Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00041
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 4. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1991 geborene X.___ meldete sich am 18. Juli 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb für den Beitragsbezug an, wobei sie als Datum der Erwerbsaufnahme den 1. Januar 2018 angab und ihr selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten 12 Monate auf Fr. 6’000.-- schätzte (Urk. 8/1). Für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende wie bereits für das Vorjahr gestützt auf ein Erwerbseinkommen von Fr. 6’000.-- festgesetzt (Mitteilung vom 20. August 2019, Urk. 8/9; vgl. auch Urk. 8/8). Am 1. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/17). Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 setzte die Ausgleichskasse den Anspruch der Versicherten auf eine Corona Erwerbsersatzentschädigung für den Zeitraum vom 17. März bis 16. Mai 2020 auf Fr. 14.40 pro Tag fest (Urk. 8/28). Die dagegen von der Versicherten am 16. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/37) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 20. Juli 2020 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 14. September 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem Einkommen in der Höhe von Fr. 13'900.-- (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2020 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG]).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April, 6. Juli 2020 und 17. September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
1.2
1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden.
1.2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen. Ausserdem waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen (Abs. 2). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) beträgt das Taggeld 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde. Für die Ermittlung des Einkommens ist Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
1.3.2 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1.3.3 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.
1.4 Gemäss Rz. 1057 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Bestimmung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens auf den Zeitpunkt vor Beginn des jeweils ersten Entschädigungsanspruchs abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.6 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 20. Juli 2020 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt worden sei. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 bewirke keine Änderung der Entschädigung. Ebenso wenig eine Anpassung des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens nach dem 17. März 2020. Aus diesen Gründen sei sie zu Recht von einem Einkommen im Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 6'400.-- ausgegangen.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, sie habe der Beschwerdegegnerin bereits vor dem Stichtag am 17. März 2020 eine Anpassung ihres Lohns als Selbständigerwerbende mitgeteilt. Als Basis für den Erwerbsersatz sei deshalb das Einkommen in der Höhe von Fr. 13'900.-- hinzuzuziehen.
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 26. Oktober 2020 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Akontoverfügung für das Jahr 2020 vom 29. Januar 2020 sei zu entnehmen, dass die Bestimmung der Akontobeiträge auf Basis der Vorjahresperiode vorgenommen worden sei und auf ein Einkommen von Fr. 6'400.-- abstelle. Dass die Meldung des höheren Einkommens von Fr. 13'900.-- rechtzeitig im Februar 2020 erfolgt sei, gehe nicht aus den Akten hervor resp. das entsprechende Formular datiere vom 30. März 2020. Damit sei die Einkommensänderung nach dem Stichtag vom 17. März 2020 erfolgt, weshalb die Änderung nicht zu berücksichtigen sei.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist bei der Beschwerdegegnerin als selbständigerwerbende Kosmetikerin gemeldet (Urk. 8/1). Gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) hat die Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten hat, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung (vgl. E. 1.2). Das ist unbestritten.
Wie festgehalten (E. 1.3.1) ist gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) bezüglich Festsetzung des Entschädigungsanspruchs das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, sowie Rz.1183f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN; Stand: 1. Januar 2020).
3.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt den Standpunkt, für die Bestimmung der Erwerbsausfallentschädigung sei auf das Einkommen, welches den Akontobeitragsrechnungen vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall per 17. März 2020 zugrunde lag, abzustellen (Urk. 2). Gestützt auf die Selbstangaben bei der Anmeldung als Selbständigerwerbende setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 und 2019 auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 6’400.-- fest (vgl. Mitteilung vom 20. August 2019, Urk. 8/8-9). Am 29. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge, gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 6’400.-- erhoben (Urk. 8/12). Dem Schreiben legte die Beschwerdegegnerin das Formular zur Angabe von wesentlichen Veränderungen des Einkommens bei (Urk. 8/12/5). Am 30. März 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Vorjahr auf Fr. 40'000.-- anzupassen sei (Urk. 8/19). Ferner legte sie am 6. Mai 2020 ihre Bilanz und Erfolgsrechnung ins Recht, aus derer hervorgeht, dass sie im Jahr 2018 einen Gewinn von Fr. 5'127.22 und im Jahr 2019 einen Gewinn in der Höhe von Fr. 13'190.35 erwirtschaftet hat (Urk. 8/23). Gestützt auf diese Selbstdeklaration passte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für die Jahre 2018 und 2019 entsprechend an, wobei der Berechnung, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge, ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 5'600.-- (2018) resp. Fr. 13’900.-- (2019) zugrunde gelegt wurde (vgl. Mitteilungen vom 28. Mai 2020; Urk. 8/31-32). Mit Mitteilung vom 22. Juni 2020 passte die Beschwerdegegnerin die Berechnungsgrundlage für die Akontobeiträge für das Jahr 2019 erneut an und setzte diese auf der Basis der Selbstangaben der Beschwerdeführerin, wonach das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 Fr. 40'000.-- betragen habe (Urk. 8/19), gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 42’900.-- entsprechend hinauf (Urk. 8/35). Die Beschwerdegegnerin ist jedoch der Ansicht, dass diese Änderung der Akontobeiträge 2019 unbeachtlich sei, denn laut Rz. 1068 KS CE könnten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen der Akontorechnungen 2019 keine Änderung in der Höhe des der Entschädigung zugrundeliegenden Erwerbseinkommens bewirken (Urk. 7).
3.3 Gemäss Rz. 1068 bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung (vgl. E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin ist an die Verwaltungsanweisungen der KS CE gebunden (E. 1.5). Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das mit dem Formular vom 30. März 2020 deklarierte höhere Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 8/19) oder die am 6. Mai 2020 eingereichten Zahlen aus dem Geschäftsabschluss (vgl. Urk. 8/23) abgestellt, nachdem die Beschwerdeführerin im Juli 2019 - und damit um die Erwerbssituation und Rentabilität im ersten Halbjahr 2019 wissend - ein voraussichtliches Einkommen 2019 von Fr. 6'000.-- (vgl. Urk. 8/1) gemeldet hatte. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Dieser Grundsatz wurde in Rz. 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020) konkretisiert.
3.4 Massgebend ist vorliegend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 20. August 2019, wonach von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Akontobeiträge auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 6’400.-- erhoben würden (Urk. 8/9). Mithin ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Erwerbsersatzentschädigung auf der Basis dieses AHV-pflichtigen Einkommens (vgl. E. 1.3.1; Rz. 1058 KS CE) auf Fr. 14.40 pro Tag festgelegt hat.
Gemäss 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 20. August 2019 hingewiesen (Urk. 8/9 [Erläuterungen]). Es liegt die Annahme nahe, dass bereits im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Ausgleichskasse am 18. Juli 2019 die markante Steigerung des Gewinns und damit des Einkommens von 231 % (von Fr. 6'000.-- auf Fr. 13'900.--) erkennbar gewesen war, zumindest musste dies spätestens gegen Jahresende der Fall gewesen sein. Die Beschwerdeführerin muss sich die Unterlassung, die Akontobeiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemeldet hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum (E. 1.6).
Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler