Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00059


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 30. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, ist Coach und Beraterin von Einzelpersonen, Unternehmen und Organisationen. Sie führte das im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen Y.___ und war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, ab 2. Juni 2009 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 7/2, Urk. 7/4, Urk. 7/73). Infolge eines Geschäftsüberganges wurde das Einzelunternehmen am 18. März 2020 aus dem Handelsregister gelöscht (Urk. 7/70) und die Z.___ eingetragen. X.___ amtet seit der Gründung am 3. Dezember 2019 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich). Von der Ausgleichskasse wurde sie rückwirkend per 31. Dezember 2019 als Selbständigerwerbende abgemeldet (Schreiben vom 24. März 2020, Urk. 7/73). Am 3. Juni 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/74). Mit Vergung vom 5. Juni 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/76). Die dagegen von X.___ am 11. Juni 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/77) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 16. Oktober 2020 ab (Urk. 7/78 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ 20. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung basierend auf einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG]).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) stützen - am 20. März 2020 die Covid19Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).

1.2    Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 8. Oktober 2020) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b.einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

1.3    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 8. Oktober 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich einschränkt ist;

b.sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

1.4    Gemäss Rz. 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 18. September 2020, KS CE) gelten Personen als Selbständigerwerbende, die Einkommen erzielen, welches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Bei Selbständigerwerbenden ist entscheidend, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist, ist dafür ausreichend (Rz. 1025).

1.5    Unter Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (vgl. dazu auch Rz. 1025.1 KS CE, Stand 4. November 2020).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2019 bei ihr nicht mehr als selbständigerwerbende Person angeschlossen sei, sondern als juristische Person mit der Firma Z.___ erfasst sei. Damit falle sie jedoch nicht unter die in der Covid-19-Verordnung 2 (gemeint wohl: Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) erfassten Betriebe (Urk. 2).

2.2Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber sinngemäss geltend, dass sie wie eine Selbständigerwerbende für die Z.___ tätig sei. An ihrer tatsächlichen Tätigkeit habe sich durch die Umwandlung der Rechtsform in eine GmbH nichts geändert Sie habe daher Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1).


3.    

3.1    Wie aus der E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdeführerin vom 23. März 2020 hervorgeht (Urk. 7/72), löste sie ihre Einzelfirma per Ende 2019 auf und wurde von der Beschwerdegegnerin rückwirkend per 31. Dezember 2019 als Selbständigerwerbende abgemeldet, da sie seither keine Tätigkeit als Selbständigerwerbende (mehr) ausgeübt habe (vgl. Schreiben vom 24. März 2020, Urk. 7/73). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 12 ATSG verneinte, war die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der massgeblichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit im März 2020 von der Ausgleichskasse doch nicht mehr als Selbständigerwerbende anerkannt (vgl. Rz. 1024f. KS CE).

3.2    Die Beschwerdeführerin ist seit dem 3. Dezember 2019 als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Z.___ mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen. In dieser Funktion kann sie die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen (vgl. E. 1.6 hiervor). Seit dem 8. Oktober 2020 - und damit vor Erlass des Einspracheentscheids am 16. Oktober 2020 - sind neben den Selbständigerwerbenden gemäss Art. 12 ATSG auch Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG anspruchsberechtigt, sofern sie die in den Art. 2 Abs. 3 und 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. E. 1.2 und E. 1.3). Insofern ist der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 oder 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu prüfen.

3.3    Zu Recht verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall infolge einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen. Für Unternehmen im Bereich Beratung wurde keine Betriebsschliessung angeordnet. Dies wurde von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. So gab sie in ihrer Anmeldung an, dass sie nicht von einer Betriebsschliessung infolge einer behördlichen Anordnung betroffen war (Urk. 7/74).

3.4    Die Beschwerdeführerin hatte ihre Anmeldung unter Berufung auf die Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung vorgenommen (Urk. 7/74). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend auch nur geprüft, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Sie prüfte jedoch nicht bzw. konnte infolge der zeitlichen Abfolge späterer Verordnungsrevisionen nicht prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 8. Oktober 2020, erfüllt sind. Diese Fassung gilt aufgrund der Änderung vom 4. November 2020 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend ab 17. September 2020 (AS 2020 4571). Ab diesem Zeitpunkt ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Härtefallentschädigung denkbar.

    Da sich gestützt auf die Akten weder der tatsächliche Erwerbsausfall der Beschwerdeführerin noch das seit der Gründung der GmbH im Dezember 2019 erzielte AHV-pflichtige Erwerbseinkommen (Art. 2 Abs. 3bis lit. c der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; Stand 8. Oktober 2020) schlüssig feststellen lässt, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall, Stand 8. Oktober 2020, erfüllt und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung erneut entscheidet.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung neu entscheide.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler