Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00048
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 29. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, welcher zuletzt bei der Z.___ AG gearbeitet hatte (Urk. 8/41/3), meldete am 29. April 2019 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich Massage ab 1. Mai 2019. Er gab dabei an, dass er sein selbständiges Erwerbseinkommen (nach Abzug der Unkosten) für die ersten zwölf Monate auf Fr. 30'000.-- schätze (Urk. 8/41/3). Am 29. August 2019 teilte die Ausgleichskasse X.___ mit, dass sie für das Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 21'000.-- erhebe (Urk. 8/52). Nach einem Telefongespräch zwischen X.___ und einem Mitarbeiter der Ausgleichskasse setzte die Ausgleichskasse mit Mitteilung vom 2. September 2019 die Akontobeiträge für das Jahr 2019 neu gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- fest (Urk. 9/53).
1.2 Am 29. März 2020 meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (vgl. Urk. 8/56). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 17. April 2020 einen Anspruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 8/57). Die von X.___ dagegen am 23. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/63) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 2. September 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 21. September 2020 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zwecks neuer Festlegung des (effektiven) Einkommens 2019 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- Franken lag.
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall beträgt das Taggeld 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde.
1.4.2 Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
1.4.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wurde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreichte.
Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall - sowie Rz. 1065.1 KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen -, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstösst, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
1.5 Gemäss Rechtsprechung (BGE 143 V 95 E. 3.6.2) kann nach dem in Art. 9 BV verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde dem Bürger erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass:
a) es sich um eine vorbehaltslose Auskunft der Behörden handelt;
b) die Auskunft sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;
c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
d) der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können;
e) der Bürger im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat;
f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung;
g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt.
Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten. Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2 und Urk. 7), Grundlage für die Bemessung der Entschädigung sei grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches für die Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 herangezogen worden sei. Der Beschwerdeführer sei bei ihr seit Mai 2019 als Selbständigerwerbender erfasst. In der Anmeldung vom 29. März 2019 habe er ein zu erwartendes Jahreseinkommen von Fr. 30'000.-- angegeben. Am 29. August 2019 habe er die ersten Rechnungen für die Akontobeiträge für das Jahr 2019 erhalten. Aufgrund eines Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter von ihr sei am 2. September 2019 eine neue Rechnung für die Akontobeiträge für das Jahr 2019 erstellt worden. Dabei sei davon ausgegangen worden, dass im Jahr 2019 noch kein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt werde. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitarbeiter von ihr dem Beschwerdeführer geraten habe, sein voraussichtliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf Fr. 0.-- anpassen zu lassen. In der Akontorechnung vom 2. September 2019 sei der Beschwerdeführer indes ausdrücklich darum gebeten worden, Abweichungen des tatsächlich erzielten Einkommens vom provisorischen Wert mitzuteilen. Dies habe er nicht gemacht.
2.2 Der Beschwerdeführer liess dagegen im Wesentlichen vorbringen (Urk. 1), es sei ihm von einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin am 2. September 2020 telefonisch mitgeteilt worden, dass er durch die Anstellung bei der Z.___ AG, welche bis zum 31. Mai 2019 gedauert gehabt habe, bereits den Mindestbeitrag für das Jahr 2019 bezahlt habe. Somit sei er im Grunde nicht mehr verpflichtet, im Jahr 2019 weitere Beiträge zu entrichten. Sodann sei die Information erfolgt, dass auch andere Selbständige zu Beginn ihrer Tätigkeit es so handhaben würde, da besonders in den Anfängen eines Unternehmens vergleichsweise hohe Kosten anfielen und das gewünschte Einkommen oft noch ausbliebe. Es sei erst später wieder wichtig, die Beiträge anpassen zu lassen. Es sei ihm sodann mitgeteilt worden, er könne die Rechnung über Fr. 907.70 wieder entsorgen und er müsse für den Rest des Jahres 2019 keine weiteren Beiträge mehr entrichten. Es sei davon auszugehen, dass aufgrund dieses Telefonats die Abrechnung vom 2. September 2019 erlassen worden sei. Eine Dokumentation seitens der Beschwerdegegnerin fehle in dieser Hinsicht, obwohl eine solche zu erstellen gewesen wäre. Wenn ihm von Seiten der Beschwerdegegnerin ausdrücklich mitgeteilt werde, es entfalle die Abgabe für 2019 als Selbständigerwerbender, da er von Januar bis Mai 2019 bereits als Unselbständiger gearbeitet und den Minimalbeitrag damit bereits bezahlt habe, weshalb die Akontorechnung entsorgt werden könne, so klinge dies für einen Laien einleuchtend und er verlasse sich auf die Aussage der Behörde.
Als geschätztes selbständiges Erwerbseinkommen habe er bei der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin Fr. 30'000.-- angegeben, generiert habe er letztlich Fr. 19’693.--. Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 sei erst gerade abgelaufen. Er habe seine Steuererklärung jedoch pünktlich eingereicht. Wenn lediglich die bis am 16. September 2020 erfolgten Steuerveranlagungen berücksichtigt würden, so führe dies zu Ungleichbehandlungen von Anspruchsberechtigten. Es sei ihm daher eine Entschädigung auf Basis eines Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 19'693.-- auszurichten.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist als selbständiger Masseur tätig (Urk. 8/41). Die Ausübung dieser Tätigkeit war in der Zeit vom 17. März bis 26. April 2020 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. e Covid-19-Verordnung 2 nicht erlaubt, handelt es sich bei dieser Tätigkeit doch nicht um die Tätigkeit einer Gesundheitsfachperson im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. m Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung (Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fassung vom 16. April 2020, Art. 2 des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe, GesBG). Der Beschwerdeführer hat daher gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung, sofern er aufgrund der Massnahme einen Erwerbsausfall erlitten hat.
3.2 Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Beiträge der AHV wurden noch nicht definitiv festgesetzt. Eine definitive Steuerveranlagung betreffend das Jahr 2019 liegt ebenfalls noch nicht vor. Massgebend für die Berechnung der Entschädigung beziehungsweise für die Feststellung, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen massgebenden Erwerbsausfall erlitt, ist daher grundsätzlich das Einkommen, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Dieses belief sich auf Fr. 0.-- (Urk. 8/53).
Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichte Steuererklärung 2019 (Urk. 3/5) begründet keine Grundlage dafür, das massgebende Einkommen abweichend vom Einkommen, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, festzusetzen, kann doch gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung das massgebende Einkommen - lediglich - gestützt auf eine aktuellere Steuerveranlagung neu festgesetzt werden.
3.3
3.3.1 In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, es sei ihm von der Beschwerdegegnerin telefonisch die unzutreffende Auskunft erteilt worden, er müsse für das Jahr 2019 keine Akontobeiträge bezahlen, da er bereits im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit für die Z.___ AG ausreichend Beiträge bezahlt habe (vgl. E. 2.2), gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer falschen Auskunft der Beschwerdegegnerin keine Akontobeiträge geleistet hat und er deshalb trotz fehlender Akontobeiträge für das Jahr 2019 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsaufallentschädigung hat.
3.3.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 29. August 2019 die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu entrichtenden Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 21'000.-- festgesetzt hatte (Urk. 8/52), telefonierte der Beschwerdeführer am 2. September 2019 mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin. In der Folge setzte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom gleichen Tag die Akontobeiträge für das Jahr 2019 neu gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- fest (Urk. 9/53).
Die Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt des Telefongesprächs sind widersprüchlich. Im Einspracheverfahren hatte der Beschwerdeführer dargelegt, dass über den Inhalt des Gesprächs nur gemutmasst werden könne (Urk. 8/63/4). Er mutmasste mit seiner Einsprache, es sei ihm mitgeteilt worden, dass er durch die vergangene Anstellung bei der Z.___ AG bereits den Mindestbeitrag für das Jahr 2019 bezahlt habe. Somit sei er im Grunde nicht mehr verpflichtet, im Jahr 2019 weitere Beiträge an die Beschwerdegegnerin zu entrichten. Sodann sei die Information erfolgt, dass auch andere Selbständige zu Beginn ihrer Tätigkeit es so handhaben würden, da besonders in den Anfängen eines Unternehmens vergleichsweise hohe Kosten anfielen und das gewünschte Einkommen oft noch ausbleibe. Es sei erst später wieder wichtig, die Beiträge anpassen zu lassen. Der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe ihm sodann mitgeteilt, er könne die Akonto-Rechnung entsorgen und er müsse für den Rest des Jahres 2019 keine weiteren Beiträge mehr entrichten (Urk. 8/63/4-5). In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer den gleichen Inhalt des Gesprächs an. Er erklärte dabei jedoch nicht mehr, dass das Gespräch mutmasslich so stattgefunden habe, sondern behauptete, das Gespräch habe so stattgefunden (Urk. 1 S. 6). In Ergänzung zu den Ausführungen in seiner Einsprache liess er zudem erklären, es sei ihm im Rahmen des Gesprächs mitgeteilt worden, es entfalle die Abgabe für das Jahr 2019 als Selbständiger, da er von Januar bis Mai 2019 als Unselbständiger gearbeitet und damit den Minimalbeitrag bereits bezahlt habe (Urk. 1 S. 10).
Der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens übereinstimmend geschilderte Inhalt des Telefongesprächs erscheint plausibel, steht doch fest, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Telefongespräch die Akontobeiträge neu gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- festgesetzt hat (Urk. 8/53). Die dabei erteilte Auskunft erweist sich nicht als unrichtig, trifft es doch zu, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 keine zusätzlichen Beiträge mehr zu leisten hatte, falls er im Jahr 2019 im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit kein Einkommen erzielt. Hierbei gilt es darauf hinzuweisen, dass entgegen den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) Einnahmen nicht mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werden können. Der Beschwerdeführer wurde gemäss seinen eigenen Aussagen auch explizit darauf hingewiesen, dass die Beiträge später anzupassen seien. Dies hat er jedoch trotz Zustellung des entsprechenden Formulars unterlassen (Urk. 8/54).
Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm mitgeteilt worden, er müsse für das Jahr 2019 - vorbehaltlos - keine Beiträge mehr leisten, da er den Minimalbeitrag bereits bezahlt habe, ist hingegen als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich davon ausgegangen wäre, er habe für das Jahr 2019 nur deshalb keine Akontobeiträge zu leisten, weil er bereits durch seine unselbständige Erwerbstätigkeit Beiträge geleistet hatte, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er für das Jahr 2020 ein massgebendes Einkommen deklariert. Dies hat er jedoch nicht getan (Urk. 8/54). Es erscheint auch widersinnig, dass der Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mitteilt, er müsse vorbehaltlos keine weiteren Beiträge für das Jahr 2019 leisten, ihn jedoch gleichzeitig darauf hinweist, dass die Beiträge später angepasst werden könnten und dass auch andere Selbständigerwerbende zunächst keine Akontobeiträge leisteten (Urk. 1 S. 6). Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der von ihm verfassten Telefonnotiz (Urk. 8/63/13), stimmt deren Inhalt doch mit dem bereits im Einspracheverfahren geschilderten Gesprächsinhalt überein.
Nach dem Gesagten ist eine unrichtige behördliche Auskunft zu verneinen. Es erweist sich deshalb als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin von einem massgebenden Einkommen von Fr. 0.-- ausgegangen ist und einen Erwerbsausfall beziehungsweise einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung verneint hat.
3.4 Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch bei Vorliegen der Steuerveranlagung 2019 keine Neuberechnung wird verlangen können, hat er es doch unterlassen, seine Akontobeiträge für das Jahr 2019 rechtzeitig anzupassen (vgl. E. 1.4.3, Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, Rz. 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN), obwohl für ihn angesichts der Einfachheit seiner Buchhaltung (Urk. 3/6) spätestens anfangs 2020 absehbar sein musste, dass er im Jahr 2019 ein beitragspflichtiges Einkommen erzielt hat (vgl. Urteil des hiesigen Gericht EE.2020.00042 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.2).
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler