Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00052


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 6. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1939, medizinischer Masseur (Urk. 7/92/3), ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit Oktober 1996 als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 7/91). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (infolge Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/89). Mit Verfügung vom 22. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/91). Die dagegen vom Versicherten am 20. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/92) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 7. September 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 6. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung in der Höhe von Fr. 2'600.-- pro Monat (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).

1.2    

1.2.1    Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erleiden, haben gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

    Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e in der vom 17. März bis zum 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.

    Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.

1.2.2    Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

1.2.3    Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

1.2.4    Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

    Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.

1.3    Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen (Rz1065.1).

1.4    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

1.5    Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit der Begründung, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 mit Fr. 0.-- veranlagt sei. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei jene von 2018. Auch damals sei ein Einkommen von Fr. 0. abgerechnet worden. Die neue Härtefallregelung komme im Falle des Beschwerdeführers ebenfalls nicht zum Tragen. Ein Anspruch bestehe nur für Selbständigerwerbende, die bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- abgerechnet hätten (Urk. 2 und Urk. 7/91).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er seit Erreichen des Rentenalters mit seiner Ehefrau in Y.___ eine medizinische Massagepraxis betreibe. In den Jahren 2017 bis 2019 habe er mit dieser Tätigkeit jeweils ein durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 39'000.-- erwirtschaftet. Es sei unzutreffend, dass das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 mit Fr. 0.-- veranlagt sei. Überdies sei es unsinnig, wenn die Beschwerdegegnerin die Entschädigung vom Geschäftsgewinn abhängig mache (Urk. 1).



3.

3.1    Die vom Bundesrat angeordneten Betriebsschliessungen betrafen unter anderem auch Massagepraxen wie jene des Beschwerdeführers (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. e in der vom 17. März bis zum 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2). Zu prüfen ist daher, ob die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erfüllt sind. Ein Mindestverdienst von Fr. 10'000.-- im Vorjahr ist hier – im Unterschied zur Härtefallregelung – nicht erforderlich.

3.2    Erwerbstätige Personen unterstehen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin der AHV-Beitragspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG). Von deren Erwerbseinkommen wird jedoch ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 16'800.-- pro Jahr abgezogen. Dadurch entfällt die Beitragspflicht auf diesem Teil des Einkommens (vgl. Art. 6quater Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

    Gemäss Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG ist für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung das AHV-beitragspflichtige Einkommen massgebend. Wie bei der Beitragsbemessung ist somit auch bei der Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung der Freibetrag für Personen im AHV-Alter vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen.

3.3    Mit Nachtragsverfügung vom 22. September 2017 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für Selbständigerwerbende des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 2'900.-- fest (Urk. 7/83). Am 28. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- berechnet würden. Die Beiträge würden daher Fr. 0.-- betragen (Urk. 7/87). Am 29. Januar 2020 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 erneut gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- berechnet würden. Die Beiträge würden deshalb Fr. 0.-- betragen (Urk. 7/88). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Beschwerde-führer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (infolge Betriebseinstellung) an (Urk. 7/89). Mit definitiver Verfügung vom 15. Juli 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Beiträge für das Jahr 2018 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- (Einkommen von Fr. 9'795.-- abzüglich Zins von Fr. 15.-- und abzüglich des Freibetrags für Personen im AHV-Alter von Fr. 16'800.--) fest (Urk. 7/100).

3.4    Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall allein gestützt auf die Angabe des Beschwerdeführers in der Einsprache vom 20. Mai 2020, wonach er seit 2016 ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 35'000.-- bis Fr. 45'000.-- erziele (Urk. 7/92/1), festzusetzen. Massgebend für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung ist vorliegend die vom Beschwerdeführer bis zur Anmeldung zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung nicht beanstandete Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2019, gemäss welcher die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- (vom Jahreseinkommen war hier der Freibetrag für Personen im AHV-Alter von Fr. 16'800.-- in Abzug gebracht worden) festgelegt wurden (Urk. 7/87). Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist somit zu verneinen.

    Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Steuermeldungen AHV des Kantonalen Steueramts Zürich – entgegen seinen Angaben - im Jahr 2016 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 12'970.-- (Urk. 7/98), im Jahr 2017 von Fr. 13'564.-- (Urk. 7/96) und im Jahr 2018 von Fr. 9'795.-- (Urk. 7/97) erzielte. Da diese Einkommen allesamt unter dem Freibetrag lagen, wurden auch keine Beiträge erhoben (vgl. Urk. 7/99-101). Dass die Beschwerdegegnerin die Corona-Erwerbsausfallentschädigung vom Geschäftsgewinn abhängig mache, ist im Übrigen unzutreffend.

    Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl