Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00014
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ meldete sich am 29. März 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende an (Urk. 17/247). Die Ausgleichskasse teilte ihm daraufhin am 31. März 2020 mit, dass sie nicht habe ermitteln können, welcher Ausgleichskasse er angeschlossen sei und forderte ihn auf, sich an die für ihn zuständige Ausgleichskasse zu wenden (Urk. 17/248). X.___ antwortete der Ausgleichskasse, dass sie für ihn zuständig sei (Urk. 17/249). Die folgenden Abklärungen ergaben, dass der Betrieb von X.___ 2015 abgemeldet worden war und in der Folge keine Beiträge mehr einbezahlt wurden (vgl. Urk. 17/254/3).
Am 15. Mai 2020 stellte die Ausgleichskasse X.___ Beitragsrechnungen für die Jahre 2016 bis 2019 zu (Urk. Urk. 17/258-261, Urk. 17/263265, Urk. 17/267) und verfügte für die Beitragsnachforderungen Verzugszinsen (Urk. 17/268-271). Gleichzeitig stellte sie ihm eine Akontorechnung für das 1. Quartal 2020 zu (Urk. 17/262, Urk. 17/266). Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 (Urk. 17/272) erklärte der Versicherte, er erhebe vorsorglich Einsprache, und ersuchte erneut um Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung für Selbständigerwerbende. Im Eventualstandpunkt beantragte er den teilweisen Erlass beziehungsweise die Bewilligung der Ratenzahlung für die ausstehenden Beiträge. Am 27. Mai 2020 stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten die Schlussrechnung für die persönlichen Beiträge des Jahres 2017 zu (Urk. 17/273, Urk. 17/276). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 (Urk. 17/277) gelangte der Versicherte erneut an die Ausgleichskasse und stellte das gleiche Rechtsbegehren wie mit seiner Eingabe vom 25. Mai 2020. Am 10. Juni 2020 schrieb die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge der Jahre 2011, 2012 und 2013 ab (Urk. 17/280-282). Gleichentags stellte sie dem Versicherten die Akontorechnung für das 2. Quartal 2020 zu (Urk. 17/279). Der Beschwerdeführer erklärt mit Eingabe vom 23. Juni 2020, gegen die Akontorechnung Einsprache zu erheben. Er beantragte einen Entscheid betreffend die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende bis am 3. Juli 2020 und stellte in Aussicht, dass er andernfalls sich ans hiesige Gericht wende. Gleichzeitig beantragte er sinngemäss den teilweisen Erlass beziehungsweise die Stundung der ausstehenden Beiträge (Urk. 17/283). Am 9. Juli 2020 stellte die Ausgleichskasse dem Versicherten gebührenpflichtige Mahnungen für die Beiträge der Jahre 2016 bis 2019 sowie für das erste Quartal 2020 zu (Urk. 17/285-289).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 12. Juli 2020 (Urk. 1) wandte sich X.___ ans hiesige Gericht und beantragte sinngemäss, die Ausgleichskasse sei zu verpflichten, ihm eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für Selbständigerwerbende in Höhe von Fr. 7'728.-- auszurichten und sie sei zu verpflichten, seinen Vorschlag für einen Zahlungsplan betreffend ausstehende Beiträge konstruktiv zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 40'000.-- auszurichten.
2.2 Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Beschwerdegegnerin und erklärte, er erhebe Einsprache gegen die beitragspflichtigen Mahnungen vom 9. Juli 2020 (Urk. 17/291). Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 (Urk. 17/292) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 152.-- pro Tag zu und richtete ihm für die Zeit vom 17. März bis 30. Juni 2020 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 15'262.10 netto (Urk. 17/293) und für Juli 2020 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'463.45 netto (Urk. 17/294) aus. Am 10. August 2020 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine gebührenpflichtige Mahnung für die Akontobeiträge des 2. Quartals 2020 zu (Urk. 17/302). Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 12. August 2020, dagegen Einsprache zu erheben (Urk. 17/306). Mit Verfügung vom gleichen Tag setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2018 fest (Urk. 17/305, Urk. 17/303). Am 18. August 2020 schrieb die Beschwerdegegnerin die geschuldeten persönlichen Beiträge der Jahre 2015, 2016 und 2017 ab (Urk. 17/307-309). Am 19. August 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 12. August 2020 betreffend Beiträge 2018 Einsprache (Urk. 17/310). Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer am 31. August 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für August 2020 in Höhe von Fr. 4'463.45 netto (Urk. 17/311) und am 16. September 2020 für die Zeit vom 1. bis 16. September 2020 in Höhe von Fr. 2'303.70 netto (Urk. 17/314) zu.
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 (Urk. 16) beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 6. November 2020 (Urk. 18) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und um dem Gericht mitzuteilen, inwieweit und mit welcher Begründung er an der Beschwerde festhalte. Der Beschwerdeführer liess sich mit Stellungnahme vom 30. November 2020 (Urk. 20) vernehmen. Seine Stellungnahme wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 (Urk. 21) zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
1.2
1.2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG; Art. 2 und Art. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 26 und Art. 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft, EOG). Zudem unterstehen die obligatorisch in der AHV versicherten Selbständigerwerbenden der Familienzulagenordnung des Kantons, in dem ihr Unternehmen seinen rechtlichen Sitz hat, oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons (Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG).
1.2.2 Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Ausgleichskasse Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge fristgemäss entrichtet werden können (Art. 34b Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).
Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes und die Ablehnung eines entsprechenden Gesuches sind in die Form der Verfügung zu kleiden (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO, WBB, in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung, Rz. 2212; gleichlautend Rz. 2198 in der bis am 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung der WBB).
1.3
1.3.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 56 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2). Die Bundesverfassung (BV) garantiert einen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV).
1.3.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c).
Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten. Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte und dürfte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts U 434/06 vom 6. Dezember 2006 E. 2.1 und 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hatte die Beschwerdegegnerin noch keine anfechtbaren Entscheide betreffend Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung und betreffend Gewährung eines Zahlungsaufschubs für die ausstehenden Beiträge erlassen. Die Beschwerde ist daher als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG zu behandeln.
2.2 Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 (Urk. 17/292) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 152.-- pro Tag zugesprochen und ihm für die Zeit vom 17. März bis 30. Juni 2020 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 15'262.10 netto (Urk. 17/293) und für Juli 2020 eine Entschädigung in Höhe von Fr. 4'463.45 netto (Urk. 17/294) ausgerichtet. Zudem hat sie ihm am 31. August 2020 für August 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 4'463.45 netto (Urk. 17/311) und am 16. September 2020 für die Zeit vom 1. bis am 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 2'303.70 netto zugesprochen (Urk. 17/314).
Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Gesagten während des laufenden Beschwerdeverfahrens den vom Beschwerdeführer betreffend Corona-Erwerbsaufallentschädigung beantragten Entscheid erlassen, wobei sie dem Beschwerdeführer sogar eine höhere Entschädigung als beantragt zugesprochen hat. Die vom Beschwerdeführer betreffend Corona-Erwerbsersatzentschädigung erhobene Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.3 Der Beschwerdeführer hat erstmals mit Eingabe vom 25. Mai 2020 sinngemäss einen Zahlungsaufschub für die ausstehenden Beiträge beantragt (Urk. 17/272), wobei er das Begehren lediglich im Eventualstandpunkt stellte. Seine Beschwerde hat er am 12. Juli 2020, das heisst rund eineinhalb Monate nach Stellung des Gesuchs um Zahlungsaufschub, eingereicht (Urk. 1). Wie dargelegt (E. 1.2.2) hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich mittels anfechtbarer Verfügung über einen beantragten Zahlungsaufschub zu entscheiden. Dass die Beschwerdegegnerin bis dato noch keinen entsprechenden Entscheid erlassen hat, vermag jedoch keine zu beanstandende Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung zu begründen, stand der Beschwerdegegnerin doch nur ein kurzer Zeitraum zur Verfügung, um über den beantragten Zahlungsaufschub zu befinden (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts IV.2018.01090 vom 14. April 2020 E. 3.3, Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 268/01 vom 8. Mai 2003 E. 4.2 in fine).
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen.
4. Der unvertretene Beschwerdeführer beantragte die Zusprache einer Parteientschädigung in Höhe von Fr. 40'000.--. Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt und der Beschwerdegegnerin auch kein rechtswidriges Verhalten vorgeworden werden kann, welches den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung veranlasst hatte, erweist sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen (vgl. § 33 Abs. 2 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler