Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00031
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 19. April 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Walter Fehr Treuhand
Barbara-Reinhart-Strasse 12, 8404 Winterthur
gegen
Ausgleichskasse MOBIL
Wölflistrasse 5, 3006 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___, Inhaber des Velo- und Motorradgeschäfts «Y.___» (gemäss Handelsregisteramt Zürich lediglich als Einzelfirma Z.___ registriert) mit angeschlossener Reparaturwerkstatt in A.___, ist der Ausgleichskasse MOBIL als Selbständigerwerbender angeschlossen. Am 28. März 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse MOBIL für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 17/19). Die Ausgleichskasse MOBIL verneinte mit Verfügung vom 8. Mai 2020 einen Anspruch des Antragstellers auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, das abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 liege nicht innerhalb der für Härtefälle geltenden Einkommensgrenze von Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- (Urk. 12/1). Die am 12. Mai 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 17/15) wies sie mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 3. September 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 8. Juli 2020 die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer am 29. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13). Am 23. Dezember (Urk. 16) und 22. Januar 2021 (Urk. 19) vervollständigte die Beschwerdegegnerin auf Ersuchen des Gerichts ihre Aktenauflage (Urk. 17/1-19, Urk. 20/1-4). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 (Datum Poststempel) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts in Sachen EE.2020.00006 (Urk. 16; vgl. hienach E. 3.2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt in geänderter Fassung nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
1.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
1.2.3 Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) kann nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Dies gilt sinngemäss auch für die anspruchsvoraussetzenden Einkommenslimiten für die Härtefallentschädigung.
1.2.4 Nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende, bei Mutterschaft und bei Vaterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG) bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1.2.5 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2).
1.3 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.5 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3, 134 V 170 E. 4.1, 133 III 175 E. 3.3.1).
1.6 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in Verbindung mit Art. 126 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ZPO).
Nach Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) muss das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter anderem einfach und rasch sein.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit der Begründung, die Härtefallregelung setze ein AHV-pflichtiges Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.- voraus. Vorliegend ergebe sich aufgrund der letzten, definitiven Beitragsverfügung aus dem Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 92'800.--; für das Jahr 2019 seien Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 106’100.-- festgesetzt worden. Beide Einkommen würden die Härtefallobergrenze überschreiten. Die zwischenzeitlich am 17. Juni 2020 erlassene Beitragsverfügung 2018 komme als Bemessungsgrundlage nicht in Frage; ausserdem liege das Einkommen in Höhe von Fr. 107'600 ebenfalls oberhalb der Einkommenslimite für Härtefälle (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2020 (Urk. 11) führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, bis zur Einführung der Härtefallregelung hätten Teilschliessungen – wie beim vorliegenden Garagen- und Zweiradbetrieb mit Werkstatt – nicht berücksichtigt werden können (Urk. 17/3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte unter Hinweis auf den Einschätzungsentscheid des Kantonalen Steueramtes vom 1. September 2020 betreffend die Steuerperiode 2019 geltend, sein steuerbares Jahreseinkommen aus selbständigem Haupterwerb 2019 figuriere bei Fr. 79'053.-- und damit unterhalb der Härtefallobergrenze (Urk. 1).
3.
3.1 Die vorliegende Streitigkeit betrifft den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung gemäss der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Gemäss Art. 1 der Covid-19-Verordnung-Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des ATSG auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen. Betreffend Rechtspflegeverfahren enthält die Verordnung keine Bestimmungen. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist für Beschwerden das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
Da der Beschwerdeführer im Kanton Zürich Wohnsitz hat, ist das hiesige Gericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig.
3.2 In prozessualer Hinsicht ist weiter darauf hinzuweisen, dass das am Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren in Sachen EE.2020.00006, welchem ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde liegt, kein Sistierungsgrund für das vorliegende Verfahren darstellt. Kommt hinzu, dass das vorliegende Verfahren dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung zu genügen hat (vgl. E. 1.6). Ausserdem trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_752/2020 vom 9. März 2021 auf die Beschwerde im erwähnten Fall nicht ein, weshalb das Sistierungsbegehren hinfällig geworden ist.
4.
4.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung unter dem Titel (teilweise) Betriebsschliessung zu prüfen ist (vgl. Urk. 17/3; vgl. ausserdem das Anmeldeformular, Urk. 17/19).
4.2 Wie dargelegt (E. 1.2.1) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selbständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
4.3 Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates trat am 13. März 2020 in Kraft. Mit ihr wurden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) angeordnet (Art. 1 der Covid-19-Verordnung 2). Zu diesem Zweck wurde die Verordnung danach fortlaufend geändert.
Per 17. März 2020 wurde die Durchführung von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten verboten (Art. 6 Abs. 1 der Covid-Verordnung 2). Zudem wurden öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Dies galt namentlich für Einkaufsläden und Märkte (lit. a), Restaurationsbetriebe, Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik (Art. 6 Abs. 2 der Covid-Verordnung 2). Davon ausgenommen waren die in Art. 6 Abs. 3 der Covid-Verordnung 2 genannten Einrichtungen und Veranstaltungen, wie zum Beispiel Lebensmittelläden, soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anboten (lit. a) sowie Werkstätten für Transportmittel (lit. i). Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 3 der Covid-Verordnung 2 mussten die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen war entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen waren zu verhindern (Art. 6 Abs. 4 der Covid-Verordnung 2).
Die Massnahmen betreffend Betriebsschliessungen wurden vom Bundesrat in der Folge schrittweise gelockert. Ab dem 27. April 2020 wurden Bau- und Gartenfachmärkte, einschliesslich Gärtnereien und Blumenläden, Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik sowie Einrichtungen zur Selbstbedienung wie Solarien, Autowaschanlagen oder Blumenfelder von der Schliessung ausgenommen (Ziff. I der Verordnung vom 16. April 2020 [Transitionsschritt 1; besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen; Pflichten der Arbeitgeber], in Kraft seit 27. April 2020). Es folgten weitere Lockerungen, welche am 11. Mai 2020 namentlich Restaurationsbetriebe (Ziffer I der Verordnung vom 8. Mai 2020 [Transitionsschritt 2: Restaurationsbetriebe]) und Schulen sowie Einkaufsläden und sportliche Aktivitäten betrafen (Ziff. I der Verordnung vom 29. April 2020 [Transitionsschritt 2: Schulen und Einkaufsläden sowie Sportbereich]; vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. bbis und Abs. 3bis sowie Abs. 4 der Covid-Verordnung 2, Stand: 11. Mai 2020), am 28. Mai 2020 Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen (vgl. Art. 6 Abs. 3ter der Covid-Verordnung 2, eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 20. Mai 2020 [Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen], in Kraft seit 28. Mai 2020) und am 1. Juni 2020 Unterschriftensammlungen im öffentlichen Raum (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. l der Covid-Verordnung 2; eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 27. Mai 2020 [Unterschriftensammlungen], in Kraft seit 1. Juni 2020) betrafen.
Am 6. Juni 2020 hat der Bundesrat das allgemeine Veranstaltungsverbot und die Betriebsschliessungen aufgehoben. Gemäss der neuen Regelung waren insbesondere Veranstaltungen bis zu 300 Personen wieder erlaubt, sofern die Vorschriften gemäss Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 eingehalten wurden. Sämtliche öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe waren für das Publikum wieder geöffnet, sie mussten aber über ein Schutzkonzept nach Art. 6d der Covid-19-Verordnung 2 verfügen und dieses umsetzen (Ziff. I der Verordnung vom 27. Mai 2020 [Transitionsschritt 3: Weitere Lockerungen], in Kraft seit 6. Juni 2020; vgl. Art. 6a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2, Stand 28. Mai 2020).
Die Covid-19-Verordnung 2 wurde schliesslich per 22. Juni 2020 aufgehoben (Art. 28 der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19], Covid-19-Verordnung 3).
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Velo- und Motorradgeschäfts des Beschwerdeführers in der Zeit vom 17. März bis 11. Mai 2020 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a Covid-19-Verordnung 2 zumindest teilweise von einer angeordneten Betriebsschliessung betroffen war; davon ausgenommen war die angeschlossene Reparaturwerkstatt (Art. 6 Abs. 3 lit. i der Covid-19-Verordnung 2).
4.5 Die Beschwerdegegnerin ging sinngemäss davon aus, dass ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung nur bestand, wenn eine totale Betriebsschliessung angeordnet war beziehungsweise ein totaler Erwerbsausfall eingetreten war (vgl. Urk. 17/3). Dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung jedoch nicht (vgl. dazu auch E. 1.5), ist der Verordnung doch lediglich zu entnehmen, dass ein Erwerbsausfall eingetreten sein muss. Ein Erwerbsausfall kann grundsätzlich auch vorliegen, wenn lediglich ein Teil des Betriebes von der Betriebsschliessung betroffen ist und daher lediglich ein Teil des Erwerbes ausbleibt. Hieran ändert auch nichts, dass Art. 5 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung, welcher die Höhe und die Bemessung der Entschädigung regelt, keine Regelung dazu enthielt, wie die Entschädigung bei teilweisem Erwerbsausfall zu bestimmen wäre. Die Beschwerdegegnerin wird daher für den Nettoerwerbsausfall aufgrund der teilweisen Betriebsschliessung eine Entschädigung auszurichten haben.
Des Weiteren wird die Beschwerdegegnerin zumindest für die Zeit nach Aufhebung der angeordneten Betriebsschliessung eine Neubeurteilung des Anspruchs gemäss Härtefallregelung vorzunehmen haben, da die Veranlagung der Direkten Bundessteuer der Periode 2019 am 1. September 2020 vorlag (vgl. Urk. 3) und mit Beschwerde vom 3. September 2020 jedenfalls noch vor dem 16. September 2020 ein entsprechender Antrag eingereicht wurde (vgl. E. 1.3 und Rz 1065.1 KS CE).
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Sinne der Erwägungen gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall neu prüfe und hernach über den Anspruch neu entscheide.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Juli 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Erwerbsersatzentschädigung neu prüfe und neu darüber entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Walter Fehr Treuhand, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16
- Ausgleichskasse MOBIL
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger