Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

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EE.2020.00019


IV. Kammer


Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser

Gerichtsschreiber Wyler

Beschluss vom 11. November 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch consis Treuhand AG

Gallusstrasse 17, 9500 Wil SG

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.    Nachdem X.___, welche im Kanton Thurgau wohnt, sich am 29. März 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung angemeldet hatte, lehnte die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Mai 2020 ab (Urk. 3/1). Die dagegen erhobene Einsprache wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 ab bzw. trat auf die Einsprache gar nicht ein (Urk. 2).

2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 (Urk. 2) liess X.___ am 20. August 2020 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. August 2020 (Urk. 5) wurde der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sowie dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Frist angesetzt, um zur örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess sich am 22. September 2020 (Urk. 7), die Beschwerdegegnerin am 24. September 2020 (Urk. 9) und das BSV am 9. Oktober 2020 (Urk. 11) vernehmen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführerin, welche ihren Wohnsitz im Kanton Thurgau hat, örtlich zuständig ist.



2.

2.1    Die vorliegende Streitigkeit betrifft den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Entschädigung gemäss der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung-Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Betreffend Rechtspflegeverfahren enthält die Verordnung keine Bestimmungen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.

2.2    Der Gesetzgeber hat in mehreren Spezialgesetzen für Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Ausgleichskassen einen von Art. 58 Abs. 1 ATSG abweichenden Gerichtsstand vorgesehen. So entscheidet gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG) über Beschwerden gegen Verfügungen und Einsprachenentscheide kantonaler Ausgleichskassen in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse. Eine analoge Regelung enthält das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Art. 84 Abs. 1 AHVG. Doch nicht nur hinsichtlich Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Ausgleichskassen ordnete der Gesetzgeber eine Zuständigkeit des Versicherungsgerichts am Ort der kantonalen Amtsstelle an, sondern auch für Beschwerden gegen Entscheide kantonaler IV-Stellen (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und kantonaler Amtsstellen im Bereich der Arbeitslosenversicherung (Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

3.    Die Beschwerdeführerin (Urk. 7) und die Beschwerdegegnerin (Urk. 9) machten mit ihren Stellungnahmen vom 22. beziehungsweise vom 24. September 2020 geltend, dass das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde örtlich zuständig sein.

    Das BSV erachtete mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 (Urk. 11) ebenfalls das hiesige Gericht für örtlich zuständig und erklärte, mit dem Corona-Erwerbsersatz habe innert kürzester Zeit eine neue Sozialversicherung geschaffen werden müssen, um Personen zu entschädigen, die aufgrund der Schutzmassnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihre Erwerbstätigkeit hätten unterbrechen müssen. Aufgrund dieser Ausgangslage sei als Basis auf ein bereits bestehendes System, die Erwerbsersatzordnung (EO), zurückgegriffen worden. Vereinzelt übernehme die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall Bestimmungen des EOG sinngemäss oder verweise auf diese. Zum Rechtspflegeverfahren enthalte die Verordnung keine Bestimmungen. Es sei jedoch nicht die Absicht des Verordnungsgebers gewesen, beim Rechtspflegeverfahren vom System abzuweichen. Das Unterlassen der Regelung eines von Art. 58 Abs. 1 ATSG abweichenden Gerichtsstandes für Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Ausgleichskassen sei unbeabsichtigt erfolgt. Um eine einheitliche Rechtsprechung sicherzustellen, sei es wichtig, dass sämtliche Beschwerden gegen Entscheide einer kantonalen Ausgleichskasse vom gleichen kantonalen Gericht gefällt würden. Da der Corona-Erwerbsersatz auf dem System der EO basiere, sei der Gerichtsstand bei Beschwerden gegen Entscheide von kantonalen Ausgleichskassen in analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 EOG zu bestimmen.

4.

4.1    Die vom Verordnungsgeber in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall getroffene Regelung betreffend örtliche Zuständigkeit, gemäss welcher gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ATSG auch gegen Beschwerden kantonaler Ausgleichskassen das Versicherungsgericht am Wohnsitz der beschwerdeführenden Person zuständig ist, weicht – wie dargelegt (E. 2.2) – von den spezialgesetzlichen Regelungen im EOG und im AHVG ab, ist gemäss diesen Bestimmungen für Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Ausgleichskasse doch das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse zuständig.

    Eine (echte) Gesetzeslücke besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig bleibt. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung. Gibt ein Gesetz auf eine Frage eine Antwort, die aber nicht befriedigt, liegt grundsätzlich eine unechte Lücke vor, die auszufüllen dem Richter verwehrt ist. Anders verhält es sich nur, wenn die vom Gesetz gegebene Antwort als sachlich unhaltbar angesehen werden muss bzw. auf einem offensichtlichen Versehen des Gesetzgebers, einer gesetzgeberischen Inkongruenz oder einer planwidrigen Unvollständigkeit beruht. Ist ein lückenhaftes Gesetz zu ergänzen, gelten als Massstab die dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte (BGE 146 V 121 E. 2.5 mit Hinweisen).

4.2    Die Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall wurde am 20. März 2020 angesichts des am 16. März 2020 angeordneten «Lockdowns» unter zeitlicher Dringlichkeit erlassen, sollten durch die Verordnung doch - zusammen mit anderen Massnahmen - von der Pandemie wirtschaftlich betroffene Personen und Branchen im Bedarfsfall rasch unterstützt werden (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 20. März 2020; https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen/bundesrat.msg-id-78515.html). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verordnungsgeber die örtliche Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Ausgleichskassen abweichend von den übrigen spezialgesetzlichen Regelungen, insbesondere derjenigen gemäss EOG und AHVG, regeln wollte. Das BSV, welches bei der Erarbeitung der Verordnung massgeblich beteiligt gewesen sein dürfte, hielt denn in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 auch fest, dass das Unterlassen der Regelung eines von Art. 58 Abs. 1 ATSG abweichenden Gerichtsstandes für Beschwerden gegen Entscheide kantonaler Ausgleichskassen unbeabsichtigt erfolgt sei (vgl. E. 3.). Das Fehlen einer spezifischen Regelung betreffend örtliche Zuständigkeit bei Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Ausgleichskasse in der Covid-19-Verordnung ist daher als – angesichts der zeitlichen Dringlichkeit nachvollziehbare – planwidrige Unvollständigkeit zu qualifizieren und es ist von der örtlichen Zuständigkeit des Versicherungsgerichts am Ort der kantonalen Ausgleichskasse auszugehen.

4.3    Das hiesige Gericht ist daher für die Beurteilung der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20. August 2020 (Urk. 1) gegen den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2020 (Urk. 2) örtlich zuständig.

5.    Der Beschwerdegegnerin ist Frist anzusetzen, um zur Beschwerde vom 20. August 2020 (Urk. 1) Stellung zu nehmen (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Sie hat zudem ihre vollständigen Akten einzureichen (§ 21 Abs. 1 GSVGer).

Das Gericht beschliesst:

1.    Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ist für die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin am 20. August 2020 gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2020 erhobene Beschwerde örtlich zuständig.    

2.    Der Beschwerdegegnerin wird eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung angesetzt, um zur Beschwerde vom 20. August 2020 (Urk. 1) schriftlich (in zweifacher Ausfertigung) Stellung zu nehmen (Beschwerdeantwort) und die vollständigen Akten einzureichen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- consis Treuhand AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9 und Urk. 11

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 3/1-2, Urk. 4, Urk. 7, Urk. 11 und des angefochtenen Entscheids (Urk. 2)

- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage je einer Kopie von Urk. 7 und Urk. 9

4.    Gegen Dispositiv-Ziffer 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Wyler