Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00056


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 22. Juni 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1980, ist Filmproduzentin und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. Januar 2009 als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb angeschlossen (Urk. 8/5). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/168-169). Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 bejahte die Ausgleichskasse einen Anspruch der Versicherten auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge der Härtefallregelung und richtete ihr rückwirkend ab 17. März 2020 eine auf einem Tagesansatz von Fr. 48.80 beruhende Corona-Erwerbsausfallentschädigung aus (Urk. 8/183, vgl. auch Urk. 8/179 und Urk. 8/182). Die dagegen von der
Versicherten am 27. Mai 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/185) wies die
Ausgleichskasse mit Entscheid vom 16. September 2020 (Urk. 8/193 = Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 15. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung auf das Einkommen vom Jahr 2019 im Umfang von Fr. 62'539.-- respektive Fr. 69'200.-- abzustellen und somit ein Tagesansatz von Fr. 154.-- zu berücksichtigen sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 einen Betrag von Fr. 17'716.10 nachzuzahlen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 26. November 2020 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Nach mehrmaliger Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin am 17. März 2021 eine Replik ein, wobei sie an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt und eventuell eine Neubeurteilung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die nun vorliegende
definitive Schlussabrechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2019 beantragte (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin reichte am 3. Mai 2021 ihre Duplik ein (Urk. 16), welche der Beschwerdeführerin am 4. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. Mai 2021 (Urk. 18), mit welcher diese die definitive Beitragsverfügung für das Jahr 2019 (Verfügung vom 10. Mai 2021, Urk. 19/1) einreichte, wurde der Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 28. Mai 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 20).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG]).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr sie am 23. April, 6. Juli 2020 und 17. September 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum mit Änderung vom 8. Oktober 2020 bis zum 30. Juni 2021 verlängert wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).

1.2    

1.2.1    Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.

1.2.2    Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

1.2.3    Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.

1.2.4    Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag
umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem
Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

    Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Urteil 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2 fest, dass in Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft (Art. 32 EOV verweist zur Berechnung der Entschädigung für selbständigerwerbende Mütter auf Art. 7 Abs. 1 EOV) für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden könne - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte. Da die definitive Bemessung der
Entschädigung erst erfolgen könne, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt werde, sei die Entschädigung gegebenenfalls
zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen.

1.3    Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht
angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).

    Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden
Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).

1.4    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206
E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

1.5    Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit
anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das im Jahr 2019 erzielte Erwerbseinkommen Grundlage bilde (Akontorechnungen). Eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingehe, bewirke keine Änderung in der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichtigen Einkommens nach dem 17. März 2020; vorbehalten bleibe eine Anpassung der Entschädigung aufgrund der Rz. 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020). Demnach könne auf die letzte definitive Beitragsverfügung abgestellt werden, sofern das Einkommen seither nicht mehr angepasst worden sei. Aus diesen Gründen sei sie zu Recht von einem Einkommen im Jahr 2019 in der Höhe von Fr. 27'900.-- ausgegangen. Mit der letzten definitiven Beitragsverfügung für das Jahr 2017 habe die Beschwerdeführerin ein Einkommen in der Höhe von Fr. 21’300.-- abgerechnet. Weil das Einkommen tiefer als die für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung berücksichtigte Grundlage sei, werde die Entschädigung nicht angepasst (Urk. 1; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 18. November 2020, Urk. 7).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15. Oktober 2020 (Urk. 1) sowie der Replik vom 17. März 2021 (Urk. 13) zusammengefasst geltend, die Regelung gemäss KS CE, wonach nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken würden, sei mit dem übergeordneten Recht nicht vereinbar. Ferner könne eine Anpassung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht davon abhängig gemacht werden, ob die für das Jahr 2019 betreffende definitive Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 vorliege oder nicht, liege dies doch ausserhalb des alleinigen Einflussbereichs der versicherten Person. Die Beschwerdegegnerin habe den Tagesansatz resp. die Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu Unrecht gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen für das Jahr 2019 von Fr. 27'900.-- berechnet. Sie habe im Jahr 2019 ein für AHV-Zwecke relevantes Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 69'200.-- erzielt. Somit sei bei der Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung ein Tagesansatz von Fr. 154.-- zu berücksichtigen. Mithin habe ihr die Beschwerdegegnerin für den Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 einen Betrag von insgesamt Fr. 17'716.10 als Corona-Erwerbsausfallentschädigung nachzuzahlen.


3.

3.1    Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben nur Selbständigerwerbende, deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 90'000.-- nicht übersteigt. Wie festgehalten (E. 1.2.1) ist bezüglich Anspruchsberechtigung das für die Bemessung der AHV-Beiträge massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend.

3.2    Auf Basis der Vorjahresperiode setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 27’900.-- fest (vgl. Mitteilung vom 29. Januar 2019, Urk. 8/139). Seither verblieben die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019 bis zum 5. Dezember 2019 unverändert (vgl. die Akontorechnungen vom 7. März [Urk. 8/140], 6. Juni [Urk. 8/145], 4. September [Urk. 8/151] und 5. Dezember 2019 [Urk. 8/152]). Am 29. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit, auf Basis der Vorjahresperiode würden die Beiträge für das Jahr 2020, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge, gestützt auf ein
beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 28’000.-- erhoben (Urk. 8/157). Dem Schreiben legte die Beschwerdegegnerin das Formular zur Angabe von wesentlichen Veränderungen des Einkommens bei (Urk. 8/157/5). Am 30. März 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 Fr. 62’539.-- betragen habe (Urk. 8/169). Sie verwies auf den beigelegten provisorischen Geschäftsabschluss für das Jahr 2019 (Urk. 8/169/4).

3.3    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf den eingereichten Geschäftsabschluss 2019 das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu erhöhen. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 und Rz. 1065.1 KS CE (Stand 3. Juli 2020) eine definitive Steuerveranlagung vorliegen. Weiter hat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erst Ende März 2020 deklarierte höhere Erwerbseinkommen (vgl. Urk. 8/169) abgestellt, nachdem die
Beschwerdeführerin weder vorgängig eine Anpassung des voraussichtlichen
Erwerbseinkommens für das Jahr 2019 noch hinterher eine wesentliche Änderung des Einkommens gemeldet hatte resp. diese Meldung der Veränderung erst nach Anmeldung für eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung getätigt wurde. Nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019
zugrundeliegenden Erwerbseinkommens bewirken jedoch keine Änderung in der Höhe der Entschädigung.

    Der Beschwerdeführerin würde auch ein Abstellen auf die letzte definitive Beitragsverfügung, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. September 2020 vorlag, nicht zum Vorteil gereichen (vgl. Rz. 1065 KS CE und Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00030 vom 12. November 2020 E. 3.3). Die Verfügung vom 24. Januar 2020 betreffend das Beitragsjahr 2017 beruht auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 21’300.-- (Urk. 8/155).

3.4    Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bzw. gemäss Rz. 1154 WSN sind Selbständigerwerbende
verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent (Rz. 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 29. Januar 2019 hingewiesen (Urk. 8/139/5). Wohl sind auch grössere Einkommensschwankungen anfangs Jahr nicht (immer) voraussehbar. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ertragslage im Jahr 2019 bekannt war und sie um die weitere Einnahmenserhöhung gegenüber dem Vorjahr wusste und im Verlaufe des Jahres 2019, spätestens gegen Jahresende, eine wesentliche Erhöhung des Nettoerlöses um rund 124 % (vgl. Urk. 8/169/4, Geschäftsabschluss 01.01.2019-31.12.2019 mit einem ausgewiesenen Nettoerlös von Fr. 62'539.-- im Jahr 2019 gegenüber einem gestützt auf das Jahr 2018 angenommenen Nettoerlös von Fr. 27’900.-- Anfang Jahr 2019 [Urk. 8/139]) erkennbar gewesen sein muss. Die Beschwerdeführerin muss sich die Unterlassung, die Akontobeiträge nicht rechtzeitig den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst zu haben, entgegenhalten lassen. Unberücksichtigt zu bleiben hat hier die erst am 30. März 2020 veranlasste Anpassung der Akontobeiträge 2019 auf Fr. 62’539.-- (vgl. Urk. 8/169).

3.5    Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall
gemeldet hat, bleibt auch für eine nachträgliche Korrektur bzw. erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung gestützt auf die definitive Steuerveranlagung 2019 kein Raum (vgl. Urteile des hiesigen Gerichts EE.2020.00073 vom 31. Mai 2021 E. 4.2, EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f.).

3.6    Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler