Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00053


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 29. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Krima AG Treuhand

Schaffhauserstrasse 63, 8152 Glattbrugg


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1965 geborene X.___ ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Dezember 2006 als selbständigerwerbender Gipser angeschlossen (Urk. 8/4, Urk. 8/23, Urk. 8/28). Er ist Gesellschafter der Kollektivgesellschaft Y.___. Am 8. und 23. April 2020 wurde er positiv auf Covid-19 getestet und Folge dessen vom 9. bis 29. April 2020 krankgeschrieben (Urk. 8/55). Am 7. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer CoronaErwerbsersatzentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/53). Mit Verfügung vom 8. Mai 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung (Urk. 8/56). Die vom Versicherten am 29. Mai 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/57) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 9. September 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 12. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zusprache einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung à Fr. 182.40 brutto/Tag resp. abzüglich der AHV/IV-Beiträge à Fr. 96.20 netto/Tag vom 9. bis 30. April 2020, jedoch für mindestens 10 Tage (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 26. November 2020 angezeigt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2    Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. d i. V. m. Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 und lit. b Ziff. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die infolge Quarantäne einen Erwerbsausfall erleiden, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.

1.3    Gemäss Rz. 1035 f. des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) richtet sich die Entschädigung unter den vorgenannten Bedingungen (vgl. E. 1.2) an Personen, die nicht selber am Virus erkrankt sind, sich jedoch aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person respektive einem Verdachtsfall in ärztlich angeordneter Quarantäne befinden oder aus einem Risikogebiet zurück in die Schweiz eingereist sind und von den Behörden unter Quarantäne gestellt wurden.

1.4    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei ausweislich der Akten selbst an Covid-19 erkrankt. Dies schliesse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung infolge ärztlich angeordneter Quarantäne aus (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7).

2.2    Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Arztzeugnisse seien initial zufolge «Krankheit» ausgestellt und später wie folgt präzisiert worden: «aufgrund positiven Corona-Tests war Herr X.___ im genannten Zeitraum in Quarantäne». Auch an Covid-19 Erkrankte hätten Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung; es gehe nicht an, wenn positiv getestete – im Unterschied zu negativ getesteten Personen in Quarantäne - mit der Verweigerung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestraft würden. Die Taggeldversicherung des Beschwerdeführers bei der innova für Mikro- und Kleinstunternehmen greife erst nach einer Wartezeit von 30 Tagen. Darauf habe der Beschwerdeführer denn auch einspracheweise hingewiesen. Die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit diesem Argument auseinandergesetzt und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen. Da vorliegend keine andere Versicherung Leistungen ausrichte, seien die Voraussetzungen für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung erfüllt (Urk. 1).


3.    Es ist unbestritten und steht ausweislich der Akten fest, dass der Beschwerdeführer am 8. und 23. April 2020 positiv auf Covid-19 getestet wurde und zufolge des positiven Testergebnisses vom 9. bis und mit 29. April 2020 ärztlich krankgeschrieben wurde (Urk. 8/55). Mithin handelt es sich vorliegend nicht um einen Quarantäne-Fall im Sinne der eingangs erläuterten Rechtslage (vgl. E. 1.2 f.) und besteht unter diesem Titel auch kein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung.

    Daran ändert – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 4) - auch die Karenzfrist der von ihm selbst abgeschlossenen Taggeldversicherung (vgl. Urk. 3/10) nichts. Insbesondere ist es nicht Sinn und Zweck der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, etwaige Versicherungslücken zufolge krankheitsbedingter Erwerbsausfälle auszugleichen. Entsprechend geht die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere. Dasselbe gilt für die in diesem Kontext gerügte Gehörsverletzung. Davon abgesehen vermochte der Beschwerdeführer den Entscheid sachgerecht anzufechten und konnte er sein Anliegen vor einer Beschwerdeinstanz, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüft, vortragen (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437).

    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu Recht verneint und ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Krima AG Treuhand

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger