Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00055
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 30. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Do Canto
Public Sector Law
Buckhauserstrasse 1, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, Physiotherapeut, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2018 als Selbständigerwerbender angeschlossen (Urk. 8/9/3). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (infolge Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 22. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 8/34). Die dagegen vom Versicherten am 12. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/35) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 15. September 2020 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. Oktober 2020 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
Anträge:
1. Es seien der Einspracheentscheid vom 15. September 2020 und die Verfügung vom 22. April 2020 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine angemessene Corona-Erwerbsersatzentschädigung zu leisten.
Verfahrensanträge:
2. Es sei das durch die Beschwerde angehobene Gerichtsverfahren zu sistieren, bis die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen neuen Entscheid eröffnet hat. Nach Erlass der Verfügung oder bei abgelehnter Wiedererwägung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Ergänzung und Begründung der Beschwerde anzusetzen.
3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz bzw. der Staatskasse.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. November 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 18. November 2020 stellte das Gericht dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu. Gleichzeitig hielt es fest, dass es die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2
1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
1.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
1.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1.2.4 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.
1.3 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefallprüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand: 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand: 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Versicherte habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit der Begründung, dass die vom Bundesrat verordneten Betriebsschliessungen nicht für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Physiotherapeut gegolten hätten. Auch die neue Härtefallregelung finde im Falle des Beschwerdeführers keine Anwendung. Ein Anspruch bestehe nur für Selbständigerwerbende, die bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- abgerechnet hätten. Das Einkommen des Beschwerdeführers sei jedoch höher gewesen. KS CE Rz. 1065.1 komme nicht zur Anwendung, weil er über kein letztes definitives Einkommen verfüge (Urk. 2 und Urk. 8/34).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er durch den Lockdown drastische Einbussen erlitten habe. Die Beschwerdegegnerin sei im Rahmen der Festsetzung der Akontobeiträge für das Jahr 2019 fälschlicherweise von einem Jahreseinkommen von Fr. 91'800.-- ausgegangen. Er habe der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt, dass sein Einkommen deutlich tiefer sei. Gemäss angefochtenem Entscheid bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens keine Änderung in der Entschädigung. Die Anwendung dieses faktischen Rückwirkungsverbots sei vorliegend nicht sachgerecht. Auch wenn das Rückwirkungsverbot zum Tragen kommen sollte, müsse der angefochtene Entscheid jedoch aufgehoben werden, weil das provisorische Erwerbseinkommen offensichtlich falsch und viel zu hoch festgelegt worden sei. Die ursprüngliche Grundlage sei deshalb zu berichtigen. Hätte die Beschwerdegegnerin das ebenfalls zu hohe provisorische Einkommen des Vorjahres 2018 von Fr. 83'000.-- übernommen, hätte er Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gehabt (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist respektive war von den behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie im Rahmen seiner Tätigkeit als Physiotherapeut nur indirekt betroffen, weil er zwar weiterarbeiten durfte, aber wegen der Massnahmen gemäss eigenen Angaben weniger Arbeit hatte (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00001 vom 18. November 2020 E. 5.2). Bei einem solchen Erwerbsausfall besteht gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- liegt (Härtefallregelung; vgl. E. 1.2.1).
3.2 Am 29. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 91'800.-- festgelegt würden (Urk. 8/24). Am 29. Januar 2020 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 92'100.-- festgelegt würden (Urk. 8/30). In diesen beiden Schreiben wurde der Beschwerdeführer jeweils darum gebeten, eine allfällige wesentliche Abweichung (mehr als 25 Prozent) des effektiven Erwerbseinkommens von den provisorischen Berechnungsgrundlagen (auf dem beiliegenden Formular) zu melden. Dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mitgeteilt habe, sein tatsächliches Einkommen sei viel tiefer, ist nicht aktenkundig. Nähere Angaben dazu, wann das angebliche Telefongespräch stattgefunden haben soll, machte der Beschwerdeführer nicht. Unter diesen Umständen kann nicht als erstellt gelten, dass dieses Telefonat stattgefunden hat. Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung an (Urk. 8/33). Mit Verfügung vom 22. April 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin einen entsprechenden Anspruch (Urk. 8/34). Mit Einsprache vom 12. Mai 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, dass sein (steuerbares) Einkommen im Jahr 2019 Fr. 41‘000.-- betragen habe (das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrug gemäss der als Beilage eingereichten Steuererklärung 2019 Fr. 70‘815.--; Urk. 8/35). Mit Eingabe vom 1. Juli 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2020 Fr. 50‘000.-- und das Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 Fr. 42‘000.-- betrage (Urk. 8/37). Mit Mitteilungen vom 9. Juli 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von abgerundet Fr. 45’100.-- (Fr. 42'000.-- + Fr. 3'186.55 [aufzurechnende persönliche Beiträge]) und die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von abgerundet Fr. 54’600.-- (Fr. 50'000.-- + Fr. 4'666.90 [aufzurechnende persönliche Beiträge]) fest (Urk. 8/40-41).
3.3 Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall allein gestützt auf die Angaben in der Steuererklärung 2019 (Urk. 8/35/3-6) oder in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Juli 2020 (Urk. 8/37) herabzusetzen. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065.1 KS CE (Stand: 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen.
3.4 Massgebend ist vorliegend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019, wonach vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 Akontobeiträge auf der Grundlage eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 91'800.-- erhoben würden (Urk. 8/24). Da dieses Einkommen über dem Grenzwert von Fr. 90'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der ihr vorliegenden Akten einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall verneint und den Antrag des Beschwerdeführers auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung abgewiesen hat.
Da die Abweisung des Leistungsbegehrens auf einer provisorischen Bemessung des AHV-pflichtigen Einkommens beruht, steht dieses Urteil einer Neubeurteilung infolge definitiv veranlagter Bemessungsgrundlagen nicht entgegen (vgl. auch BGE 133 V 431 E. 6.2.4). Wie bereits festgestellt (E. 1.5), kann ein allfälliger Anspruch entgegen Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) nicht davon abhängig gemacht werden, ob die das Jahr 2019 betreffende definitive Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Der Beschwerdeführer war auch nicht gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz. 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) verpflichtet gewesen, nach Einreichung der Steuererklärung 2019, datierend vom 20. März 2020, worin er ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70‘815.-- deklarierte (Urk. 8/35/3-6), eine nachträgliche Korrektur der auf der Grundlage eines prognostizierten Einkommens in Höhe von Fr. 91‘800.-- bereits erhobenen Akontobeiträge 2019 einzuleiten. Nach Art. 24 Abs. 4 AHVV sind lediglich wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Gemäss Rz. 1155 WSN gilt als wesentlich eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Eine Abweichung von mindestens 25 Prozent liegt aber nicht vor. Man kann dem Beschwerdeführer daher nicht vorhalten, dass er verpflichtet gewesen wäre, vor dem 17. März 2020 selber für eine nachträgliche Anpassung der Grundlage für die Beitragsbemessung für das Jahr 2019 zu sorgen. Er ist seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen des Beitragsbezugs klaglos nachgekommen. Deshalb hat es damit sein Bewenden, dass eine Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2019 nicht davon abhängig gemacht werden kann, ob sie spätestens am 16. September 2020 bei der Beschwerdegegnerin vorgelegen hat. Aus Gründen des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann die Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts nicht einzig davon abhängen, wie rasch eine andere Behörde entscheidet. Der Beschwerdeführer wird daher nach Eingang der definitiven Veranlagung eine Neubeurteilung verlangen können, zumal er die Korrektur bereits vor dem 16. September 2020 beantragt hat.
Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung.
4.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Bedürftig im Sinne von Art. 64 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) ist eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhaltes nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (§ 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, i.V.m. Art. 119 der Zivilprozessordnung, ZPO) eingereicht wird (BGE 120 Ia 179 E. 3a), oder – bei seither eingetretenen Veränderungen – auch in demjenigen der Entscheidfindung (BGE 108 V 265 E. 4).
4.3 Aus dem eingereichten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit vom 29. Oktober 2020 (Urk. 10) geht unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer über ein Postkonto mit aktuell ca. Fr. 30'000.-- (Stand am 31. Dezember 2019: Fr. 33'215.84; vgl. Urk. 11/1) sowie über eine Liegenschaft in Portugal im Wert von ca. Fr. 200'000.-- verfügt. Zieht man vom Vermögen auf dem Postkonto den gerichtsüblichen Freibetrag von Fr. 15'000.-- für eine Einzelperson mit einem Kind (unter 16 Jahren; vgl. Urk. 8/13) ab, verbleibt ihm ein Barvermögen von ca. Fr. 15'000.--. Der Beschwerdeführer ist damit in der Lage, das anfallende Honorar seines Rechtsvertreters selbst zu begleichen. Die finanzielle Bedürftigkeit ist nicht ausgewiesen. Die übrigen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung müssen deshalb nicht geprüft werden. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist abzuweisen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der E. 3.4 abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philipp Do Canto
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl