EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler