Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00013
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 5. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1961 geborene X.___ meldete sich am 22. April 2020 als Selbständigerwerbende bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/112). Der definitiven Beitragsverfügung vom 27. März 2020 für das Jahr 2017 lag ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 9'700.-- zugrunde (Urk. 8/111); für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 1’800.-- festgesetzt (Urk. 8/99, vgl. demgegenüber die Steuererklärung 2018, Urk. 8/116/4). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 29. April 2020 einen Anspruch der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, das von ihr abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 sei weniger als Fr. 10’000.-- (Urk. 8/113). Die am 6. Mai 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/116/1) wies sie mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. Juli 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (sinngemäss) in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 16. Juni 2020 die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2
1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 23. April 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung).
1.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 23. April 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar.
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) kann nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1.2.4 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2).
1.3 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 20. Mai 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz. 1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin gestützt auf das KS CE, die definitive Steuerveranlagung bewirke keine nachträgliche Anpassung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Vorbehalten bleibe eine Anpassung aufgrund der letzten definitiven Beitragsverfügung. Gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung 2017 habe die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen von Fr. 9'700.-- erzielt. Damit sei der anspruchsbegründende Schwellenwert für Härtefälle von zumindest Fr. 10'000.-- nicht erreicht (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Jahr 2017 habe sie krankheitsbedingt weniger verdient. Ihr selbständiges Erwerbseinkommen 2018 habe Fr. 25'659.-- betragen; die Einkünfte 2019 figurierten im ähnlichen Bereich (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent.
3.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Brief vom 29. Januar 2019 von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 1'800.-- festgesetzt würden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gebeten, mit dem beiliegenden Formular mitzuteilen, falls das tatsächliche beitragspflichtige Einkommen vom provisorischen Wert wesentlich abweicht (Urk. 8/99). Aus dem beiliegenden Formular war zu entnehmen, dass bei einer wesentlichen Veränderung des Erwerbseinkommens um mehr als 25 Prozent Verzugszinsen erhoben würden.
In der Folge unterliess die Beschwerdeführerin, eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens vorzunehmen. Aus ihrem Brief an die Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2020 geht hervor, dass sie ihre Steuererklärung 2019 noch gar nicht erstellt habe sowie auch die «Steuererklärung 2018 [offensichtlich] noch nicht definitiv gemacht» worden sei (Urk. 8/116). Mit Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, die Einkünfte 2018 hätten gemäss Steuererklärung Fr. 25'659.-- betragen und diejenigen im Jahre 2019 würden sich in einem ähnlichen Bereich wie im Jahre 2018 bewegen (Urk. 1).
3.3 Da die Beschwerdeführerin die Steuererklärung für das Jahr 2019 noch nicht erstellt hat, kann von vornherein nicht auf das Einkommen für das Jahr 2019 abgestellt werden. Sie hat es sich selber zuzuschreiben, dass für das Jahr 2019 noch keine definitive Steuerveranlagung vorliegen kann. Die Beschwerdeführerin wäre überdies nach Art. 24 Abs. 4 AHVV verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin ihren Verdienst für das Jahr 2018 umgehend zu melden, da dieser mehr als 25 % vom provisorischen Wert abwich. Sie hat es sich daher auch selber zuzuschreiben, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 überhaupt nicht ihrem Verdienst für das Jahr 2019 entsprechen (sollte dieser sich - wie von ihr vorgebracht - in ähnlicher Höhe bewegen), sondern viel zu niedrig sind (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00015 vom 19. November 2020 E. 3.4).
Damit erweist es sich unter allen Titeln als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatz anhand der Akontobeiträge für das Jahr 2019 (Urk. 8/100-104) bzw. anhand der letzten definitiven Beitragsverfügung, nämlich derjenigen für das Jahr 2017 vom 27. März 2020 (Urk. 8/111), überprüfte und diesen verneinte. In beiden Fällen ist das massgebende Einkommen niedriger als Fr. 10'000.--, womit der Schwellenwert nicht erreicht wird.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger