Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00022
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 10. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen und im Bereich Massage und als Naturheilpraktikerin tätig. Am 10. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/57). Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 bejahte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Betriebsschliessung ab dem 17. März 2020 auf der Basis eines Einkommens von Fr. 11'300.-- (Urk. 8/63, Urk. 8/58). Die dagegen von der Versicherten am 5. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/65) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 13. August 2020 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 22. August 2020 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis des Einkommens 2019 von Fr. 41'526.-- festzulegen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2020 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
1.2
1.2.1 Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erleiden, haben gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e in der vom 17. März bis zum 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen. Gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung galt Absatz 2 unter anderem nicht für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (zunächst lit. m, ab 11. Mai 2020 lit. i).
Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
1.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1.2.4 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.
1.3 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand: 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand: 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Versicherte habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
2.
2.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 6 Abs. 2 lit. e der Covid-19-Verordnung 2 (in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung) einen Erwerbsausfall erlitten und daher gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 geltenden Fassung) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung hat. Da die Beschwerdeführerin soweit aus den Akten ersichtlich nicht als Gesundheitsfachperson im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. m Covid-19-Verordnung 2 tätig ist (vgl. auch Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00001 vom 18. November 2020 E. 5.3), ist dies nicht zu beanstanden, zumal auch die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt wären. Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Entschädigung.
2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung ab dem 17. März 2020 auf der Grundlage des Einkommens im Jahr 2019 von Fr. 11'300.-- festgesetzt worden sei. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei jene von 2017, als die Beschwerdeführerin ein Einkommen von Fr. 6'800.-- abgerechnet habe. Da dieses Einkommen geringer sei, werde die Entschädigung nicht angepasst (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie der Beschwerdegegnerin ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Jahres 2019 von Fr. 41'526.-- zeitnah mitgeteilt habe. Auf der Basis von Fr. 41'500.-- würden die AHV-Beiträge erhoben und bezahlt. Auf diesem Einkommen habe der Ersatz-Anspruch zu basieren (Urk. 1 S. 5).
3.
3.1 Mit Eingaben vom 1. und 15. Oktober 2019 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sich ihr voraussichtliches Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 auf Fr. 27'600.-- abzüglich des AHV-Freibetrages belaufe (Urk. 8/32 und Urk. 8/37). Mit Mitteilung vom 18. Dezember 2019 setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von (abgerundet) Fr. 11'300.-- (Fr. 27'600.-- abzüglich des Freibetrages für Personen im AHV-Alter von Fr. 16'800.-- zuzüglich der aufzurechnenden persönlichen Beiträge von Fr. 591.90) fest (Urk. 8/46). In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin darum gebeten, eine allfällige wesentliche Abweichung des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen umgehend mitzuteilen. Dies tat sie bis zum Stichtag 17. März 2020 unbestrittenermassen nicht (vgl. KS CE Rz. 1068, Stand: 3. Juli 2020). Am 30. April 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass sich das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 auf Fr. 41'500.-- abzüglich des AHV-Freibetrages belaufe (Urk. 8/54; vgl. auch Auszug aus der Steuererklärung 2019, in welcher ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 41'526.--ausgewiesen wird; Urk. 8/54/3). Mit Mitteilung vom 9. Mai 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von (abgerundet) Fr. 26'100.-- (Fr. 41'526.-- abzüglich des Freibetrages für Personen im AHV-Alter von Fr. 16'800.-- zuzüglich der aufzurechnenden persönlichen Beiträge von Fr. 1'457.90) fest (Urk. 8/55). Am 10. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Covid-19-Erwerbsersatzentschädigung an (Urk. 8/57).
3.2 Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall allein gestützt auf die Meldung der Beschwerdeführerin vom 30. April 2020, wonach ihr Einkommen im Jahr 2019 Fr. 41'500.-- betragen habe (Urk. 8/54), zu erhöhen. Massgebend für die Festsetzung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung ist vorliegend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 18. Dezember 2019, wonach die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 11'300.-- festgelegt würden (Urk. 8/46).
Die Beschwerdeführerin wäre nach Erhalt der Mitteilung vom 18. Dezember 2019 gehalten gewesen, die Beschwerdegegnerin innert nützlicher Frist (spätestens bis zum 17. März 2020) über das offenbar wesentlich höhere Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 41'500.-- statt von Fr. 27'600.-- wie zunächst angegeben zu informieren. Dies wäre ihr zumutbar gewesen. Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) haben die Beitragspflichtigen wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden. Als wesentlich gilt laut Rz. 1155 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Sowohl auf die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Abweichungen wie auch auf die Konkretisierung, was als wesentliche Abweichung gilt, wurde die Beschwerdeführerin in der Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2019 hingewiesen. Indem sie das höhere Einkommen pflichtwidrig erst Ende April 2020 gemeldet hat, hat sie es selber zu verantworten, dass darauf im Rahmen der Bemessung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht abgestellt werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00015 vom 19. November 2020 E. 3.4).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl