Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00033
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 11. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, ist Rechtsanwältin und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Am 24. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/59). Mit Verfügung vom 29. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/60). Die dagegen von der Versicherten am 8. Mai 2020 erhobene Einsprache (unter Beilage von Steuerunterlagen für das Jahr 2019, Urk. 7/61) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. Juli 2020 (Urk. 7/67 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. September 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG]).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April, 6. Juli 2020 und 17. September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
1.2
1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
1.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1.2.4 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.
1.3 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe, bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Eine Anpassung [der Akontorechnungen 2019] nach dem 17. März 2020 habe ebenfalls keine Änderungen in der Höhe der Entschädigungen zur Folge. Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000.-- abgerechnet. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei jene aus dem Jahr 2017. Damals habe sie ein Einkommen von Fr. 119'500.-- abgerechnet. Da dieses Einkommen ebenfalls über Fr. 90'000.-- liege, komme KS CE Rz. 1065.1 nicht zur Anwendung (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber zusammengefasst geltend, die Praxis der Beschwerdegegnerin, wonach das effektive AHV-pflichtige Einkommen im Jahr 2019 nur dann berücksichtigt werden könne, wenn die definitive Steuermeldung des kantonalen Steueramts für das Jahr 2019 bis zum 16. September 2020 bei ihr eingehe, sei rechtswidrig. Im Kanton Zürich würden die Steuererklärungen für das Jahr 2019 erst im Jahr 2021 zur Bearbeitung freigegeben werden, eine definitive Steuereinschätzung für das Jahr 2019 könne entsprechend erst im Laufe des Jahres 2021 vorliegen. Daher müsse die Beschwerdegegnerin auch andere Beweismittel berücksichtigen. Aus dem von ihr mit der Steuererklärung 2019 eingereichten Hilfsblatt A für Selbständige mit vereinfachter Buchführung sei ersichtlich, dass das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 Fr. 80'386.--, bzw. Fr. 64'576.-- für AHV-Zwecke, betragen habe. Dies habe sie dem Steueramt bereits am 1. März 2020 und damit noch bevor vom Lockdown oder der Corona-Erwerbsersatzentschädigung die Rede gewesen sei, eingereicht. Somit sei offensichtlich, dass dieses Dokument nicht im Hinblick darauf, eine Entschädigung zu erhalten, erstellt und dem Steueramt eingereicht worden sei (Urk. 1).
3.
3.1 Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben, soweit die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nur Selbständigerwerbende, deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt (E. 1.2.1 hievor).
3.2 Auf Basis der Vorjahresperiode setzte die Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 170'700.-- fest (Urk. 7/25). Mit Eingabe vom 8. Mai 2019 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 betrage Fr. 130'000.-- (Urk. 7/32). Am 17. Mai 2019 passte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge an. Gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin und unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge ergab sich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 143'800.-- (Urk. 7/34). Auf dieser Grundlage stellte sie die Akontorechnungen für das Jahr 2019 in Rechnung (Urk. 7/35-38, Urk. 7/44-45).
Mit Mitteilung vom 29. Januar 2020 setzte die Ausgleichskasse die Akontobeiträge für das Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 144'300.-- fest (Urk. 7/50). Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2020 ein voraussichtliches Einkommen für das Jahr 2020 von Fr. 110'000.-- mit (Urk. 7/51). Dementsprechend setzte die Ausgleichskasse mit Mitteilung vom 13. Februar 2013 die Akontobeiträge für das Jahr 2020 herab (Urk. 7/51). Am 10. Juni 2020 machte die Beschwerdeführerin ein tieferes mutmassliches Erwerbseinkommen von Fr. 80’000.-- im Jahr 2020 geltend und ersuchte um Anpassung der provisorischen Beiträge für das Beitragsjahr 2020 (Urk. 7/64). Dem kam die Ausgleichskasse nach (Mitteilungen vom 12. Juni 2020; Urk. 7/65). Mit Eingabe vom 8. September 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin schliesslich um Anpassung der provisorischen Beiträge auf der Basis eines Erwerbseinkommens von Fr. 80'300.-- im Jahr 2019, resp. Fr. 50'000.-- im Jahr 2020 (Urk. 7/71).
3.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die eingereichte Steuererklärung 2019 das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall herabzusetzen. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 und Rz. 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erst im Zuge der Einsprache im Mai 2020 deklarierte tiefere Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 7/61) abgestellt, nachdem die Beschwerdeführerin im Mai 2019 ein voraussichtliches Einkommen 2019 von Fr. 130'000.-- und im Februar 2020 ein voraussichtliches Einkommen 2020 von Fr. 110'000.-- gemeldet hatte. Daran ändert auch die Meldung der Beschwerdeführerin vom 8. September 2020, mit welcher sie für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 80'300.-- deklarierte (Urk. 7/71), nichts, da nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken. Die Regel gemäss Rz. 1068 KS CE kommt jedoch entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als solche.
3.4 Gemäss 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilungen vom 29. Januar 2019 und 17. Mai 2017 hingewiesen (Urk. 7/25, Urk. 7/34 [Erläuterungen]). Zwar teilte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Mai 2019 ein tieferes Einkommen von Fr. 130'000.-- (anstelle von
Fr. 170’700.--) mit (Urk. 7/32), was aber immer noch deutlich über Fr. 90'000.-- liegt. Wohl sind grössere Einkommensschwankungen nicht immer voraussehbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass bei ihrer in buchhalterischer Hinsicht sehr überschaubaren Tätigkeit bereits im Mai 2019, spätestens gegen Jahresende eine (weitere) wesentliche Verringerung des Einkommens auf Fr. 80'300.--, also um 38 %, erkennbar gewesen sein muss. Die Beschwerdeführerin muss sich die Unterlassung, die Akontobeiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemeldet hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum (E. 1.6).
3.5 Massgebend ist vorliegend somit die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 17. Mai 2019, wonach von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Akontobeiträge auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 143’800.-- erhoben würden (Urk. 7/34). Da dieses Einkommen über dem Grenzwert von Fr. 90'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Situation überhaupt einen Erwerbsausfall erlitten hat. Solches liegt aufgrund ihrer Tätigkeit als Wirtschaftsanwältin nicht ohne Weiteres auf der Hand.
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler