Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00047


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 7. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch TCL Treuhand & Versicherungen AG

Rautistrasse 33, 8047 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1967 geborene X.___ meldete sich am 29März 2020 als selbständigerwerbender Getränkelieferant für Restaurants, Bars und Hotels sowie Vertragsfahrer bei Y.___ AG bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/232). Mit Verfügung vom 31. März 2020 wies die Ausgleichskasse dieses Gesuch mit der Begründung ab, dass die selbständige Erwerbstätigkeit von X.___ nicht unter die in der Covid-19-Verordnung 2 erfassten Betriebe falle, die für das Publikum geschlossen werden mussten (Urk. 8/233). Diese Verfügung blieb unangefochten.

    Am 20. April 2020 meldete sich X.___ gestützt auf die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) an.

     Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 24April 2020 einen Anspruch des Antragstellers auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) mit der Begründung, er habe 2019 ein Einkommen von mehr als Fr. 90'000.-- abgerechnet (Urk. 8/238). Die am 8. Mai 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/248) wies sie mit Einspracheentscheid vom 24. August 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 24. September 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 24. August 2020 und die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2    

1.2.1    Nach Art. 2 Abs. 3bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung).

1.2.2    Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar.

    Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) kann nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

1.2.3    Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

1.2.4    Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

    Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2).

1.3    Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).

    Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).

1.4    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE sei das Erwerbseinkommen 2019 Grundlage für die Bemessung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuererklärung nach dem 16. September 2020 bewirke keine Änderung der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens nach dem 17. März 2020; vorbehalten sei einzig die letzte definitive Beitragsverfügung. Die letzte definitive Beitragsverfügung betreffe jene für das Jahr 2017. Für dieses Jahr sei ein Einkommen von Fr. 97'800.-- abgerechnet worden. Da dieses Einkommen über Fr. 90'000.-- liege, bestehe kein Härtefall-bedingter Anspruch auf Corona-Erwerbersatzentschädigung (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, gemäss den Steuererklärungen 2018 und 2019 habe er jeweils ein Jahreseinkommen von weniger als Fr. 90'000.-- erzielt. Aufgrund der plötzlichen Pandemie habe er nicht vorausahnen können, dass er das Erwerbseinkommen bereits vorher hätte anpassen müssen und welche Konsequenzen ihm ansonsten daraus resultierten. Die bisherigen Beiträge seien stets nachträglich angepasst worden (Urk. 1).


3.

3.1    Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent.

3.2    Dem Beschwerdeführer wurde mit Brief vom 29. Januar 2019 von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 122’400.-- festgesetzt würden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gebeten, mit dem beiliegenden Formular mitzuteilen, falls das tatsächliche beitragspflichtige Einkommen vom provisorischen Wert wesentlich abweicht. Aus dem beiliegenden Formular war zu entnehmen, dass bei einer wesentlichen Veränderung des Erwerbseinkommens um mehr als 25 Prozent Verzugszinsen erhoben würden und es war möglich, in diesem Formular sowohl das Erwerbseinkommen für das Jahr 2018 (sofern es um mehr als 25 Prozent vom bisherigen abweicht), sowie das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 anzugeben (Urk. 8/225). Eine analoge Mitteilung für die Akontobeiträge für das Jahr 2020 erfolgte am 29. Januar 2020 (Urk. 8/230). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er nicht habe vorausahnen können, dass aufgrund der Pandemie eine Meldepflicht bestehe, geht damit ins Leere (Urk. 1).

    In beiden Jahren unterliess es der Beschwerdeführer in der Folge, eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens vorzunehmen; am 14. Mai 2020 reichte er einspracheweise die Steuererklärung 2019 ein (Urk. 8/242).

3.3    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die Steuererklärung 2019 das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu ermitteln. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 und Rz. 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen. Der Beschwerdeführer wäre überdies nach Art. 24 Abs. 4 AHVV verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin seinen beitragspflichtigen Verdienst für das Jahr 2019 in der Höhe von - wie von ihm in der Einsprache vom 8. Mai 2020 vorgebracht (Urk. 8/248) - Fr. 70'670.-- umgehend zu melden, da dieser um 42 Prozent vom provisorischen Wert in der Höhe von Fr. 122'400.-- abwich. Die der Einsprache beigelegte Bilanz- und Erfolgsrechnung datiert vom 11. März 2020 (Urk. 8/243), weshalb für eine umgehende Meldung vor dem 17. März 2020 auch genug Zeit gewesen wäre. Damit hat es sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 (Urk. 8/233) überhaupt nicht seinem Verdienst für das Jahr 2019 entsprechen, sondern viel zu hoch sind (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00015 vom 19. November 2020 E. 3.4).

    Damit erweist es sich unter allen Titeln als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall anhand der definitiven Beitragsverfügung 2017 (Urk. Urk. 8/236) überprüfte und verneinte; zum selben Ergebnis hätte auch die Anspruchsprüfung gestützt auf die Akontobeiträge für das Jahr 2019 geführt. In beiden Fällen figuriert das massgebende Einkommen über dem Grenzwert von Fr. 90'000.--.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- TCL Treuhand & Versicherungen AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger