Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00049
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 10. Dezember 2020
in Sachen
X.___
c/o Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, ist Inhaber eines Einzelunternehmens, das den Import, Vertrieb und Verkauf von Olivenöl bezweckt (Urk. 7/1). Zudem erzielte er im Jahr 2019 Einkünfte als Installationskünstler bzw. Schreiner (Urk. 7/122/3, Urk. 7/122/12-20). Er ist seit dem 1. Januar 2011 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 7/6). Am 20. April 2020 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefall) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/116). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 28. April 2020 einen Anspruch (Urk. 7/117). Hiergegen erhob X.___ am 15. Mai 2020 Einsprache (Urk. 7/122), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. September 2020 abwies (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 25. September 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. September 2020 sei festzustellen, dass er Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallsentschädigung habe (Urk. 1).
Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2020 reichte die Beschwerdegegnerin den Wiedererwägungsentscheid vom selben Tag ein (Urk. 8) ein und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-130).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 Gelegenheit gegeben, um zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2020 Stellung zu nehmen (Urk. 9). Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; anwendbar gemäss Art. 1 der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt.
Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 228 E. 2b/bb). Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachtet werden; in diesem Fall ist das Beschwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 und 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb mit Hinweisen).
Entspricht die Wiederwägung nicht dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag, ist sie als Antrag an das Gericht zu behandeln (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 90 zu Art. 53 ATSG, mit Hinweis).
1.2
1.2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 17. September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 4). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
1.2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
1.2.4 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.--) bei selbstständig Erwerbenden grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt.
Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).
Sodann bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, gemäss Rz. 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
1.2.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
2.
2.1 Mit ihrem Wiedererwägungsentscheid vom 15. Oktober 2020 stellte die Beschwerdegegnerin auf die letzte definitive Beitragsverfügung, erlassen am 19. September 2019, für das Jahr 2017 (Urk. 7/98) mit einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 30'700.-- ab. Sie stellte weiter fest, dass der Beschwerdeführer - auf dieser Grundlage - Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallsentschädigung im Rahmen der Härtefallregelung habe (Urk. 8 S. 1). Zwar sind sich die Parteien nunmehr einig, dass seitens des Beschwerdeführers Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung besteht, der Beschwerdeführer hält aber - gestützt auf die Akontobeitragsrechnung 2019 vom 3. April 2020 - bei der Bemessung der Entschädigung ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 34'000.-- für massgebend (Urk. 1, Urk. 3/1).
2.2 Daher entspricht der Wiedererwägungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2020 dem Begehren des Beschwerdeführers nicht vollumfänglich. Die Beschwerde kann nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden, sondern ist im Umfang des strittigen Teils (Bemessungsgrundlage) zu beurteilen, wobei der Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 nunmehr Anfechtungsgegenstand ist (E. 1.2). Die Anwendung des für sie verbindlichen KS CE durch die Beschwerdegegnerin gibt vorliegend aber zu keinen Beanstandungen Anlass. Wie den Kassenakten zu entnehmen ist, ging die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 29. Januar 2019 bei der Erhebung der Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 von einem voraussichtlichen beitragspflichtigen Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 800.-- aus, weshalb sie Akontobeiträge in der Höhe des Mindestbeitrages erhob (Urk. 7/86). Am 19. September 2019 setzte die Beschwerdegegnerin sodann die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Beitragsjahr 2017 gestützt auf die Steuermeldung vom 19. September 2019 (Urk. 7/97) und ein beitragspflichtiges Einkommen in der Höhe von Fr. 30'700.-- definitiv fest (Urk. 7/98). Die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 wurden in der Folge aber (vorerst) nicht angepasst (vgl. Urk. 7/100, Urk. 7/104). In Anwendung von Rz. 1065.1 führt dies zugunsten des Beschwerdeführers dazu, dass bezüglich Anspruch und Bemessung der Corona-Erwerbsausfallsentschädigung auf das Einkommen gemäss der definitiven Verfügung 2017 vom 19. September 2019 abzustellen ist. Nicht massgebend ist demgegenüber, dass die Akontobeiträge 2019 nach der Einkommensmeldung des Beschwerdeführers vom 30. März 2020 (Urk. 7/110) am 3. April 2020 ausgehend von einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 34'000.-- angepasst wurden (Urk. 7/114). Diese Anpassung erfolgte nämlich nach dem 17. März 2020 (Rz. 1068 KS CE).
2.3 Demnach ist der pendente lite erlassene und mitangefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zu bestätigen und festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf ein Einkommen in der Höhe von Fr. 30'700.-- hat.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der während des hängigen Verfahrens erlassene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 bestätigt und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf ein Einkommen in der Höhe von Fr. 30'700.-- hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher