Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00012


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 18. Dezember 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, Spielgruppenleiterin bei der Y.___ in Z.___ (vgl. Urk. 1), ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (infolge Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/94). Mit Vergung vom 27. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 8/95). Die dagegen von der Versicherten am 2. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/96) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 16. Juni 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2020 angezeigt wurde (Urk. 9). Am 29. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (Urk. 10), welche der Beschwerdegegnerin am 4. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Weiter erfuhr sie am 23. April, 6. Juli, 17. September und 8. Oktober 2020 je eine Änderung und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).

1.2    

1.2.1    Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erleiden, haben gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 23. April 2020) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

    Gemäss Art. 6 Abs. 1 in der vom 17. März bis zum 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.

    Nach Art. 2 Abs. 3bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 23. April 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung).

1.2.2    Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 23. April 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar.

    Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) kann nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

1.2.3    Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

1.2.4    Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

    Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.

1.3    Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 20. Mai 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefallprüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen
des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).

    Gemäss Rz. 1065.1 des KS CE (Stand: 3. Juli 2020) ist die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 zu berücksichtigen, wenn diese zum Zeitpunkt des Antrages bereits vorliegt. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein.

1.4    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2019 jedoch ein Einkommen von weniger als Fr. 10'000.-- abgerechnet. Mit E-Mail vom 29. Februar 2020 habe sie das Einkommen des Jahres 2019 anpassen lassen. Darum könne KS CE Rz. 1065.1 nicht angewendet werden (Urk. 2 und Urk. 8/95).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, es treffe nicht zu, dass sie ihr Einkommen des Jahres 2019 mit E-Mail vom 29. Februar 2020 habe anpassen lassen. Ihre Steuererklärung 2019 sei noch ausstehend. Sie habe eine Frist zur Einreichung bis zum 30. September 2020. Das Einkommen von 2019 schätze sie analog 2018. Damals habe sie ein Einkommen von Fr. 21'810.-- deklariert (Urk. 1).

    In der Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 ergänzte die Beschwerdeführerin, dass sie in der Steuererklärung 2019 ein steuerbares Einkommen von Fr. 39'096.- deklariert habe. Gestützt darauf sei ihr CoronaErwerbsausfall-entschädigung auszurichten (Urk. 10).


3.

3.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass erwerbstätige Personen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin der AHV-Beitragspflicht unterstehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG). Von deren Erwerbseinkommen wird jedoch ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 16'800.-- pro Jahr abgezogen. Dadurch entfällt die Beitragspflicht auf diesem Teil des Einkommens (vgl. Art. 6quater Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

    Nachdem die Beschwerdegegnerin am 3. März 2020 fälschlicherweise davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Spielgruppenleiterin nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters per 31. Mai 2019 aufgegeben hatte (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2020, Urk. 8/93), wurde diese der Beschwerdegegnerin in der Folge wieder rückwirkend als Selbständig-erwerbende angeschlossen (vgl. Urk. 2 und Urk. 7).

3.2     Die vom Bundesrat angeordneten Betriebsschliessungen und Veranstaltungsverbote – Spielgruppen mussten ab dem 17. März 2020 schliessen – haben sich direkt auf die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Dies hat die Beschwerdegegnerin offenbar übersehen und nicht geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt sind. Ein Mindestverdienst von Fr. 10'000.-- im Vorjahr ist hier – im Unterschied zur Härtefallregelung – nicht erforderlich.

3.3    Mit Mitteilung vom 28. Januar 2019 setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 6'300.-- fest (Urk. 8/77). Am 9. Mai 2019 erreichte die Beschwerdeführerin das ordentliche Rentenalter und bezieht seit dem 1. Juni 2019 eine AHV-Rente (Urk. 8/81). Mit definitiver Verfügung vom 14. August 2019 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2017 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 19'600.-- fest (Urk. 8/85). Am 4. September 2019 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Akontorechnung für Beiträge im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2019 basierend auf einem Einkommen in der Höhe von Fr. 1'575. (Fr. 6'300.-- : 4; Urk. 8/86) zu. Mit E-Mail vom 8. September 2019 erkundigte sich die Beschwerdeführerin, weshalb sie diese Rechnung erhalten habe. Sie gehe davon aus, dass sie keine AHV-Beiträge mehr bezahle, da sie seit Mai 2019 pensioniert sei (Urk. 8/87). Mit Schreiben vom 13. September 2019 erklärte die Beschwerde-gegnerin der Beschwerdeführerin, dass vom geschätzten Einkommen 2019 der Altersfreibetrag abgezogen und der Jahresbeitrag ermittelt worden seien. Weiter wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie die selbständige Erwerbstätigkeit mit Erreichen des Rentenalters aufgegeben habe. Bejahendenfalls werde um eine entsprechende Mitteilung gebeten (Urk. 8/88). Am 29. Januar 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- fest. Die Beiträge würden daher Fr. 0.-- betragen (Urk. 8/91). Mit E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2020 erkundigte sich die Beschwerdeführerin erneut, weshalb sie trotz Erreichen des Rentenalters AHV-Beiträge zu bezahlen habe. Gemäss der Notiz der Beschwerdegegnerin auf diesem E-Mail sei diese Anfrage telefonisch nochmals beantwortet worden (Urk. 8/92). Mit Schreiben vom 3. März 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihr Abrechnungskonto per 31. Mai 2019 aufgehoben worden sei (Urk. 8/93). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung an (Urk. 8/94).

3.4    Massgebend ist vorliegend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2019, wonach die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 6'300.-- (vom erzielten Einkommen war hier der Freibetrag für Personen im AHV-Alter von monatlich Fr. 1'400.-- für den Zeitraum Juni bis Dezember 2019, das heisst von Fr. 9'800., in Abzug gebracht worden; vgl. Urk. 7 S. 3) berechnet würden (Urk. 8/77).

    Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort insoweit zutreffend ausgeführt hat, würde sich ein Abstellen auf die letzte definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2017 (Urk. 8/85) nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin auswirken, da vom damaligen beitragspflichtigen Erwerbseinkommen von Fr. 19’600.-- noch (anteilmässig) der Freibetrag abzuziehen wäre. Keine hinreichende Grundlage zur Bemessung des Anspruchs ist sodann die Steuererklärung, zumal das dort deklarierte Einkommen respektive das von der Beschwerdeführerin nunmehr angeführte steuerbare Einkommen (vgl. Urk. 10) vom AHV-beitragspflichtigen Einkommen zu unterscheiden ist. Abgesehen vom bereits erwähnten Freibetrag enthält das steuerbare Einkommen beispielsweise auch das AHV-Renteneinkommen.

3.5    Es ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 6'300.-- für den Zeitraum der Betriebsschliessung Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat.

    Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus sinngemäss eine Entschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Härtefallregelung) verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass ihr massgebendes Einkommen von Fr. 6‘300.-- unter dem Grenzwert von Fr. 10‘000.-- liegt. Ein Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist deshalb zu verneinen.

3.6    Die Sache ist demnach zur Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 16. Juni 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum der Betriebsschliessung Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Zur Berechnung des Anspruchs wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl