Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
EE.2020.00027
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 17. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, welche 1944 geboren und als medizinische Masseurin tätig ist, meldete sich am 22. April 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (vgl. Urk. 6/44). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 28. April 2020 einen Anspruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 6/45). Die von X.___ dagegen am 8. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/46) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10. August 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 29. August 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 angezeigt wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
1.3
1.3.1 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.
1.3.2 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Wenn dieses Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Lag zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz. 1041.3 in Verbindung mit Rz. 1065.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Verneinung eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Wesentlichen (Urk. 2 und Urk. 6/45), die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf der Grundlage der Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültigen Fassung gestellt. Ein Anspruch gestützt auf diese Norm setze voraus, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000. und Fr. 90'000. gelegen habe. Für das Jahr 2019 habe die Beschwerdeführerin weniger als Fr. 10'000. abgerechnet. Die letzte definitive Beitragsverfügung betreffe das Jahr 2016. Damals sei mit Fr. 0.-- abgerechnet worden. Es sei daher von einem Einkommen von weniger als Fr. 10'000.-- auszugehen.
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), ihr Erwerbseinkommen (ohne Abzüge) habe im Jahr 2019 Fr. 28'130.-- betragen. Die definitive Steuerrechnung des kantonalen Steueramtes liege ihr noch nicht vor. Mit diesen Einkommen habe sie auch im Jahr 2020 gerechnet. Ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2016 habe zudem nicht Fr. 0.--, sondern Fr. 16'149.-- betragen.
3.
3.1
3.1.1 Die letzte definitive Beitragsverfügung der Beschwerdeführerin betrifft das Jahr 2016 und datiert vom 9. Juli 2019 (Urk. 6/33). Dieser Beitragsverfügung lag ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 16'149. zugrunde. Das beitragspflichtige Einkommen wurde jedoch auf Fr. 0. festgesetzt, da vom Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Freibetrag für Personen im AHV-Alter in Höhe von Fr. 16'800.-- in Abzug gebracht wurde (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG, in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV). Die Akontobeiträge für das Jahr 2019 (vgl. Urk. 6/29) wurden gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 3'400. festgesetzt, was unter Berücksichtigung des Freibetrages für Personen im AHV-Alter von Fr. 16’800. einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 20'200. entspricht. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass sowohl die definitive Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2016 als auch die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt wurden, welches höher als Fr. 10'000. war. Gleichzeitig wurden die Beiträge jedoch aufgrund des Abzugs des Freibetrags für Personen im AHV-Alter effektiv gestützt auf ein Einkommen von weniger als Fr. 10'000.-- berechnet.
3.1.2 Wie das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00002 vom 24. September 2020, bestätigt durch Urteil EE.2020.00010 vom 28. Oktober 2020 entschieden hat, ist für die Einkommensgrenzen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung das beitragspflichtige Einkommen, das heisst, das Einkommen nach Abzug des Freibetrages massgebend. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was eine Änderung dieser Rechtsprechung zu begründen vermag. Das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung betrug daher weniger als Fr. 10'000.--.
3.1.3 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus den von ihr eingereichten Buchhaltungsunterlagen betreffend das Jahr 2019 (Urk. 3/5) und der Steuererklärung 2019 (Urk. 3/4). Beide Urkunden sind von vorherein nicht geeignet, ein höheres Einkommen nachzuweisen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00015 vom 19. November 2020). Aus den Buchhaltungsunterlagen ergibt sich auch kein für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen in Höhe von Fr. 28'130.--, handelt es sich beim entsprechenden Wert der Erfolgsrechnung doch um den Betriebsertrag und nicht um das Einkommen der Beschwerdeführerin. In der Steuererklärung 2019 (Urk. 3/4) wurde zwar ein Erwerbseinkommen von Fr. 13'910.-- deklariert, von diesem Einkommen ist jedoch ebenfalls der Freibetrag für Personen im AHV-Alter in Abzug zu bringen, weshalb sich aus der Steuererklärung kein für die Bemessung der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000. und Fr. 90'000. ergibt.
3.1.4 Nach dem Gesagten betrug das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 weniger als Fr. 10'000.--. Sie hat daher gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung.
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte ihre Anmeldung unter Berufung auf die Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung vorgenommen (Urk. 6/44). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend auch nur geprüft, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Sie prüfte jedoch nicht, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung erfüllt sind.
Hierzu gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin anscheinend als medizinische Masseurin tätig ist (Urk. 3/4, Urk. 6/46). Die Tätigkeit als medizinische Masseurin war in der Zeit vom 17. März bis 26. April 2020 im Kanton Zürich gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. e Covid-19-Verordnung 2 nicht erlaubt, handelt es sich bei dieser Tätigkeit doch nicht um die Tätigkeit einer Gesundheitsfachperson im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. m Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fassung vom 16. April 2020, Art. 2 des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe, GesBG, § 25 ff. des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich, GesG, § 2 der Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe, nuMedBV). Da sich gestützt auf die Akten die konkrete Tätigkeit der Beschwerdeführerin jedoch nicht schlüssig feststellen lässt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall erfüllt und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung erneut entscheidet.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler