Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00030


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 12. November 2020

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1963, ist seit dem 1. Januar 2000 als selbständig erwerbstätige Physiotherapeutin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichkasse, angeschlossen (Urk. 7/1, Urk. 7/14). Am 12. Februar 2019 teilte sie der Ausgleichskasse mit, dass ihr Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 «ohne AHV-Beiträge» voraussichtlich Fr. 100'000.-- betragen werde (Urk. 7/143). Davon ausgehend ermittelte die Ausgleichkasse am 26. Februar 2019 durch die Wiederaufrechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beitrage ein voraussichtliches beitragspflichtes Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 110'600.-- und erhob gestützt darauf Akontobeiträge für das Jahr 2019 (Urk. 7/150). Mit Schreiben vom 21. April 2020 teilte X.___ der Ausgleichskasse mit, dass sie laut Buchhaltungsabschluss per 31. Dezember 2019 im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach Abzug der AHV-Beiträge von Fr. 77'862.-- erzielt habe (Urk. 7/160). Alsdann meldete sie sich am 22. April 2020 bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/161-162). Mit Verfügung vom 2. Mai 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch der Antragsstellerin auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die per 16. April 2020 in die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall aufgenommene Härtefallregelung bei der Antragsstellerin nicht zur Anwendung komme, da sie für das Jahr 2019 mit den Akontobeiträgen mehr als Fr. 90'000.-- Einkommen abgerechnet habe (Urk. 7/162/1). Die dagegen von X.___ am 11. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/163) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 1. September 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Juli 2020 sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr die ihr zustehende Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30September 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-176), was der Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2020 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2    

1.2.1    Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.

1.2.2    Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

1.3    Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt.

    Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).

    Sodann bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, gemäss Rz. 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).

1.4    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass laut Rz. 1065 KS CE vom 17. März 2020 grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bilde. Für Härtefälle bestehe nur Anspruch, wenn das AHV-pflichtige Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Sodann bewirke gemäss Rz. 1068 KS CE eine nachträgliche Anpassung der Erwerbseinkommen infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Entschädigung. Eine Anpassung nach dem 17. März 2020 habe ebenfalls keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge (Urk. 2 S. 1). Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigung aufgrund der Rz. 1065.1 KS CE. Demnach könne auf die letzte definitive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht mehr angepasst worden sei. Mit Schreiben vom 26. (richtig: 12.) Februar 2019 habe die Beschwerdeführerin das Einkommen für 2019 angepasst. Darum sei Rz. 1065.1 KS CE im vorliegenden Fall nicht anwendbar (Urk. 2 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 hielt die Beschwerdegegnerin sodann fest, dass das Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gestützt auf deren Angaben vom Februar 2019 mit Fr. 110'600.-- veranlagt worden sei. Dieser Betrag liege über dem Höchstbetrag von Fr. 90'000.--für Härtefälle. Die von der Beschwerdeführerin im April 2020 eingereichten Zahlen gestützt auf den Jahresabschluss 2019 würden lediglich eine Anpassung der Akontorechnungen für das Jahr 2019 darstellen. Diese Mitteilung könne nicht berücksichtigt werden, weil sie nach dem 17. März 2020 erfolgt sei. Schliesslich liege auch keine definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 vor (Urk. 6 S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass sie gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätte, wenn vorliegend auf das beitragspflichtige Einkommen gemäss der letzten definitiven Beitragsverfügung abgestellt würde (Urk. 1 S. 3, Urk. 1 S. 6). Entweder sei so vorzugehen oder die Beschwerdegegnerin sei vom Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, die definitive Einschätzung des Steueramtes für das Jahr 2019 abzuwarten und die Entschädigung auf dieser Grundlage festzulegen (Urk. 1 S. 6).


3.

3.1    Wie festgehalten (E. 1.2.1) ist gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) bezüglich Anspruchsberechtigung das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, sowie Rz. 1183 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN; Stand: 1. Januar 2020).

3.2    Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, hier sei auf das Einkommen, welches den Akontobeitragsrechnungen vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall per 17. März 2020 zugrunde lag, abzustellen (Urk. 2 S. 2, Urk. 6 S. 3). Dieses betrug Fr. 110'600.--. Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 26. Februar 2019 mit, dass sie die Aktontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein voraussichtliches beitragspflichtiges Einkommen in dieser Höhe erheben werde (Urk. 7/150) und seither verblieben die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 bis zum 17. März 2020 unverändert (vgl. die Akontorechnungen vom 6. Juni, 4. September und 5. Dezember 2019, Urk. 7/155-157). Die Beschwerdegegnerin setzte die Akontobeiträge für das Jahr 2019 erst am 5. Juni 2020 herab (Urk. 7/165), nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. April 2020 davon in Kenntnis gesetzt hatte, dass sie laut Buchhaltungsabschluss per 31. Dezember 2019 nach Abzug der AHV-Beiträge ein Einkommen in der Höhe von Fr. 77'862.-- erzielt habe (Urk. 7/160). Die Beschwerdegegnerin gelangte ausgehend von diesen Angaben und nach Wiederaufrechnung der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (Fr. 8'316.--) zu einem voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 86'100.--. Laut ihrer Mitteilung vom 5. Juni 2020 war dieses Einkommen fortan die Grundlage für die (bereits erhobenen) Akontobeiträge 2019 (Urk. 7/165). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass diese Änderung der Akontobeiträge 2019 vom 5. Juni 2020 (Urk. 7/165) unbeachtlich sei, denn laut Rz. 1068 KS CE könnten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen der Akontorechnungen 2019 keine Änderung in der Höhe des der Entschädigung zugrundeliegenden Erwerbseinkommens bewirken (Urk. 6 S. 2). Dies braucht vorliegend nicht weiter geprüft zu werden.

3.3    Entscheidend ist, dass die Anwendung von Rz. 1065.1 in Rz. 1068 KS CE ausdrücklich vorbehalten wird. Gemäss Rz. 1065.1 ist auf Antrag der versicherten Person auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen, wenn das den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegende Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der erste Satz dieser Rz.1065.1 ist hinsichtlich seines Sinnes und Zweckes nicht ganz verständlich. Im vorliegenden Verfahren muss jedoch nicht geprüft werden, ob Rz. 1065.1 KS CE mit Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) vereinbar ist, denn die Beschwerdegegnerin ist an die Verwaltungsweisung der KS CE gebunden (E. 1.4) und macht diesbezüglich nichts Anderes geltend. Im vorliegenden Fall kann jedenfalls - entgegen der Beschwerdegegnerin - eine Anpassung der Entschädigungsberechnung an die letzte definitive Beitragsverfügung nicht verwehrt werden, nur weil die beitragspflichtige Person zu Beginn des Jahres 2019, aber jedenfalls vor dem 17. März 2020, eine Anpassung der Akontobeiträge 2019 beantragt hatte, sofern jedenfalls bis 16. September 2020 eine Neuberechnung der Entschädigung - und hier der Prüfung der Entschädigungsvoraussetzungen - beantragt wird und jedenfalls bis dahin eine definitive Beitragsveranlagung gestützt auf eine Steuermeldung als Bemessungsgrundlage vorliegt.

    Nach Lage der Akten ist die Verfügung für das Beitragsjahr 2017 vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/170/1) die letzte definitive Beitragsverfügung, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Juli 2020 vorlag. Da der materielle Einspracheentscheid an die Stelle der Verfügung tritt und insoweit das Verwaltungsverfahren erst mit ihm abgeschlossen wird, hat die Beschwerdegegnerin als Einspracheinstanz allfällige Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids mitzuberücksichtigen (BGE 142 V 341; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz. 79 zu Art. 52 ATSG). Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge 2017 der Beschwerdeführerin aufgrund der Steuermeldung gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 87'800.-- fest (Urk. 7/170). Wird gemäss Rz. 1065.1 KS CE auf die letzte definitive Beitragsverfügung abgestellt, resultiert ein für den Anspruch gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) massgebendes Einkommen in der Höhe von Fr. 87'800.--. Dass sich aufgrund der definitiven Steuerveranlagung 2019 - welche der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erhebung ihrer Beschwerde vom 1. September 2020 noch nicht vorlag (vgl. Urk. 1 S. 2) - ein entscheidrelevantes anderes Resultat ergeben könnte, ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin selbst macht geltend, dass sie im Jahr 2019 ein Nettoeinkommen von Fr. 77'862.-- erzielt habe (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/160). Ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2019 in dieser Höhe würde zu einem beitragspflichtigen Einkommen 2019 in der Höhe von Fr. 86'100.-- führen (Urk. 7/165). Dieses ist tiefer als das beitragspflichtige Einkommen gemäss der definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2017 vom 22. Juni 2020 (Urk. 7/170/1).

3.4    Nach dem Gesagten beträgt das für die Bemessung der Entschädigung als Grundlage dienende und zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen massgebende Einkommen vorliegend Fr. 87'800.--, womit die Beschwerdeführerin gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit gestützt auf ein Einkommen in der Höhe von Fr. 87'800.-- eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten.

    Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Entschädigung gestützt auf ein Einkommen in der Höhe von Fr. 87'800.-- festzusetzen und auszurichten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher