Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00040
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 10. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit durch Einspracheentscheid vom 11. August 2020 (Urk. 2) bestätigter Verfügung vom 6. Mai 2020 (Urk. 9/41) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung verneint hatte,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. September 2020 (Urk. 1; vgl. auch Beschwerdeergänzung vom 12. Oktober 2020, Urk. 6) und in die Beschwerdeantwort vom 25. November 2020 (Urk. 8),
unter Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, da er gemäss der beigelegten definitiven Steuerveranlagung im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 71'236.-- erzielt habe (Urk. 1 und Urk. 6; vgl. auch Urk. 3/1-3),
dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort die Rückweisung der Sache zur Prüfung des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung beantragte (Urk. 8),
in Erwägung,
dass übereinstimmende Anträge der Parteien auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen vorliegen,
dass die Anträge mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang stehen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese unter Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung 2019 über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung neu entscheide,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist,
dass eine obsiegende unvertretene Partei rechtsprechungsgemäss nur dann Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten erforderlich ist (BGE 127 V 205 E. 4b),
dass diese Kriterien vorliegend nicht erfüllt sind, weshalb dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl