Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00043
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 10. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Furttal Treuhand AG
Vorderdorfstrasse 40, 8112 Otelfingen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1962, ist Hausdienstarbeitgeber und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. September 2016 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 7/12). Am 20. April 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefall-Regelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/52). Mit Verfügung vom 23. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/53). Die dagegen vom Versicherten am 13. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/54) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. August 2020 (Urk. 7/62 = Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 15. September 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG]).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April, 6. Juli 2020 und 17. September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
1.2
1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
1.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1.2.4 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.
1.3 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass die neue Härtefallregelung für den Erwerbsausfall von Selbständigerwerbenden voraussetze, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liege. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe, bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000.-- abgerechnet. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei jene aus dem Jahr 2017. Damals habe er ein Einkommen von Fr. 97’100.-- abgerechnet. Da dieses Einkommen ebenfalls über Fr. 90'000.-- liege, komme KS CE Rz. 1065.1 nicht zur Anwendung (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er im Jahr 2019 ein effektives Einkommen von Fr. 64'750.-- erzielt habe. Dies könne dem Hilfsblatt A zur Steuererklärung 2019 sowie der Jahresrechnung 2019 entnommen werden. Gemäss kantonalem Steueramt Zürich erfolge die definitive Veranlagung für das Jahr 2019 erst im Jahr 2021, entsprechend könnten per 16. September 2020 keine definitiv veranlagten Einkommenszahlen aus dem Jahr 2019 vorliegen. Auf die provisorische Reduktion der Einkommenszahlen und AHV-Beitragsrechnungen ab 2018 habe er bewusst verzichtet, damit er der Beschwerdegegnerin sicher nicht zu wenig einzahle und hohe Verzugszinsen nachzahlen müsse (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort vom 30. September 2020, der Akontoverfügung für das Jahr 2020 vom 29. Januar 2020 sei zu entnehmen, dass die Bestimmung der Akontobeiträge auf Basis der Vorjahresperiode vorgenommen worden sei und auf ein Einkommen von Fr. 122’300.-- abstelle. Der Beschwerdeführer habe erst mit der Einsprache am 13. Mai 2020 gemeldet, dass sich das beitragspflichtige Einkommen für das Jahr 2019 nur auf Fr. 64’700.-- belaufe. Die Meldung sei also erst nach dem Stichtag am 17. März 2020 erfolgt (Urk. 6).
3.
3.1 Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende, deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie festgehalten (E. 1.2.1) ist bezüglich Anspruchsberechtigung das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend. Gemäss den Kassenakten liegt für das Jahr 2019 noch keine definitive Beitragsverfügung vor (vgl. dazu: Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV] sowie Rz. 1183 f. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]; Stand: 1. Januar 2020).
3.2 Auf Basis der Vorjahresperiode setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 121’900.-- fest (vgl. Mitteilung vom 29. Januar 2019, Urk. 7/37). Seither verblieben die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 bis zum 6. Dezember 2019 unverändert (vgl. die Akontorechnungen vom 7. März [Urk. 7/38], 6. Juni [Urk. 7/39], 4. September [Urk. 7/40] und 6. Dezember 2019 [Urk. 7/48]). Am 29. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge, gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 122’300.-- erhoben (Urk. 7/49) und die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2020 entsprechend erhöht werden (vgl. Urk. 7/50). Dem Schreiben legte die Beschwerdegegnerin das Formular zur Angabe von wesentlichen Veränderungen des Einkommens bei (Urk. 7/49/5). Im Rahmen der Einsprache vom 13. Mai 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass sein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 Fr. 64'700.-- betragen habe (Urk. 7/54). Er verwies auf das beigelegte Hilfsblatt A zur Steuererklärung (Urk. 7/54/2f.) und legte die Jahresrechnung 2019 ins Recht (Urk. 7/54/4-13).
3.3 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die eingereichte Steuererklärung 2019 das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall herabzusetzen. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 und Rz. 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erst im Zuge der Einsprache im Mai 2020 deklarierte tiefere Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 7/54) abgestellt, nachdem der Beschwerdeführer weder vorgängig eine Anpassung des voraussichtlichen Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 noch hinterher eine wesentliche Änderung des Einkommens gemeldet hatte resp. diese Meldung der Veränderung erst im Zuge des Einspracheverfahrens getätigt wurde. Nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens bewirken jedoch keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Die Regel gemäss Rz. 1068 KS CE kommt entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als solche.
Dem Beschwerdeführer würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Beitragsverfügung nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz. 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00030 vom 12. November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 21. November 2019 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 97’100.-- (Urk. 7/44).
3.4 Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz. 1154 WSN sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent (Rz. 1155 WSN). Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 29. Januar 2019 hingewiesen (Urk. 7/37/3-5). Wohl sind auch grössere Einkommensschwankungen anfangs Jahr nicht (immer) voraussehbar, es ist jedoch davon auszugehen, dass im Verlaufe des Jahres 2019, spätestens gegen Jahresende, eine wesentliche Verminderung des Gewinnes von rund 32,5 % (vgl. Urk. 3/2, Erfolgsrechnung 01.01.2019-31.12.2019 als Beilage zur Steuererklärung 2019 mit einem ausgewiesenen Reingewinn von Fr. 49'660.95 im Jahr 2019 gegenüber einem Reingewinn von Fr. 73'575.56 im Jahr 2018) erkennbar gewesen sein muss. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2017 die Neuberechnung der Akontobeiträge für die Jahre 2017 und 2018 verlangte und die Beschwerdegegnerin in der Folge das der Akontorechnung zugrundeliegende beitragspflichtige Einkommen gestützt auf seine Selbstangaben von Fr. 131'700.-- auf Fr. 110'200.-- herabsetzte (vgl. Urk. 7/29-30). Ferner ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Ertragslage im Jahr 2019 bekannt war und er um die weitere Einnahmensreduktion von rund 11,7 % gegenüber dem Vorjahr wusste. Der Beweggrund, weshalb die wohl erkannte Abweichung nicht gemeldet wurde, sprich der Vergütungszins von 5 %, kann nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer muss sich die Unterlassung, die Akontobeiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt zu bleiben hat hier die erst am 13. Mai 2020 veranlasste Anpassung der Akontobeiträge 2019 auf Fr. 64’700.-- (vgl. Urk. 7/54).
3.5 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemeldet hat, bleibt für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung kein Raum (E. 1.5).
3.6 Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Furttal Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstStadler