Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00019


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 29. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch consis Treuhand AG

Gallusstrasse 17, 9500 Wil SG


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, welche im Kanton Thurgau wohnt, meldete sich am 27. Dezember 2019 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende im Bereich Osteopathie an (Urk. 17/1). Als Datum der Erwerbsaufnahme gab sie den 1. Dezember 2019 an (Urk. 17/1/1). Sie schätzte ihr selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate auf Fr. 100'000. (Urk. 17/1/3). Die Ausgleichskasse setzte die Akontobeiträge für das Jahr 2019, das heisst für Dezember 2019, am 9. Januar 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 8'800.-- fest (Urk. 17/3).

    Am 29. März 2020 meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 17/9). Die Ausgleichskasse lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 18. Mai 2020 ab (Urk. 17/10). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 17/12) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 20. August 2020 (Urk. 2) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben (Urk. 1). Mit Verfügung vom 28. August 2020 (Urk. 5) wurde der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin sowie dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Frist angesetzt, um zur örtlichen Zuständigkeit des hiesigen Gerichts Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin liess sich am 22. September 2020 (Urk. 7), die Beschwerdegegnerin am 24. September 2020 (Urk. 9) und das BSV am 9. Oktober 2020 (Urk. 11) vernehmen. Mit Beschluss vom 11. November 2020 erklärte sich das hiesige Gericht für die Beurteilung der Beschwerde als örtlich zuständig (Urk. 12). In der Folge beantragte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahman der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2    Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

    Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen. Gemäss Abs. 2 von Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.

    Gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung galt Absatz 2 unter anderem nicht für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (zunächst lit. m, ab 11. Mai 2020 lit. i).

1.3

1.3.1    Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.

1.3.2    Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Wenn dieses Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Lag zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz. 1041.3 in Verbindung mit Rz. 1065).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2, Urk. 17/10), die Beschwerdeführerin sei bei ihr im Bereich Osteopathie als selbständigerwerbende Person erfasst. Die vom Bundesrat amtlich verordnete Betriebsschliessung gelte nicht für die selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Auch die Härtefallregelung komme nicht zum Tragen, da gestützt auf diese Regelung nur ein Anspruch für Selbständigerwerbende bestehe, die im Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000. und Fr. 90'000.—Jahreseinkommen abgerechnet hätten. Das Einkommen der Beschwerdeführerin sei tiefer gewesen, weshalb sie die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht erfülle.

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2020 (Urk. 16) führte die Beschwerdegegnerin aus, sie hätten das beitragspflichtige Einkommen für Dezember 2019 in Höhe von Fr. 8'800.-- auf ein Jahreseinkommen aufgerechnet. Dies ergebe ein Einkommen von Fr. 105'000.--. Das Einkommen der Beschwerdeführer liege somit über der Einkommensgrenze von Fr. 90'000.--.

2.2    Die Beschwerdeführerin erklärte zur Begründung ihrer Beschwerde (Urk. 1), sie werde per 31. Dezember 2019 keinen Abschluss erstellen. Die Vereinbarung mit dem Steueramt umfasse ein verlängertes Geschäftsjahr von 13 Monaten. Aufgrund dieses Sachverhaltes werde bestimmt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens erfolgen, da für 2019 gar keine eigenständige Grundlage bestehe. Sie sei aufgrund dessen gleich zu behandeln, wie Selbständigerwerbende, die per 1. Januar 2020 ihre Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. Die Pandemie habe zu empfindlichen Ertragseinbussen geführt.


3.

3.1    Wie dargelegt (E. 1.2) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selbständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

    Die Beschwerdeführerin ist als Osteopathin tätig. Die Tätigkeit als Osteopathin war weder gestützt auf Abs. 1 noch gestützt auf Abs. 2 von Art. 6 Covid-19-Verordnung 2 verboten, wurde doch in Art. 6 Abs. 3 lit. m (bzw. ab 11. Mai 2020 lit. i) Covid-19-Verordnung 2 festgehalten, dass Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht von der Schliessung gemäss Art. 6 Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 ausgenommen sind. Osteopathin ist ein Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG; Art. 2 Abs. 1 lit. g GesBG; vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fassung vom 16. März 2020, Stand 18. März 2020, 15.00 Uhr), weshalb die Beschwerdeführerin keinen Erwerbsaufall aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2 erlitten hat. Hieran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin als Osteopathin lediglich noch dringend angezeigte medizinische Therapien durchführen durfte und dadurch einen Erwerbsausfall erlitt, basierte diese Einschränkung doch nicht auf einer Massnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2, sondern auf Art. 10a Covid-19-Verordnung 2.

3.2

3.2.1    Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Abs. 3bis von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Ein Anspruch gestützt auf diese Norm setzt, wie dargelegt (E. 1.3.1), voraus, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.

3.2.2    Die Beschwerdeführerin nahm ihre selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Dezember 2019 auf (Urk. 17/1/1), wobei sie Ende 2019 aufgrund eines verlängertes Geschäftsjahrs keinen Abschluss erstellte (Urk. 17/21). Im Rahmen der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbende schätzte die Beschwerdeführerin ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Abzug der Unkosten für die ersten zwölf Monate auf Fr. 100'000. (Urk. 17/1/3). Die Ausgleichskasse setzte mit Mitteilung vom 9. Januar 2020 (Urk. 17/3) die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 8'333. fest, das heisst, sie rechnete das von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung als Selbständigewerbende geschätzte Jahreseinkommen in ein Monatseinkommen um (Fr. 100'000.-- : 12 = Fr. 8'333.--). Unter Abzug des Zinses für das investierte Eigenkapital und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge resultierte ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 8'800.--. Aufgerechnet auf ein Jahreseinkommen entspricht dies einem Jahreseinkommen von mehr als Fr. 100'000.-- (vgl. KS CE Rz. 1041.3 In Verbindung mit Rz. 1067). Nach dem Gesagten lag das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 nicht zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Steuermeldung der Steueramts betreffend das Jahr 2019, meldete dieses aufgrund der Tatsache, dass der erste Abschluss der Beschwerdeführerin Ende 2020 erfolgt(e), für das Jahr 2019 doch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 0.-- (Urk. 17/21). Nachdem die Beschwerdeführerin aus dem im Jahr 2020 unter Auswirkungen der Corona-Pandemie erzielten Einkommen nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, hat sie auch gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung keinen Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung.

    Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

    


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- consis Treuhand AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler