Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
EE.2020.00020
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 10. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1951, Chauffeur, meldete sich am 19. Mai 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/37-38). Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/52). Die dagegen vom Versicherten am 22. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/59) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. Juli 2020 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. August 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Personen anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 EpG im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (Covid-19) die Erwerbstätigkeit unterbrechen:
1. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder
2. infolge Quarantäne.
b. Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie:
1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG); oder
2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG.
c. Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert.
1.3Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung).
1.4 Gemäss Rz. 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) gelten Personen als Selbständigerwerbende, die Einkommen erzielen, welches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Bei Selbständigerwerbenden ist entscheidend, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist, ist dafür ausreichend (Rz. 1025).
1.5 Gemäss Rz. 1035 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) richtet sich die Entschädigung für Arbeitnehmer in Quarantäne an Personen, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person respektive einem Verdachtsfall in Quarantäne sind oder aber aus einem Risikogebiet zurück in die Schweiz eingereist sind und von den Behörden unter Quarantäne gestellt wurden. Wer ab dem 6. Juli 2020 in ein Risikogebiet gemäss der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs reist und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben muss, hat keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Die Quarantäne muss ärztlich oder behördlich angeordnet sein. Eine Selbst-Isolation genügt für den Anspruch nicht (Rz. 1036).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seit dem 31. Dezember 2015 bei ihr nicht mehr als selbständigerwerbende Person angeschlossen sei. Im Weiteren hätten auch Angestellte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung, wenn ein Erwerbsausfall infolge Kinderbetreuung oder behördlich angeordneter Quarantäne gegeben sei. Diese Voraussetzungen seien vorliegend jedoch nicht erfüllt (Urk. 2 und Urk. 7/52).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er wie ein Selbständigerwerbender für die Y.___ AG tätig sei. Am 17. März 2020 habe der Bundesrat die ausserordentliche Lage erklärt und die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus verschärft. Insbesondere sei die ältere Bevölkerung dazu aufgerufen worden, zu Hause zu bleiben. Dies sei zum damaligen Zeitpunkt einer Quarantäne gleichgekommen. Aufgrund seines Alters gelte er als vulnerable Person. Zudem leide er unter allergischen Reaktionen und sei herzinfarktgefährdet. Selbst wenn die Tätigkeit für die Y.___ AG als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert würde, hätte er daher Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Infolge der neuen Situation mit dem Coronavirus erhalte er von der Beschwerdegegnerin seit dem 1. April 2020 Ergänzungsleistungen. Würde ihm für den Monat März 2020 eine Erwerbsausfallentschädigung zugesprochen, hätte er – abgesehen von den Steuerschulden – keine Schulden mehr (Urk. 1).
3.
3.1 Wie aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 6. und 9. August 2019 hervorgeht (Urk. 7/32), wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 31. Dezember 2015 als Selbständigerwerbender abgemeldet, da er keine Tätigkeit als Selbständigerwerbender (mehr) ausgeübt habe. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. Oktober 2017 als Chauffeur (auf Abruf) bei der Y.___ AG tätig. Dass es sich dabei um eine unselbständige Erwerbstätigkeit handelt, wurde und wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten. Er macht vielmehr geltend, er arbeite «wie eine selbständige Person» (Urk. 1).
Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Personen, die im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit im März 2020 von der Ausgleichskasse als Selbständigerwerbende anerkannt waren (vgl. Rz. 1025 KS CE). Diese Voraussetzung ist beim Beschwerdeführer zweifellos nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch nach der Härtefallregelung zu verneinen ist.
3.2 Ausweislich der Akten war der Beschwerdeführer nie in einer ärztlich oder behördlich angeordneten Quarantäne. Dass er gemäss Bundesamt für Gesundheit aufgrund seines Alters über 65 Jahren zu den besonders gefährdeten Personen gehört (Urk. 3/2), begründet gegenüber der Y.___ AG besondere Fürsorgepflichten (Ergreifen von Massnahmen zum Schutz vor einer Ansteckung, allenfalls Freistellung von der Arbeit). Diese Gefährdung kann mit einer Quarantäne im umschriebenen Sinn jedoch nicht gleichgesetzt werden.
Demgemäss ist ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auch gestützt auf Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu verneinen.
4. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl