Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00035
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 17. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1954, ist Psychologin und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Mai 2009 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 8/4 und Urk. 8/7). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/92). Mit Verfügung vom 20. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 8/95). Die dagegen von der Versicherten am 16. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/96) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 17. August 2020 ab (Urk. 8/111 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 9. September 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem Einkommen in der Höhe von Fr. 29’399.-- (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 10. November 2020 angezeigt wurde (Urk. 9). Die von der Beschwerdeführerin in der Folge eingereichte Stellungnahme vom 23. November 2020 (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 26. November zur Kenntnis gebracht (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG]).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April, 6. Juli 2020 und 17. September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
1.2 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden.
1.3
1.3.1 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
1.3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
1.3.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1.3.4 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.
1.3.5 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 bewirke keine Änderung der Entschädigung. Ebenso wenig eine Anpassung des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens nach dem 17. März 2020. Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigung aufgrund der Rz. 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020). Demnach könne auf die letzte definitive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seither nicht mehr angepasst worden sei. Mit der letzten definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2017 habe die Beschwerdeführerin ein Einkommen in der Höhe von Fr. 4'700.-- abgerechnet. Weil das Einkommen tiefer als Fr. 10'000.-- sei, erfülle die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen nicht (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 9. September 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, aus der Steuererklärung sowie der dazugehörigen Aufstellung über ihre Geschäftskosten sei ersichtlich, dass ihr Einkommen Fr. 25'490.-- (2018) resp. Fr. 29'399.-- (2019) betragen habe. Es liege nicht in ihrer Verantwortung, dass es so lange dauere, bis eine definitive Steuerveranlagung vorliege. Aufgrund der Corona-Situation habe sie fast alle ihre Kunden verloren. Sie habe deshalb Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung.
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 3. November 2020 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Akontoverfügung für das Jahr 2020 vom 29. Januar 2020 sei zu entnehmen, dass die Bestimmung der Akontobeiträge auf Basis der Vorjahresperiode vorgenommen worden sei und auf ein Einkommen von Fr. 0.-- abstelle. Die Beschwerdeführerin habe erst mit der Einsprache am 16. Mai 2020 - und damit nach dem Stichtag am 17. März 2020 - gemeldet, dass das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2019 über Fr. 10’000.-- liege (Urk. 7).
3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat.
3.2 Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates trat am 13. März 2020 in Kraft. Mit ihr wurden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) angeordnet (Art. 1 der Covid-19-Verordnung 2). Zu diesem Zweck wurde die Verordnung danach fortlaufend geändert.
Per 17. März 2020 (Änderung vom 16. März 2020) wurde die Durchführung von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten verboten (Art. 6 Abs. 1 der Covid-Verordnung 2). Zudem wurden öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Dies galt namentlich für Einkaufsläden und Märkte, Restaurationsbetriebe, Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik (Art. 6 Abs. 2 der Covid-Verordnung 2). Davon ausgenommen waren die in Art. 6 Abs. 3 der Covid-Verordnung 2 genannten Einrichtungen und Veranstaltungen, wie zum Beispiel Lebensmittelläden, soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anboten. Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 3 der Covid-Verordnung 2 mussten die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen war entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen waren zu verhindern (Art. 6 Abs. 4 der Covid-Verordnung 2). In Art. 7e der Covid-19-Verordnung 2 (eingefügt durch Ziffer I der Verordnung vom 27. März 2020 [Ausnahmen für Kantone in besonderen Gefährdungslagen], Abs. 1-3 in Kraft seit 21. März 2020) wurde sodann geregelt, dass ein Kanton, in dem aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung besteht, vom Bundesrat auf begründetes Gesuch hin ermächtigt werden kann, für eine begrenzte Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen anzuordnen.
3.3 Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass für Einzelunternehmen im Bereich Psychologie und Psychotherapie keine Betriebsschliessungen gemäss Art. 6 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung 2 angeordnet wurden (vgl. insbesondere Art. 6 Abs. 3 lit. m der Covid-19-Verordnung 2), auch unter Berücksichtigung, dass die Bestimmung betreffend Betriebsschliessungen gemäss Rz. 1041.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) sinngemäss für selbständigerwerbende Personen anwendbar ist, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 7e Covid-19-Verordnung 2 durch die kantonal angeordnete und durch den Bundesrat bewilligte Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen, einen Erwerbsausfall erlitten haben. Eine kantonale Anordnung galt für die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht, weil es bekanntlich im Frühjahr/Sommer 2020 im Kanton Zürich für Psychologinnen und Psychotherapeutinnen keine solche Massnahmen gab.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als selbständige Psychologin vom Veranstaltungsverbot und den Betriebsschliessungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 nicht unmittelbar betroffen war.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung (Härtefallregelung) hat.
4.
4.1 Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende, deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 mindestens Fr. 10'000.-- beträgt und Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie festgehalten (E. 1.3.1) ist bezüglich Anspruchsberechtigung das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] sowie Rz. 1183 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; Stand: 1. Januar 2020).
4.2 Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 29. Januar 2019 mit, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis der Vorjahresperiode gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- berechnet würden. Die Beiträge würden daher Fr. 0.-- betragen (Urk. 8/85). Am 29. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2020 wiederum gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- festgelegt würden. Die Beiträge würden daher erneut Fr. 0.-- betragen (Urk. 8/91). In diesen beiden Schreiben wurde die Beschwerdeführerin jeweils darum gebeten, eine allfällige wesentliche Abweichung des tatsächlichen beitragspflichtigen Einkommens vom provisorischen Wert (auf dem beiliegenden Formular) zu melden. Dies tat sie bis zum Stichtag 17. März 2020 unbestrittenermassen nicht (vgl. KS CE Rz. 1068, Stand: 3. Juli 2020). Im Rahmen der Einsprache am 16. Mai 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 Fr. 29’399.-- betragen habe. Nach Abzug des Freibetrags für Frauen im Pensionsalter von Fr. 16'000.-- würden noch Fr. 13'399.-- verbleiben (Urk. 8/96). Mit Steuermeldung AHV vom 2. Juni 2020 teilte das Steueramt Zürich der Beschwerdegegnerin mit, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2017 Fr. 7’299.-- betragen habe (Urk. 8/98). Mit definitiver Verfügung vom 2. Juni 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2017, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge und abzüglich des Vorjahresverlustes in der Höhe von Fr. 3’053.--, auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 4’700.-- fest (Urk. 8/99).
4.3 Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall allein gestützt auf die mit der Einsprache vom 16. Mai 2020 eingereichte Aufstellung über die Einnahmen (Urk. 8/96) zu erhöhen. Massgebend ist vorliegend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019, wonach die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 0.-- berechnet würden (Urk. 8/85). Da dieses Einkommen unter dem Grenzwert von Fr. 10'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und den Antrag der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat.
Zu ergänzen ist, dass die Beschwerdeführerin spätestens nach Erhalt der Mitteilung vom 29. Januar 2020 gehalten gewesen wäre, die Beschwerdegegnerin über das offenbar höhere Einkommen im Jahr 2019 zu informieren. Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV haben die Beitragspflichtigen wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden. Als wesentlich gilt laut Rz. 1155 WSN eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Sowohl auf die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Abweichungen wie auch auf die Konkretisierung, was als wesentliche Abweichung gilt, wurde die Beschwerdeführerin in der Mitteilung betreffend Akontobeiträge für das Jahr 2020 hingewiesen. Zudem wurde ihr das entsprechende Meldeformular, in welchem sie das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 und das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 anzugeben hatte, zugestellt (Urk. 8/91). Indem die Beschwerdeführerin das gegenüber der provisorischen Bemessungsgrundlage von Fr. 0.-- wesentlich höhere Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 pflichtwidrig nicht gemeldet hat, hat sie es selber zu verantworten, dass das gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall massgebende Mindesteinkommen von Fr. 10'000.-- für einen Anspruch auf Erwerbsausfallsentschädigung als nicht erreicht zu gelten hat (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00009 vom 26. November 2020 E. 3.4).
4.4 Der Beschwerdeführerin würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Beitragsverfügung nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz. 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00030 vom 12. November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 2. Juni 2020 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 4’700.-- (Urk. 8/99).
Darüber hinaus verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Einnahmen nicht dem Erwerbseinkommen gleich zu setzen sind. Zwar erwirtschaftete sie nach eigenen Angaben im 2019 Einnahmen von Fr. 29'399.--. Dem standen jedoch Ausgaben von Fr. 16’213.48 gegenüber. Dementsprechend wies sie einen Gewinn von Fr. 13'185.52 aus (Urk. 8/104), was dem Erwerbseinkommen entspricht. Dies deklarierte sie denn auch so in der Steuerklärung 2019 (Urk. 8/103/2, vgl. auch Urk. 8/103/7).
Bei einem somit anzunehmenden Einkommen 2019 von Fr. 13'185.52.-- ist der massgebliche Schwellenwert (von Fr. 10'000.--) bereits mit Blick auf den für Personen im AHV-Alter geltenden Freibetrag von jährlich Fr. 16'800.-- (Art. 4 Abs. 2 lit. b AHVG in Verbindung mit Art. 6quater Abs. 2 AHVV) offensichtlich nicht erreicht. So oder anders hat die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung.
4.5 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler