Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00015
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 19. November 2020
in Sachen
X.___
Y.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, Art Direktorin und Designerin, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. August 2010 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 7/1 und Urk. 7/92). Sie ist Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft Y.___ (vgl. www.zefix.ch). Am 20. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/116). Mit Verfügung vom 30. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/122). Die dagegen von der Versicherten am 7. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/123) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. Juli 2020 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 12. August 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 30. September 2020 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
1.2
1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
1.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1.2.4 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.
1.3 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei auf der Basis der aktuellsten AHV-Beitragsverfügung für das Jahr 2019 geprüft worden. Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000.-- abgerechnet. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei jene aus dem Jahr 2017. Damals habe sie ein Einkommen von Fr. 97'100.-- abgerechnet. Da dieses Einkommen ebenfalls über Fr. 90'000.-- liege, komme KS CE Rz. 1065.1 nicht zur Anwendung (Urk. 2 und Urk. 7/122).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass die Corona-Krise sie mit voller Wucht getroffen habe. Ein grosses für Mai 2020 geplantes Messeprojekt sei storniert worden und von Werbeagenturen habe sie keine Aufträge mehr erhalten. In den zehn Jahren ihrer Selbständigkeit habe sie bei der Selbsteinschätzung des Einkommens immer etwas zu viel angegeben, um auf der sicheren Seite zu sein und bei der Beschwerdegegnerin keine Schulden zu haben. Was als vorausschauende Planung und geschäftlicher Weitblick gedacht gewesen sei, erweise sich jetzt als existenzbedrohender Nachteil, zumal die Beschwerdegegnerin ihr tatsächliches Einkommen ignoriere. Wie der Steuererklärung zu entnehmen sei, habe sie im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 76'349.-- erzielt. Die Steuererklärung 2019 habe sie bereits am 17. Februar 2020 eingereicht. Die provisorische Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer 2019 des Kantonalen Steueramts, welche auf einem Einkommen von Fr. 72'500.-- basiere, datiere vom 1. März 2020. Die Beschwerdegegnerin hätte also vor dem 17. März 2020 über ihr effektives Einkommen informiert sein müssen. Der Abrechnung betreffend Akontobeiträge vom 22. April 2020 seien denn auch die richtigen Einkommensangaben von Fr. 76'265.-- zugrunde gelegt worden (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort vom 18. September 2020, dass lediglich die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 berücksichtigt werden könne. Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2019 sei nicht definitiv und nach dem 17. März 2020 ergangene Korrekturmeldungen der Akontozahlungen könnten nicht mehr berücksichtigt werden (Urk. 6).
3.
3.1 Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende, deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt.
3.2 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2018 teilte der Gesellschafter Z.___ der Beschwerdegegnerin mit, das definitive Einkommen 2018 betrage für beide Personen jeweils Fr. 110'000.-- und ersuchte darum, die Akontobeiträge 2019 weiterhin auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 94'000.-- zu berechnen (Urk. 7/96). Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge, auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 104'000.-- fest (Urk. 7/97 und 98). Mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 meldete Z.___ ein definitives Einkommen 2019 von jeweils Fr. 100'000.-- pro Person und ersuchte darum, die Akontobeiträge 2020 weiterhin auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 94'000.-- zu berechnen (Urk. 7/111/3). Am 14. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, gestützt auf die Selbstangaben würden die Beiträge für das Jahr 2019 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 110'600.-- (Urk. 7/113) und für das Jahr 2020 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 104'300.-- (Urk. 7/114) erhoben. Mit ihrer Anmeldung vom 17. April 2020 zum Bezug von Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung (Härtefall-Regelung) machte die Beschwerdeführerin ein tieferes mutmassliches Erwerbseinkommen von Fr. 76'265.-- im Jahr 2019 geltend und ersuchte um Anpassung der provisorischen Beiträge für die Beitragsjahre 2019 und 2020 (Urk. 7/116 und 117). Gestützt auf diese Selbstdeklaration setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für die Jahre 2019 und 2020 entsprechend herab, wobei der Berechnung für das Jahr 2019 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 84'400.-- zugrunde gelegt wurde (Mitteilungen vom 22. April 2020; Urk. 7/120 und 121).
3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die Steuererklärung 2019 oder die provisorische Steuerrechnung für die direkte Bundessteuer 2019 (die im Übrigen nicht auf der Steuererklärung 2019, sondern auf der Vorperiode basiert) das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall herabzusetzen. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 und Rz. 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erst im Nachhinein mit der im April 2020 erfolgten Anmeldung zum Bezug von Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung deklarierte tiefere mutmassliche Erwerbseinkommen abgestellt, nachdem der Gesellschafter Z.___ im Dezember 2019 ein definitives Einkommen 2019 von jeweils Fr. 100'000.-- pro Person gemeldet hatte. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dieser Grundsatz wurde in Rz. 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) dahingehend konkretisiert, dass nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken. Die Regel gemäss Rz. 1068 KS CE kommt jedoch entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als solche.
3.4 Massgebend ist vorliegend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 14. Januar 2020, wonach von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Akontobeiträge auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 110'600.-- erhoben würden (Urk. 7/113). Da dieses Einkommen über dem Grenzwert von Fr. 90'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat.
Da die Abweisung des Leistungsbegehrens auf einer provisorischen Bemessung des AHV-pflichtigen Einkommens beruht, steht dieses Urteil einer Neubeurteilung infolge definitiv veranlagter Bemessungsgrundlagen nicht entgegen (vgl. auch BGE 133 V 431 E. 6.2.4). Wie bereits festgestellt (E. 1.5), kann ein allfälliger Anspruch entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) nicht davon abhängig gemacht werden, ob die das Jahr 2019 betreffende definitive Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Die Beschwerdeführerin war auch nicht gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) verpflichtet gewesen, nach Einreichung der Steuererklärung 2019 am 17. Februar 2020, worin ein Einkommen von Fr. 76'265.-- deklariert worden war, eine nachträgliche Korrektur der auf der Grundlage eines prognostizierten Einkommens in der Höhe von Fr. 94'000.-- bereits erhobenen Akonto-Beiträge 2019 einzuleiten. Nach Art. 24 Abs. 4 AHVV sind lediglich wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Eine Abweichung von mindestens 25 Prozent liegt aber nicht vor. Man kann der Beschwerdeführerin daher nicht vorhalten, dass sie verpflichtet gewesen wäre, vor dem 17. März 2020 selber für eine nachträgliche Anpassung der Grundlage für die Beitragsbemessung für das Jahr 2019 zu sorgen. Sie ist ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Beitragsbezugs klaglos nachgekommen. Deshalb hat es damit sein Bewenden, dass eine Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2019 nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob sie spätestens am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat. Aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann die Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts nicht einzig davon abhängen, wie rasch eine andere Behörde entscheidet. Die Beschwerdeführerin wird daher nach Eingang der definitiven Veranlagung eine Neubeurteilung verlangen können, zumal sie die Korrektur bereits vor dem 16. September 2020 beantragt hat.
Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.4 abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl