Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00032
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 17. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG
Rechtsdienst, lic.iur. Y.___
Postfach 2577, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ meldete sich am 17. Mai 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/205). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 29. Mai 2020 einen Anspruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/206). Die von X.___ dagegen am 2. Juli 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/209) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 3. September 2020 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei sein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem Jahreserwerbseinkommen in Höhe von Fr. 88'000. anzuerkennen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2019 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Laut Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der ab den 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.
Gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wurde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreichte.
1.3.2 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Wenn dieses Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst wurde, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Lag zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung musste spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1041.3 in Verbindung mit Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 KS CE in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens.
1.3.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.3.4 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz. 1065.1 KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/206), ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung setze voraus, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000. und Fr. 90'000. gelegen habe. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000.-- abgerechnet. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei von 2017, damals sei ein Einkommen von Fr. 120'200.-- abgerechnet worden. Die Bundessteuer für das Jahr 2018 sei nicht massgeblich für die Festsetzung der definitiven Beiträge für das Jahr 2018. Das steuerbare Einkommen, bei welchem die AHV-Beiträge bereits in Abzug gebracht worden sind, bilde nicht die Grundlage für das beitragspflichtige Einkommen. Im Übrigen beziffere der Beschwerdeführer das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit für das Jahr 2018 mit Fr. 96'672.--, das heisst mit mehr als Fr. 90'000..
2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1), gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültigen Fassung könne nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung der anspruchsberechtigten Person bis zum 16. September 2020 zugestellt werde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreiche. Genau dies sei mit der Einsprache vom 2. Juli 2020, mit welcher die definitive Steuerveranlagung 2018 eingereicht worden sei, gemacht worden. Vorliegend ergebe es auch keinen Sinn, auf das am 17. März 2020 bei der AHV gemeldete Jahreseinkommen abzustellen: Sinn und Zwecke dieser zu Beginn der Corona-Krise aufgestellten Regelung sei wohl gewesen, dass diejenigen Personen nicht in den Genuss von Entschädigungsleistungen basierend auf der Höhe des effektiven Jahreseinkommens 2019 gelangen sollten, welche jahrelang ein zu tiefes Einkommen bei der Ausgleichskasse gemeldet und somit zu wenig Beiträge bezahlt hätten. Bei Personen wie ihm, die ein zu hohes Einkommen gemeldet hätten, sei es ja so, dass sie zu hohe Akontobeiträge leisteten und somit die Ausgleichskasse nicht unrechtmässig schädigten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer betreibt einen Hundehütedienst. Hundehütedienste mussten nicht gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 in der ab den 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung schliessen (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Stand 17. April 2020, S. 19). Der Beschwerdeführer hat daher keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Abs. 3 von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 1.2).
3.2 Zu prüfen bleibt, ob er gestützt auf die Härtefallregelung gemäss Abs. 3bis von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Ein Anspruch gestützt auf diese Norm setzt, wie dargelegt (E. 1.3.1), voraus, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag.
Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV wurden noch nicht definitiv festgesetzt. Eine definitive Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2019 liegt ebenfalls – noch – nicht vor.
Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer am 29. Januar 2019 darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie für die Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein Einkommen von Fr. 110'200.-- erhebe (Urk. 7/179). Der Beschwerdeführer teilte daraufhin der Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2019 mit, dass sein Erwerbseinkommen im Jahr 2019 voraussichtlich Fr. 90'000.-- betragen werde (Urk. 7/181). In der Folge setzte die Beschwerdeführerin die Akontobeiträge gestützt auf ein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 90'000.— fest, wobei sich unter Aufrechnung der vom Beschwerdeführer zu leistenden persönlichen Beitrage ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 99'600.-- ergab (Urk. 7/182). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Die Beschwerdegegnerin erhob somit Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen, welches höher als Fr. 90'000.-- war. Aus der letzten definitiven Beitragsverfügung, welche das Jahr 2017 betrifft (Urk. 7/194), kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, belief sich das beitragspflichtige Einkommen doch auf Fr. 120'200.--, mithin mehr als Fr. 90'000.--.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers entspricht das steuerbare Einkommen gemäss Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2018 nicht dem für die Einkommensgrenzen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall massgebenden beitragspflichtigen Einkommen. So sind beispielsweise die vom Beschwerdeführer im Jahr 2018 geleisteten Einlagen in Einrichtungen der 3. Säule a in Höhe von Fr. 6’739.-- (Urk. 3/1) für die Berechnung des steuerbaren Einkommens in Abzug zu bringen, für die Bestimmung des beitragspflichtigen Einkommens hingegen nicht (BGE 115 V 337; vgl. auch BGE 129 V 293; vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN, Rz. 1117). Der Beschwerdeführer hatte in seiner Steuererklärung denn auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von Fr. 96'672.-- deklariert (Urk. 3/1), zu welchem für die Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens zudem noch die von ihm zu leistenden AHV/IV/EO-Beiträge hinzuzurechnen sind (vgl. Art. 9 Abs. 4 AHVG, WSN Rz. 1169 ff; vgl. Urk. 3/1). Aus der Steuererklärung (Urk. 3/1) bzw. der Veranlagungsverfügung direkte Bundessteuer 2018 (Urk. 3/3) ergibt sich somit ein beitragspflichtiges Einkommen von über Fr. 90’000.--. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Steuerveranlagung 2018 überhaupt eine «aktuellere Steuerveranlagung» im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung sein kann oder als «aktuellere Steuerveranlagung» lediglich die Steuerveranlagung 2019 gilt (vgl. KS CE in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung, Stand 3. Juli 2020, Rz. 1068).
Nach dem Gesagten und unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer weder geltend macht noch Hinweise darauf vorliegen, dass sein für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 tiefer lag als in den Vorjahren (vgl. E. 1.3.4), erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- AXA-ARAG Rechtsschutz AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler