Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00042
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 3. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1956, ist Inhaber des Einzelunternehmens Y.___, welches die Ausführung, Planung und Gestaltung von Bauten sowie den Handel mit Immobilien bezweckt (vgl. Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Er ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 7/1-100). Am 29. März 2020 meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an. Zur Begründung führte er aus, dass sein Architekturbüro seit dem 16. März 2020 geschlossen sei (Urk. 7/69). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 22. April 2020 einen Anspruch des Antragsstellers auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung, weil die vom Bundesrat angeordnete Betriebsschliessung für selbständigerwerbende Architekten nicht gelte und auch die Härtefallentschädigung nicht zum Tragen komme (Urk. 7/70). Dagegen erhob X.___ am 26. Mai 2020 Einsprache (Urk. 7/71). Mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch von X.___ auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung gestützt auf die Härtefallregelung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall und wies seine Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 15. September 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte (sinngemäss), in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 2. September 2020 sei ihm eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-100), was dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 2. September 2020 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Betriebsschliessung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
1.4
1.4.1 Nach (dem vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen) Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss.
1.4.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
1.4.3 Laut Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 3. Juli 2020) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.6 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das Sozialversicherungsgericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sowie Rz. 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen ist. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. September 2020 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 22. April 2020. Mit dieser Verfügung verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit der Begründung, dass die vom Bundesrat angeordnete Betriebsschliessung für den Beschwerdeführer als selbständig erwerbender Architekten nicht gelten würde (Urk. 7/70). Alsdann führte die Beschwerdegegnerin aus, dass gemäss der Härtefallregelung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nur dann Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestehe, wenn das AHV-pflichtige Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 und eine Anpassung der Akontobeiträge 2019 nach dem 17. März 2020 habe keine Änderung in der Höhe der Entschädigung zur Folge (Urk. 2 S. 1). Vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigung aufgrund der Rz. 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020). Demnach könne auf die letzte definitive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seither nicht mehr angepasst worden sei. Mit der letzten definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2017 habe der Beschwerdeführer ein Einkommen in der Höhe von Fr. 145'000.-- abgerechnet. Weil das Einkommen Fr. 90'000.-- übersteige, erfülle der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen gemäss der Härtefallregelung nicht (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass alle drei Aufträge, die er vor dem 16. März 2020 erworben habe, infolge der Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus nicht mehr ausführbar seien (Urk. 1 S. 1-2). Der Auftrag zur Planung und Ausführung der Aufstockung eines Gewerbehauses sei von der Auftraggeberin storniert worden (Urk. 1 S. 2). Zur Begründung habe deren Geschäftsführer ausgeführt, dass das Unternehmen ohne die Kundenakquisition auf Messen und Gewerbeausstellungen grosse Umsatzeinbussen erleiden werde (Urk. 3/4). Damit stehe diese Auftragsstornierung in einem direkten Zusammenhang mit dem Veranstaltungsverbot des Bundesrates. Des Weiteren sei er mit der Planung und Ausführung des Umbaukonzepts für ein Alterswohnheim beschäftigt gewesen. Diese Planungsarbeiten hätten ab dem 16. März 2020 unterbrochen werden müssen, weil Aussenstehende das Alterswohnheim nicht mehr hätten betreten dürfen. Und schliesslich habe eine Auftraggeberin ihren Auftrag betreffend Umbau von vier Nasszellen wegen des unsicheren Verlaufs der Coronavirus-Pandemie gekündigt (Urk. 1 S. 2). Damit sei ihm durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus indirekt die Arbeitsgrundlage entzogen worden (Urk. 1 S. 3). Zudem habe sein Einkommen 2019 die Höchstgrenze von Fr. 90'000.-- nicht erreicht (Urk. 1 S. 3). Er möchte dies mit seinen Steuerunterlagen belegen, doch könne er die Eingabefrist bis 16. September 2020 nicht einhalten. Seine Steuererklärung 2019 sei dem Kantonalen Steueramt Zürich zwar bereits zugestellt worden, von diesem habe er jedoch die Auskunft erhalten, dass die Steuerprüfung für das Jahr 2019 erst ca. im Juni 2021 erfolgen werde. Seiner Steuererklärung 2019 könne entnommen werden, dass er in diesem Jahr kein Einkommen in der Höhe von Fr. 90'000.-- erzielt habe (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hat, weil er aufgrund einer Betriebsschliessung gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten hat.
3.2 Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates trat am 13. März 2020 in Kraft. Mit ihr wurden Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) angeordnet (Art. 1 der Covid-19-Verordnung 2). Zu diesem Zweck wurde die Verordnung danach fortlaufend geändert.
Per 17. März 2020 wurde die Durchführung von öffentlichen oder privaten Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten verboten (Art. 6 Abs. 1 der Covid-Verordnung 2). Zudem wurden öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Dies galt namentlich für Einkaufsläden und Märkte, Restaurationsbetriebe, Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe, Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzerthäuser, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks sowie Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik (Art. 6 Abs. 2 der Covid-Verordnung 2). Davon ausgenommen waren die in Art. 6 Abs. 3 der Covid-Verordnung 2 genannten Einrichtungen und Veranstaltungen, wie zum Beispiel Lebensmittelläden, soweit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anboten. Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Art. 6 Abs. 3 der Covid-Verordnung 2 mussten die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen war entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen waren zu verhindern (Art. 6 Abs. 4 der Covid-Verordnung 2). In Art. 7e der Covid-19-Verordnung 2 (eingefügt durch Ziffer I der Verordnung vom 27. März 2020 [Ausnahmen für Kantone in besonderen Gefährdungslagen], Abs. 1-3 in Kraft seit 21. März 2020) wurde sodann geregelt, dass ein Kanton, in dem aufgrund der epidemiologischen Situation eine besondere Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung besteht, vom Bundesrat auf begründetes Gesuch hin ermächtigt werden kann, für eine begrenzte Zeit und für bestimmte Regionen eine Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen anzuordnen.
Die Massnahmen betreffend Betriebsschliessungen wurden vom Bundesrat in der Folge schrittweise gelockert. Ab dem 27. April 2020 wurden Bau- und Gartenfachmärkte, einschliesslich Gärtnereien und Blumenläden, Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik sowie Einrichtungen zur Selbstbedienung wie Solarien, Autowaschanlagen oder Blumenfelder von der Schliessung ausgenommen (Ziff. I der Verordnung vom 16. April 2020 [Transitionsschritt 1; besonders gefährdete Arbeitnehmer/innen; Pflichten der Arbeitgeber], in Kraft seit 27. April 2020). Es folgten weitere Lockerungen, welche am 11. Mai 2020 namentlich Restaurationsbetriebe (Ziffer I der Verordnung vom 8. Mai 2020 [Transitionsschritt 2: Restaurationsbetriebe]) und sportliche Aktivitäten (Ziff. I der Verordnung vom 29. April 2020 [Transitionsschritt 2: Schulen und Einkaufsläden sowie Sportbereich]; vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. bbis und Abs. 3bis sowie Abs. 4 der Covid-Verordnung 2, Stand: 11. Mai 2020), am 28. Mai 2020 Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen (vgl. Art. 6 Abs. 3ter der Covid-Verordnung 2, eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 20. Mai 2020 [Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen sowie Bestattungen], in Kraft seit 28. Mai 2020) und am 1. Juni 2020 Unterschriftensammlungen im öffentlichen Raum (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. l der Covid-Verordnung 2; eingefügt durch Ziff. I der Verordnung vom 27. Mai 2020 [Unterschriftensammlungen], in Kraft seit 1. Juni 2020) betrafen.
Am 6. Juni 2020 hat der Bundesrat das allgemeine Veranstaltungsverbot und die Betriebsschliessungen aufgehoben. Gemäss der neuen Regelung waren insbesondere Veranstaltungen bis zu 300 Personen wieder erlaubt, sofern die Vorschriften gemäss Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 eingehalten wurden. Sämtliche öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe waren für das Publikum wieder geöffnet, sie mussten aber über ein Schutzkonzept nach Art. 6d der Covid-19-Verordnung 2 verfügen und dieses umsetzen (Ziff. I der Verordnung vom 27. Mai 2020 [Transitionsschritt 3: Weitere Lockerungen], in Kraft seit 28. Mai 2020; vgl. Art. 6a Abs. 1 der Covid-19-Verordnung 2, Stand 28. Mai 2020).
Die Covid-19-Verordnung 2 wurde schliesslich per 22. Juni 2020 aufgehoben (Art. 28 der Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus [Covid-19], Covid-19-Verordnung 3).
3.3 Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass für Einzelunternehmen im Bereich Architektur und Generalbau keine Betriebsschliessungen gemäss Art. 6 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung 2 angeordnet wurden, auch unter Berücksichtigung, dass die Bestimmung betreffend Betriebsschliessungen gemäss Rz. 1041.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) sinngemäss für selbstständigerwerbende Personen anwendbar ist, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 7e Covid-19-Verordnung 2 durch die kantonal angeordnete und durch den Bundesrat bewilligte Einschränkung oder Einstellung der Tätigkeit bestimmter Wirtschaftsbranchen, einen Erwerbsausfall erlitten haben. Eine kantonale Anordnung galt für den Beschwerdeführer ebenfalls nicht, weil es bekanntlich im Frühjahr/Sommer 2020 im Kanton Zürich für Architekten und Bauleiter keine solche Massnahmen gab.
Ebenso wenig trifft es zu, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 eine Veranstaltung hat absagen müssen und dadurch einen Erwerbsausfall erlitten hat (vgl. Rz. 1037 KS CE). Laut Rz. 1039 KS CE können auch Selbstständigerwerbende Anspruch erhalten, welche durch die Absage der Veranstaltungen Dienstleistungen und Aufträge für und an der Veranstaltung nicht haben erbringen können. Dazu gehören beispielsweise Lieferanten, Messebauer, Licht- und Tontechniker, Zeltbauer usw. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Aufträge wurden nicht für Veranstaltungen erbracht (Urk. 1 S. 2), weshalb auch aus Rz. 1039 KS CE nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.
3.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Architekt vom Veranstaltungsverbot und den Betriebsschliessungen gemäss Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 nicht unmittelbar betroffen war. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall somit zu Recht verneint.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Corona- Erwerbsausfallsentschädigung gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung (Härtefallregelung) hat.
4.
4.1 Wie festgehalten (E. 1.4.1) besteht gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für Selbständigerwerbstätige Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt.
4.2 Die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 erhob die Beschwerdegegnerin auf der Basis eines voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommens in der Höhe von Fr. 134'600.-- (Mitteilung vom 28. Januar 2019, Urk. 7/54/1). Dies ist vorliegend massgebend, denn für das Beitragsjahr 2019 liegt noch keine definitive Beitragsverfügung vor. Damit liegt das massgebliche Einkommen über der Höchstgrenze für einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Härtefallregelung.
Dem Beschwerdeführer würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Beitragsverfügung nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz. 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00030 vom 12. November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 5. Juni 2020 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 145'300.-- (Urk. 7/79).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Geschäftsjahr 2019 sei gegenüber dem Vorjahr 2018 ausserordentlich schlecht gewesen. Dies sei nicht voraussehbar gewesen. Wegen der 5%igen Zinsentschädigung für zuviel einbezahlte Beiträge, habe er dies nicht deklariert (Urk. 1 S. 2 Ziffer 5).
4.3.2 Gemäss 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) beziehungsweise gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 %. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 28. Januar 2019 hingewiesen (Urk. 7/54/1 und Urk. 7/54/3 [Erläuterungen]) und was er - wie seinen Ausführungen zu entnehmen ist - auch zur Kenntnis nahm. Wohl sind auch grössere Einkommensschwankungen anfangs Jahr nicht (immer) voraussehbar, es ist jedoch davon auszugehen, dass im Verlauf des Jahres, spätestens gegen Jahresende eine wesentliche Verminderung des Gewinnes von rund 49,6 % bei einer Ertragseinbusse von 35,3 % (vgl. Urk. 3/3, Erfolgsrechnung 01.01.2019-31.12.2019 als Beilage zur Steuererklärung 2019) erkennbar gewesen sein muss. Der Beweggrund, weshalb die wohl erkannte Abweichung nicht gemeldet wurde, sprich der Vergütungszins von 5 %, kann nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer muss sich die Unterlassung, die Akontobeiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt zu bleiben hat hier die erst am 25. Mai 2020 veranlasste Anpassung der Akontobeiträge 2019 auf Fr. 70'000.-- (vgl. Urk. 7/73).
4.3.3 Der vom Beschwerdeführer aufgelegten Steuererklärung 2019, unterzeichnet am 8. September 2020, ist ausserdem ein Bruttoeinkommen (vor Abzug der AHV-Beiträge) von Fr. 91'074.-- zu entnehmen, was ebenfalls knapp über der anspruchsbegründenden Höchstgrenze liegen würde. Unabhängig davon könnte auf die Steuererklärung auch nicht abgestellt werden (Rz. 1065.1 KS CE). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemeldet hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur beziehungsweise erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum (E. 1.6). Dass der Beschwerdeführer infolge seiner familiären Verpflichtungen effektiv keine Rückstellungen machen konnte - wie er geltend macht - ändert an den gegebenen Einkommensgrenzen für die notverordnete Soforthilfe, die bedarfsunabhängig gestaltet wurde, nichts.
4.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher