Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00023


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 12. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Arbeitsrecht, Rechtsanwältin Cynthia Franel

Postfach 2577, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    

1.1    X.___ ist seit dem 1. Januar 1992 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, als Selbständigerwerbstätiger (Psychoanalytiker) angeschlossen (Urk. 7/14). Am 31. März 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/20). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er aufgrund der Covid-19-bedingten Absagen von Veranstaltungen bei seiner selbständigen Tätigkeit als Schriftsteller und Satiriker einen Erwerbsausfall erlitten habe (Urk. 7/19, Urk. 7/20/2). Mit Verfügung vom 24. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch des Antragsstellers auf Ausrichtung einer Erwerbsersatzentschädigung, da die vom Bundesrat verordnete Betriebsschliessung für seine Tätigkeit nicht gelten würde; ausserdem käme auch die neue Härtefallregelung nicht zum Tragen, weil die von ihm im Jahre 2019 abgerechneten Erwerbseinkommen über der Höchstgrenze von Fr. 90'000.-- liegen würden (Urk. 7/21). Die dagegen von X.___ am 1. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/30) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 6. August 2020 ab (Urk. 2).

1.2    Dagegen erhob X.___ am 28. August 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 6. August 2020 sei ihm ab dem 17. März 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung als Autor und Satiriker mit einem Tagessatz von Fr. 149.85 auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Abklärung zu Art und Höhe der Entschädigung und Neuverfügung (Urk. 6 S. 2, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-41).

    Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, dass sein als Satiriker und Autor im Jahr 2019 aus Vorträgen erzieltes Einkommen - wie mit der Beschwerde geltend gemacht (vgl. Urk. 3/6) - Fr. 64'343.95 betragen habe. Er sei jedoch mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zur Abklärung der Höhe der Entschädigung und Neuverfügung einverstanden (Urk. 10 S. 2).


2.    

2.1    Es liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur Abklärung der Höhe der Erwerbsersatzentschädigung und Neuverfügung durch die Beschwerdegegnerin vor (Urk. 6 S. 2, Urk. 10 S. 2). Das Sozialversicherungsgericht ist an diese Anträge aber nicht gebunden (Art. 61 lit. d des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; anwendbar gestützt auf Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall).

2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. August 2020 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Tätigkeit als Schriftsteller und Satiriker des Beschwerdeführers von den Massnahmen des Bundesrates im Zusammenhang mit Covid-19 nicht erfasst werde, weshalb er unter diesem Titel keinen Anspruch auf Erwerbsersatz habe (Urk. 2 S. 1). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) vom 17. März 2020 selbständig erwerbstätige Personen, die vom Veranstaltungsverbot des Bundesrates betroffen sind, durch die Corona-Erwerbsersatzentschädigung gedeckt seien. Dazu würden laut KS CE zum Beispiel die Berufe Musiker, Kleinkünstler oder Autoren gehören (vgl. Randziffer 1038 der ab 17. März 2020 gültig gewesenen KS CE). Weil er als Schriftsteller und Satiriker tätig sei, habe er somit ebenfalls Anspruch eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 1 S. 2).

2.2    Mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2), in Kraft getreten am 17. März 2020, 0:00 Uhr, verbot der Bundesrat öffentliche oder private Veranstaltungen, namentlich Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe (lit. d) wie Theater und Casinos. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als vortragender Autor und Satiriker gehört zu den Berufen, welche in Form von Auftritten an Veranstaltungen ausgeübt werden. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung kann somit nicht allein aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit verneint werden. Im vorliegenden Verfahren wird dies seitens der Beschwerdegegnerin auch nicht mehr bestritten (vgl. Urk. 6 S. 1). Der Beschwerdeführer übt jedoch offensichtlich verschiedene Tätigkeiten aus, die nicht oder nicht direkt von den verordneten Betriebsschliessungen betroffen waren, so auch als Autor. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhielt, fällt angesichts der Akontobeiträge im Jahre 2019 über ein selbständiges Erwerbseinkommen von Fr. 203'300.-- eine Härtefall-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall ausser Betracht. Es wird daher zu prüfen sein, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer im Jahre 2019 selbständiges Erwerbseinkommen aus einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 COVID-19-Verordnung 2 betroffenen Tätigkeit generierte und er durch diese am 17. März 2020 (0:00 Uhr) in Kraft getretenen Massnahmen einen Erwerbsausfall erlitt und gegebenenfalls wie lange.

2.3    Die Sache ist daher zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.


3.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Vorliegend ist eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppels von Urk. 10

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher