Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00054
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 21. April 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___, Personalberaterin und Gesellschafterin der Kollektivgesellschaft Y.___ (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich), ist als Selbständigerwerbende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen. Am 13. Juli 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/157). Der definitiven Beitragsverfügung vom 15. März 2019 für die Periode 2016 lag ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 92’400.-- zugrunde (Urk. 7/112); für das Jahr 2019 wurden die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 183’700.-- festgesetzt (vgl. Mitteilung vom 28. Januar 2019, Urk. 7/109). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 14. Juli 2020 einen Anspruch der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, das von ihr abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 sei höher als Fr. 90’000.-- (Urk. 7/158). Die am 18. September 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/159) wies sie selbentags ab (vgl. Einspracheentscheid vom 18. September 2020, Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 12. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 18. September 2020 die Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 26. November 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).
1.2 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober, 4. November und 19. Dezember 2020 sowie am 18. Januar, 8. Februar, 1. März, und 1. April 2021) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020 und in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
1.3.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020 und in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
1.3.3 Nach Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020 und in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952 [EOG] sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
1.3.4 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1.3.5 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
1.4 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz KS CE (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz. 1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 ergeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
1.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.6 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Bürgern und Bürgerinnen den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Er kann in den Verhaltensvorgaben an die Rechtsuchenden oder in den daran geknüpften Rechtsfolgen begründet sein (BGE 132 I 249 E. 5; 130 V 177 E. 5.4.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bilde grundsätzlich das Erwerbseinkommen 2019 Bemessungsgrundlage für eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung; eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuererklärung nach dem 16. September 2020 bewirke keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens 2019 nach dem 17. März 2020. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung im Jahr 2016 mehr als Fr. 90'000.-- erwirtschaftet. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Härtefall-bedingte Corona-Erwerbersatzentschädigung (Urk. 2). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, die Beschwerdeführerin habe erst am 4. Juni und damit nach dem Stichtag vom 17. März 2020 eine Anpassung des beitragspflichtigen Einkommens 2019 gemeldet (Urk. 6).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, gemäss Jahresrechnung 2019 habe sie ein steuerpflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 47'685.-- erzielt. Anfangs Juni 2020 habe sie der Beschwerdegegnerin ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 63'000.-- (entsprechend einem AHV-relevanten Einkommen von Fr. 69'700.--) gemeldet. Daraufhin sei die Akontorechnung für das Jahr 2019 angepasst worden. Die Jahresrechung 2019 resp. die im Juni 2020 angepasste Akontorechnung 2019 sei relevant für die Anspruchsprüfung auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei überspitzt formalistisch. Zudem seien die von ihr angewendeten Bestimmungen der KS CE am 18. September 2020 gar nicht mehr in Kraft gewesen (Urk. 1).
3. Ob und inwieweit die Beschwerdeführerin als Personalberaterin und Gesellschafterin der Firma Y.___ im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 1.3.2) aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie unbestrittenermassen nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen war (vgl. Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, E. 1.3.1), einen Erwerbsausfall erlitten hat, ist vorliegend zumindest fraglich. Begründete sie ihren Anspruch auf Corona-Erwerbsentschädigung doch unter anderem damit, sie selbst gehöre wegen hohen Blutdruckes zur Risikogruppe, weshalb sie keine Interviews durchgeführt habe (vgl. Urk. 7/159). Die Frage kann mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis indes offengelassen werden, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.
4.
4.1 Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent.
4.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Brief vom 28. Januar 2019 von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 183’700.-- festgesetzt würden. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gebeten, mit dem beiliegenden Formular mitzuteilen, falls das tatsächliche beitragspflichtige Einkommen vom provisorischen Wert wesentlich abweicht. Aus dem beiliegenden Formular war zu entnehmen, dass bei einer wesentlichen Veränderung des Erwerbseinkommens um mehr als 25 Prozent Verzugszinsen erhoben würden (Urk. 7/109).
In der Folge unterliess es die Beschwerdeführerin, eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens für das Jahr 2019 zu veranlassen, obwohl sie bereits im Februar 2020 im Formular zur Abrechnung der Mehrwertsteuer einen Firmenumsatz von insgesamt rund Fr. 87'000.-- deklariert hat. Dabei wies sie denn auch selbst darauf hin, ihr Einkommen könne nicht höher sein als der Gesamtumsatz (vgl. Einsprache vom 18. September 2020, Urk. 7/159/1, Urk. 7/159/7 f.). Gleichwohl hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin erst am 4. Juni 2020 mitgeteilt, ihr Erwerbseinkommen 2019 betrage mutmasslich Fr. 63’000.-- (Urk. 7/130).
4.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gestützt auf die Mitteilung über die Akontobeiträge für das Jahr 2019 vom 6. Juni 2020 (Urk. 7/137) zu ermitteln; nach Rz. 1068 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) zeitigten nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Die Regel gemäss Rz. 1068 KS CE kommt entgegen dem etwas missverständlichen Wortlaut nicht nur zur Anwendung, wenn eine Änderung in der Höhe der Entschädigung in Frage steht, sondern auch bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen als solche. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 und Rz. 1065.1 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung vorliegen. Die - erst beschwerdeweise eingereichte – Jahresrechnung 2019 ist unbeachtlich.
4.4 Darin ist entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kein überspitzter Formalismus zu sehen (vgl. E. 1.6). Dass nach dem 17. März 2020, also nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, erfolgte Anpassungen der Bemessungsgrundlagen nicht mehr einzig auf Selbstangaben, sondern nur gestützt auf eine Steuerveranlagung möglich sein sollen, ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin wäre überdies nach Art. 24 Abs. 4 AHVV verpflichtet gewesen, der Beschwerdegegnerin ihren Verdienst für das Jahr 2019 umgehend zu melden, da dieser mehr als 25 % vom provisorischen Wert abwich. Sie hat es sich daher auch selber zuzuschreiben, wenn die Akontobeiträge für das Jahr 2019 (bis zum Stichtag vom 17. März 2020) nicht ihrem Verdienst für das Jahr 2019 entsprechen sollten, sondern deutlich zu hoch sind.
4.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihre Anmeldung unter Berufung auf die Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung vorgenommen hatte (Urk. 7/157). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend auch nur geprüft, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Sie prüfte jedoch nicht bzw. konnte infolge der zeitlichen Abfolge späterer Verordnungsrevisionen nicht prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 8. Oktober 2020, erfüllt sind. Diese Fassung gilt aufgrund der Änderung vom 4. November 2020 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend ab 17. September 2020 (AS 2020 4571).
5. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf die bis und mit 16. September 2020 gültige gewesene Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz zu Recht anhand der definitiven Beitragsverfügung 2016 (Urk. 7/112) resp. Akontobeiträge für das Jahr 2019 (bis zum Stichtag vom 17. März 2020), deren rechtzeitige Korrektur zu veranlassen die Beschwerdeführerin versäumte, überprüft und diesen verneint.
Ab dem 17. September 2020 ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Härtefallentschädigung zumindest denkbar und die Beschwerdeführerin hierfür auf die Neuanmeldung zu verweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger