Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00026


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 25. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, arbeitet als selbständig erwerbstätige Physiotherapeutin und ist seit dem 1. Januar 1990 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/24, Urk. 7/49, Urk. 7/55). Am 20April 2020 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/52). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 27. April 2020 einen Anspruch der Antragsstellerin auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung, weil sie gemäss der aktuellsten AHV-Beitragsrechnung für das Jahr 2019 ein Einkommen von über Fr. 90'000.-- abgerechnet habe (Urk. 7/53). Die dagegen von X.___ am 26. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/57) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 23Juli 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 31August 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juli 2020 sei ihr die ihr zustehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-68), was der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - soweit in der Verordnung davon nicht ausdrücklich abgewichen wird - anwendbar.

    Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 23. Juli 2020 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in
Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.3    

1.3.1    Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss.

1.3.2    Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

1.3.3    Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

1.3.4    Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

    Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2 jenes Urteils).

1.4    Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt.

    Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).

    Sodann bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, gemäss Rz. 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).

1.5    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin berufe sich auf den Geschäftsabschluss für das Jahr 2019, der einen Gewinn von Fr. 54'206.40 ausweise. Gemäss Rz. 1065 KS CE bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei, die Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende. Des Weiteren bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Entschädigung. Eine Anpassung nach dem 17. März 2020 habe ebenfalls keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge (Rz. 1068 KS CE). Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigung aufgrund der Rz. 1065.1 KS CE. Demnach könne auf die letzte definitive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht mehr angepasst worden sei (Urk. 2 S. 1). Die letzte definitive Beitragsverfügung betreffe das Beitragsjahr Jahr 2017. Mit dieser Verfügung seien auf einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 117'700.-- Beiträge abgerechnet worden. Weil dieses Einkommen über der Höchstgrenze von Fr. 90'000.-- gemäss der Härtefallregelung liege, erfülle die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht (Urk. 2 S. 1).

2.2    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sie der Beschwerdegegnerin mit ihrer Einsprache vom 25. Mai 2020 ihre Jahresrechnung für das Jahr 2019 zugestellt habe. Gemäss der Jahresrechnung 2019 habe sie ein Einkommen von Fr. 54'206.40 erzielt, welches weit unter der Höchstgrenze von Fr. 90'000.-- liege (Urk. 1 S. 1). Die aktuellste AHV-Beitragsrechnung basiere noch auf den Zahlen aus dem Jahr 2017, in welchem sie ein Einkommen von Fr. 107'000.-- erzielt habe. Dies deshalb, weil ihre Buchhaltung und Steuerklärung - mit Billigung und im Einklang mit den Vorgaben der Beschwerdegegnerin - immer erst mit einiger zeitlicher Verzögerung erstellt und eingereicht würden. Infolgedessen würde auch die Anpassung der zu zahlenden AHV-Beiträge durch die Beschwerdegegnerin verzögert erfolgen. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sei die Höhe des tatsächlichen Einkommens im Jahr 2019 massgebend und nicht die Höhe allfälliger AHV-Beiträge, welche auf Grundlage früherer Einkommensdaten festgelegt und noch nicht angepasst worden seien. Das KS CE wiederhole
zunächst den bereits in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall festgeschriebenen Grundsatz, wonach für die Bemessung der Entschädigung das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei, massgebend sei. Wo immer möglich sei folglich auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen (Urk. 1 S. 2). Nur so lasse sich der eigentliche Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verwirklichen. Dieser bestehe darin, den Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden, welche über ein Jahreseinkommen verfügen, welches keine Reservenbildung zulasse, abzumildern (Urk. 1 S. 2-3). Bei der Nichtanerkennung ihrer Jahresrechnung 2019 sei als relevante Berechnungsgrundlage ersatzweise auf die Akontorechnung 2018, welche von der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 ausdrücklich anerkannt worden sei, zurückzugreifen (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    Eine Norm ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung der übrigen Auslegungselemente (historische, teleologische und systematische Auslegung) nach der wahren Tragweite der Norm suchen (BGE 146 V 129 E. 5.5.1 mit Hinweisen). In Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - nicht vom «tatsächlichen Einkommen im Jahre 2019», sondern vom «für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebenden Einkommen für das Jahr 2019» die Rede. Gemäss Art. 2 Abs. 3bis ist sodann für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Absatz 2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss anwendbar. Art. 5 Absatz 2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) verweist auf Art. 11 Abs. 1 EOG, gemäss welchem das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden, massgebend ist. Somit führt die Auslegung nach dem Wortlaut zu einem unzweideutigen Ergebnis. Entscheidend ist das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019. Die übrigen Auslegungselemente müssen daher nicht geprüft werden.

3.2    

3.2.1    Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 22 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, sowie Rz. 1183 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, Stand: 1. Januar 2020). Deshalb ist auf das Einkommen abzustellen, welches Grundlage für die Akontobeiträge für das Jahr 2019 war (Rz. 1041.3; vgl. zu den Akontobeiträgen: Art. 24 AHVV sowie Rz. 1144 ff. WSN, Stand: 1. Januar 2020).

3.2.2    Die Akontobeiträge für das Jahr 2019 wurden gemäss Mitteilung vom 29. Januar 2019 aufgrund eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 103'100.-- erhoben (Urk. 7/35, vgl. auch die Akontobeitragsrechnungen: Urk. 7/39-40, Urk. 7/43, Urk. 7/48). Nach Erlass der leistungsabweisenden Verfügung vom 27. April 2020 (Urk. 7/53) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 23. und 29. Mai 2020 mit, dass sie laut ihrer Buchhaltung im Jahr 2019 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 54'206.40 erzielt habe (Urk. 7/57/1, Urk. 7/57/10, Urk. 7/57/12, Urk. 7/58). Dazu bringt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vor, dass weder die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall noch das KS CE eine Frist für die Festsetzung der Akontorechnung vorsehen würden (Urk. 1 S. 3). Dies trifft nicht zu. Gemäss Rz. 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Die Regel gemäss Rz. 1068 KS CE kommt, entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut, nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als solche. Es wird deswegen auf den 17. März 2020 abgestellt, weil die Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat rückwirkend per dieses Datum in Kraft gesetzt wurde. Die Regel gemäss Rz. 1068 KS CE erweist sich somit auch als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Unbeachtlich ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge 2019 entsprechend der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2020 (Urk. 7/58) am 11. Juni 2020 nachträglich anpasste (Urk. 7/61). Ferner ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Selbständigerwerbenden verpflichtet sind, wesentliche Abweichungen des voraussichtlichen Einkommens zu melden und so frühzeitig eine Anpassung der Akontobeiträge zu veranlassen (Art. 24 Abs. 4 AHVV). Dies hat die Beschwerdeführerin für die Akontobeiträge 2019 unterlassen (vgl. nachfolgende E. 3.2.4).

3.2.3    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Juli 2020 stellte die Beschwerdegegnerin hinsichtlich Bemessungsgrundlage auf die letzte definitive Beitragsverfügung vom 28. April 2020 betreffend die Periode 2017 (Urk. 7/56/1) ab (Urk. 2 S. 2). Dies obwohl die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden Antrag stellte (vgl. Rz. 1065.1 KS CE), was indes irrelevant ist, weil mit der Verfügung vom 28. April 2020 die Beiträge 2017 auf einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 117'700.-- festgesetzt wurden (Urk. 7/56/1). Bei einem massgebenden Einkommen in dieser Höhe besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung.

3.2.4    Alsdann ist den Kassenakten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 16. September 2019 ein Einkommen 2018 in der Höhe von Fr. 56'069.47 meldete (Urk. 7/44). Daraufhin passte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge am 3. Oktober 2019 für das Jahr 2018 an (Urk. 7/46/1). Die Akontobeiträge für das Jahr 2019 blieben jedoch unverändert (Urk. 7/48/1). Im Sinne einer Eventualbegründung ersucht die Beschwerdeführerin darum, dass für die Prüfung ihres Antrags auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung das der Mitteilung betreffend Aktontobeiträge 2018 zugrundeliegende Einkommen zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 3). Wie festhalten ist dies aber weder in Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) noch
Rz. 1065.1 KS CE so vorgesehen (Urk. 7/52). Auch eine analoge Anwendung von Rz. 1065.1 KS CE kommt nicht infrage, denn eine nachträgliche Anpassung der Akontobeiträge aufgrund Selbstangaben kann nicht mit einer definitiven Beitragsverfügung gleichgesetzt werden. Eine Beitragsverfügung beruht auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Sie kann Anlass zur Anpassung der Akontobeiträge für das folgende Beitragsjahr geben (Art. 24 Abs. 2 AHVV). Eine Anpassung der Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 hat die Beschwerdeführerin vor dem 23. bzw. 29. Mai 2020 (Urk. 7/57/1 und Urk. 7/58) nie veranlasst oder beantragt, obwohl der behauptete Geschäftsabschluss 2019 fast um die Hälfte weniger beträgt (Urk. 7/57/12). Darauf muss sie sich behaften lassen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00015 vom 19. November 2010 E. 3.4)

3.2.5    Zusammengefasst ergibt sich Folgendes: Weil für das Beitragsjahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vorliegt (E. 3.2.1), ist bezüglich der Entschädigungsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die Mitteilung vom 29. Januar 2019 betreffend Akontobeiträge 2019 (und die darauf basierenden Rechnungen) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen ist nach dem Gesagten, dass die Akontobeiträge 2019 nach dem 17. März 2020 aufgrund einer Mitteilung der Beschwerdeführerin geändert wurden (E. 3.2.2). Ebenso wenig ist ein Abstellen auf die letzte definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2017 vom 28. April 2020 angezeigt (E. 3.2.3). Und schliesslich kann das Einkommen gemäss der Mitteilung vom 3. Oktober 2019 betreffend Akontobeiträge 2018 (Urk. 7/46/1) ebenfalls nicht berücksichtigt werden (E. 3.2.4).

    Die Akontobeiträge 2019 beruhten mit Wissen und Billigung der Beschwerdeführerin auf einem (voraussichtlichen) beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 103'100.-- (vgl. Mitteilung vom 29. Januar 2019, Urk. 7/35/1) Dieses Einkommen ist vorliegend massgebend. Weil das Einkommen über der Höchstgrenze von Fr. 90'000.-- gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall liegt, hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung gemäss der Härtefallregelung.


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher