Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00037


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 17. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1970, ist Inhaber des Einzelunternehmens Z.___ (Urk. 7/1/2, Urk. 7/3). Seit dem 1. November 2017 ist er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 7/6/3). Am 6April 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/23). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 24. April 2020 einen Anspruch des Antragstellers auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung, weil die vom Bundesrat angeordnete Betriebsschliessung für seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht gelte. Die Härtefallregelung komme ebenfalls nicht zum Tragen, weil der Antragsteller im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen über Fr. 90'000.-- abgerechnet habe (Urk. 7/26). Dagegen erhob X.___ am 4. Mai 2020 Einsprache. Zur Begründung hielt er fest, aus den beigelegten Buchhaltungsunterlagen sei ersichtlich, dass sein Jahreseinkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege (Urk. 7/27). Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 ersuchte die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG als Rechtsvertreterin von X.___ bei der Ausgleichskasse um Akteneinsicht. Sie teilte der Ausgleichskasse überdies mit, dass sie eine ergänzende Einsprachebegründung einreichen wolle (Urk. 7/29). Dieses Schreiben blieb unbeantwortet (vgl. Urk. 7/37). In der Folge wies die Ausgleichskasse die Einsprache von X.___ vom 4. Mai 2020 (Urk. 7/27) mit Einspracheentscheid vom 4. August 2020 ab (Urk. 2). Am 12. August 2020 ersuchte die Rechtsvertreterin von X.___ die Ausgleichskasse erneut, ihr sämtliche Akten zuzustellen (Urk. 7/37).


2.    

2.1    Mit Eingabe vom 11. September 2020 erhob X.___ beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. August 2020 (Urk. 1). Er liess die folgenden Anträge stellen (Urk. 1 S. 2):

«1.Der Einspracheentscheid vom 4. August 2020 und die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 24. April 2020 seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Corona-Erwerbsersatzentschädigung zuzusprechen.

2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Akteneinsichtsgesuch der Unterzeichnenden vom 7. Juli 2020 und 12. August 2020 nachzukommen.

3.Es sei eine angemessene Fristerstreckung zur Einreichung einer Begründung oder Rückzug der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.

4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    Mit Verfügung vom 16. September 2020 wurde der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die vollständigen Akten einzureichen und zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Akten, trotz rechtzeitiger Aufforderung, nicht zugestellt worden seien, Stellung zu nehmen (Urk. 5).

2.3    Die Beschwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 (Urk. 6) Stellung und anerkannte, dass dem Beschwerdeführer die Akten nicht zugestellt worden sind. Gleichzeitig reichte sie ihre Akten ein (Urk. 7/1-41).

2.4    Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Oktober 2020 eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt, um die Beschwerde rechtsgenügend zu begründen (Urk. 8).

2.5    Mit Eingabe vom 30. November 2020 beantragte der Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 4. August 2020 und die dem Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung vom 24. April 2020 seien aufzuheben und es sei nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 neu über den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu entscheiden (Urk. 10 S. 2).

2.6    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 14), was dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

    Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 4. August 2020 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 6. Juli und 17. September 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.3    

1.3.1    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss.

1.3.2    Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

1.3.3    Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

1.3.4    Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Eincken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

    Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.

1.4    Gemäss Rz 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 3. Juli 2020) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiederergung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz 1065.1).

    Laut Rz 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1).

1.5    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

1.6    

1.6.1    Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das Sozialversicherungsgericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand: 6. Juli 2020, sowie Rz 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).

1.6.2    Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil EE.2020.00015 vom 19. November 2020 sodann ausgeführt, dass nach Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) lediglich wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden seien. Gemäss Rz 1155 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) gelte eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent als wesentlich. Weil in casu - so das Sozialversicherungsgericht weiter - keine Abweichung von mindestens 25 Prozent vom voraussichtlichen Einkommen vorliege, nne der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, dass sie verpflichtet gewesen wäre, vor dem 17. März 2020 selber für eine nachträgliche Anpassung der Grundlage für die Beitragsbemessung für das Jahr 2019 zu sorgen. Sie sei ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Beitragsbezugs klaglos nachgekommen. Deshalb habe es damit sein Bewenden, dass eine Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2019 nicht davon abhängig gemacht werden könne, ob sie spätestens am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat (E. 3.4 jenes Urteils; vgl. auch E. 4.3.3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020, wo sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen musste, dass er die Akontobeiträge trotz wesentlicher Abweichung vom voraussichtlichen Einkommen nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst hatte).


2.    

2.1    Nachdem er die Akten einsehen konnte, änderte der Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Antrag auf Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1 S. 2) zum Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. August 2020 (Urk. 2) und Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 über seinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung neu entscheide (Urk. 10 S. 2).

2.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Beim Beschwerdeführer sei das Einkommen des Jahres 2019 in der Höhe von Fr. 111'000.-- berücksichtigt worden. Des Weiteren bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe, keine Änderung in der Entschädigung. Eine Anpassung nach dem 17. März 2020 habe ebenfalls keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge (Urk. 2 S. 1). Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigung aufgrund der Rz 1065.1 KS CE. Demnach könne auf die letzte definitive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht mehr angepasst worden sei. Die letzte definitive Steuerveranlagung betreffe das Jahr 2017. Die Steuerbehörde habe für das Jahr 2017 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 93'900.-- gemeldet. Aus diesen Gründen erweise sich die angefochtene Vergung vom 24. April 2020 als richtig. Falls der Beschwerdeführer bis am 16. September 2020 eine aktuelle definitive Steuerveranlagung erhalte, könne er erneut einen Antrag auf Prüfung seines Anspruchs auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung stellen (Urk. 2 S. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2020 auf Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 3. [richtig: 6.] Juli 2020) sowie Rz 1064.1 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) basiere. Diese Bestimmungen würden gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung verstossen, indem die Bestimmungen für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 unter anderem auf das Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung 2019 abstellen würden. Auf die Ausstellung der definitiven Steuerveranlagung habe er jedoch in zeitlicher Hinsicht keinen nennenswerten Einfluss. Er habe die Steuererklärung 2019 am 29. Juli 2020 (fristgerecht) der zuständigen Steuerbehörde übergeben. Zu welchem Zeitpunkt hingegen die Steuerbehörde die definitive Steuerveranlagung ausstelle, hänge von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers liegen würden. Es liege eine sachlich nicht zu rechtfertigende Benachteiligung vor, da die Beurteilung des Anspruches davon abhängig gemacht werde, ob die definitive Steuerveranlagung 2019 im Zeitpunkt des Antrages beziehungsweise spätestens bis zum 16. September 2020 bereits von der zuständigen Steuerbehörde ausgestellt worden sei oder nicht. Aktuell liege ihm die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 nicht vor. Es bestehe kein sachlicher Grund, ihn gegenüber anderen anspruchsberechtigten Personen schlechter zu stellen, welche zu gegebenem Zeitpunkt über eine definitive Steuerveranlagung verfügten. Um dieser Ungleichbehandlung entgegenwirken zu können, sei die definitive Steuerveranlagung demnach, auch über den 16. September 2020 hinaus, von der Beschwerdegegnerin für die Neubeurteilung des Anspruchs zu berücksichtigen (Urk. 10 S. 8). Aus seiner Steuererklärung 2019 gehe hervor, dass er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 86'881.-- erzielt habe. Damit könne ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Unterlagen nicht abschliessend verneint werden (Urk. 10 S. 9).


3.    

3.1    Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende, deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie festgehalten (E. 1.3.1) ist bezüglich Anspruchsberechtigung das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 AHVV sowie Rz 1183 f. WSN [Stand: 1. Januar 2021]). Als für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 gilt gemäss den vorliegenden Akten somit das Einkommen in Betrag von Fr. 110'600.--, welches laut der Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019 Grundlage für Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 bildete (Urk. 7/16/1). Der Beschwerdeführer ist erst seit dem 1. November 2017 bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 7/6/3). Im am 26. November 2017 ausgefüllten Fragebogen für Selbständigerwerbende gab er an, dass er sein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit auf Fr. 100'000.-- pro Jahr schätze (Urk. 7/5/3). Darauf abstellend erhob die Beschwerdegegnerin am 5. Dezember 2017 für die Zeitperiode vom 1. November bis 31. Dezember 2017 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 110'600.-- (reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 100'000.-- + aufzurechnende persönliche Beiträge Fr. 10'681.--) Akontobeiträge (Urk. 7/8/1, Urk. 7/10). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer gebeten werde, wesentliche Abweichungen des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (mehr als 25 Prozent) umgehend mitzuteilen (Urk. 7/8/3). Am selben Tag teilte sie dem Beschwerdeführer sodann mit, dass sie ihm die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2018 gestützt auf einem mutmasslichen beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 100'000.-- quartalsweise in Rechnung stellen werde (Urk. 7/9/1). Alsdann forderte die Beschwerdegegnerin gemäss Mitteilung vom 29. Januar 2019 die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 wieder auf der Basis eines mutmasslichen beitragspflichtigen Einkommens im Betrag von Fr. 110'600.-- (Urk. 7/16/1). Auch mit dieser Mitteilung wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Abweichungen des effektiven Erwerbseinkommens von mehr als 25 Prozent von den provisorischen Berechnungsgrundlagen zu melden (Urk. 7/16/3).

    Gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV beziehungsweise gemäss Rz 1154 WSN sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent (Rz 1155 WSN). Hier stellte sich im Nachhinein heraus, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2017 bis 2019 - entgegen seiner eigenen Schätzung vom 26. November 2017 (Urk. 7/5/3) - nicht Fr. 100'000.-- pro Jahr verdiente. Gemäss der Steuermeldung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 22. April 2020 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2017 ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 84'866.-- (Urk. 7/24). Für das Jahr 2018 wies die Erfolgsrechnung seines Einzelunternehmen sodann einen Gewinn in der Höhe von Fr. 78'087.37 aus (Urk. 7/27/4). Eine Steuermeldung für dieses Jahr ist in den vorliegenden Kassenakten bis 29. September 2020 (Urk. 7/141) noch nicht enthalten. Gleiches gilt für das Jahr 2019, in welchem der Beschwerdeführer gemäss den Angaben in seiner Steuererklärung 2019 einen Reingewinn von Fr. 76'208.-- erwirtschaftete (Urk. 11/1). Diese Einkommen waren zwar allesamt tiefer, als das der Beschwerdegegnerin mit dem Fragebogen für Selbständigerwerbende mitgeteilte Einkommen im Betrag von Fr. 100'000.--. Eine Pflicht des Beschwerdeführers, bei der Beschwerdegegnerin deswegen eine Anpassung der Akontobeiträge zu verlangen, bestand aber nicht, weil die Einkommen der Jahre 2017 bis 2019 nicht mehr als 25 Prozent vom ursprünglich geschätzten Einkommen in der Höhe von Fr. 100'000.-- abwichen. Dies konnte der Beschwerdeführer den jeweiligen Erläuterungen der Beschwerdegegnerin zu ihren Mitteilungen betreffend Akontobeiträge entnehmen. Es kann ihm mithin nicht vorgeworfen werden, dass er die Akontobeiträge 2019 vor dem 17. März 2020 nicht anpassen liess.

3.2    Alsdann beantragte der Beschwerdeführer bereits mit seiner Einsprache vom 4. Mai 2020, dass sein effektives Einkommen des Jahres 2019 ebenfalls zu berücksichtigen sei (Urk. 7/27). Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren konnte er Einsicht in die ihn betreffenden Kassenakten nehmen. Nach der Akteneinsicht beantragte er, dass nach Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 neu über den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu entscheiden sei (Urk. 10 S. 2). Des Weiteren ist unbestritten geblieben, dass der Beschwerdeführer bis zum 16. September 2020 noch über keine definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 verfügte. Wie festgehalten (E. 1.6.1), kann jedoch eine Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2019 nicht davon abhängig gemacht werden, ob die definitive Steuerveranlagung spätestens am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat.

3.3    Den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 10) ist damit insoweit zu folgen, als er die Möglichkeit haben muss, unter Vorlage der definitiven Steuerveranlagung für die Periode 2019 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss der Härtefallregelung auch nach dem 16. September 2020 rückwirkend zu beantragen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. August 2020 erweist sich indes aufgrund der damals vorliegenden Aktenlage als korrekt. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Ausserdem liegt nach Kenntnis des Gerichts auch bis heute noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung 2019 vor. Aus diesem Grund ist der auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung als rechtens erachtete Entscheid in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen und nicht - wie vom Beschwerdeführer beantragt - aufzuheben. Indes ist die Beschwerde im Sinne dieser Erwägung abzuweisen, wodurch eine Revision des Einspracheentscheids vom 4. August 2020 entsprechend des noch zu ergehenden und vom Beschwerdeführer vorzulegenden Steuerentscheids trotz gerichtlicher Beurteilung (das heisst materieller Rechtskraft) möglich bleibt.


4.    

4.1    Das Beschwerdeverfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist bei Streitigkeiten betreffend Corona-Erwerbsausfallentschädigung grundsätzlich kostenlos (Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. ab 1. Januar 2021 Art. 61 lit. fbis ATSG; § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG, § 33 Abs. 2 GSVGer). Die Beschwerdegegnerin hat der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers trotz der schriftlichen Gesuche vom 7. Juli und 12. August 2020 (Urk. 7/29, Urk. 7/37) die Kassenakten nicht zugestellt, weswegen der Beschwerdeführer zur Wahrung der Beschwerdefrist beim Sozialversicherungsgericht eine unbegründete Beschwerde einreichte (Urk. 1). Hernach mussten die Kassenakten vom Gericht beigezogen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Begründung seiner Beschwerde angesetzt werden (Urk. 5, Urk. 8). Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdegegnerin die dadurch verursachten Kosten aufzulegen. In Anwendung von § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) und unter Berücksichtigung des von der Beschwerdegegnerin verschuldeten Mehraufwandes des Gerichts erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 200.-- als angemessen.

4.2    Nach dem Gesagten ist im Ergebnis teilweise von einem sinngemässen Obsiegen auszugehen. Ferner kann gemäss § 6 Abs. 3 GebV SVGer die obsiegende Partei zur Zahlung einer Entschädigung an die unterliegende Partei verpflichtet werden, wenn sich diese wegen rechtswidrigen Verhaltens der obsiegenden zur Prozessführung veranlagt sah. Weil das Verhalten der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 4.1) den Beschwerdeführer dazu zwang, vorsorglich Beschwerde zu erheben und diese mit Eingabe vom 30. November 2020 zu ergänzen (Urk. 10), wäre jedenfalls dieser Mehraufwand unabhängig des Verfahrensausganges zu entschädigen. Daher hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Prozessentschädigung, welche nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ermessensweise auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 3.3 abgewiesen.

2.    Der Beschwerdegegnerin werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 200.-- auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstHübscher