Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00064
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 30. Januar 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, Inhaberin einer Modeboutique, ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit dem 1. September 2013 als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 7/6 und Urk. 7/76). Am 6. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (infolge Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 7. August 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss Härtefallregelung, da die Versicherte für das Jahr 2019 weniger als Fr. 10‘000.-- abgerechnet habe (Urk. 7/80). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. September 2020 Einsprache (Urk. 7/86; vgl. auch Eingaben der Versicherten vom 15. September 2020, Urk. 7/90-91). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2020 bejahte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung infolge Betriebseinstellung gestützt auf ein massgebendes Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 400.-- (Urk. 2). Mit Abrechnung vom 13. Oktober 2020 teilte die Ausgleichskasse der Versicherten mit, dass sie im Zeitraum vom 17. März bis zum 16. September 2020 Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 1.60 pro Tag, mithin insgesamt Fr. 278.90 habe (Urk. 7/95).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr gestützt auf ein Einkommen im Jahr 2019 von Fr. 30‘110.-- Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2020 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Einspracheentscheid mit «Abschreibung der Einsprache infolge Gegenstandslosigkeit» betitelt hat (Urk. 2). Entgegen dieser Bezeichnung hat sie indessen einen reformatorischen Entscheid gefällt, mit dem sie die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 8. September 2020 teilweise guthiess und den Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung aufgrund eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 400.-- bejahte. Abgewiesen wurde der in der Einsprache gestellte Antrag, die Berechnung sei gestützt auf ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 27‘869.-- vorzunehmen (vgl. Urk. 7/86).
2.
2.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
2.2
2.2.1 Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erleiden, haben gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März bis 16. September 2020 geltenden Fassung) Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a in der vom 17. März bis zum 10. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren für das Publikum Einkaufsläden und Märkte geschlossen.
2.2.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar.
Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in Kraft vom 6. Juli bis 16. September 2020) kann eine Neuberechnung der Entschädigung nach der Festlegung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
2.2.3 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem AHVG erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
2.2.4 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
2.3 Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) bildet Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen. Ab 17. September 2020 gilt zudem folgende Ergänzung: Für Anspruchsberechtigte, die bereits eine Entschädigung gemäss der bis zum 16. September 2020 geltenden Version der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall bezogen haben, bleibt die Berechnungsgrundlage die gleiche. Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Rz. 1068).
Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1; Stand: 3. Juli 2020 und gültig bis 16. September 2020).
2.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
2.5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand: 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand: 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Versicherte habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 400.-- abgerechnet habe. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei jene von 2017, als sie Fr. 0.-- abgerechnet habe (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass für die Bemessung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung auf das Einkommen in der Steuererklärung 2019 abzustellen sei. Das Steueramt habe die definitive Veranlagungsverfügung trotz mehrmaligem Nachfragen bis zum 16. September 2020 nicht ausgefertigt. Ihr AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 betrage Fr. 30‘110.-- und nicht Fr. 400.--. Die volle Entschädigungszahlung sei Voraussetzung dafür, dass sie ihren Lebensunterhalt auch in Zukunft selber bestreiten könne und nicht auf Almosen des Staates angewiesen sei. Da ihre Ersparnisse aufgebraucht seien, werde sie ohne Erwerbsausfallentschädigung in zwei Monaten obdachlos sein (Urk. 1).
4.
4.1 Die vom Bundesrat angeordneten Betriebsschliessungen betrafen unter anderem auch Modeboutiquen wie jene der Beschwerdeführerin. Vorliegend anwendbar ist somit Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (vgl. E. 2.2.1).
4.2 Am 29. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 400.-- festgelegt würden (Urk. 7/35). Am 29. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 erneut gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 400.-- festgelegt würden (Urk. 7/70). In diesen beiden Schreiben wurde die Beschwerdeführerin jeweils darum gebeten, allfällige wesentliche Abweichungen der tatsächlichen beitragspflichtigen Einkommen der Jahre 2019 und 2020 vom provisorischen Wert zu melden. Dies tat die Beschwerdeführerin nicht. Nachdem die kantonale Steuerbehörde der Beschwerdegegnerin mit Meldung vom 25. September 2019 (Urk. 7/73) für die Periode 2017 einen Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 47'582.-- übermittelt hatte, hielt diese mit definitiver Verfügung vom 18. Februar 2020 fest, dass die Beiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2017 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- berechnet würden. Für diese Periode seien daher keine Beiträge zu bezahlen (Urk. 7/72). Am 6. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung an (Urk. 7/79). Mit Eingabe vom 6. August 2020 (Eingangsdatum: 14. August 2020) teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit, dass ihr reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 Fr. 30‘000.-- betragen habe (Urk. 7/82). Mit Eingabe vom 31. August 2020 (Eingangsdatum: 10. September 2020; Urk. 7/85/1) erklärte die Beschwerdeführerin, dass ihr beim elektronischen Ausfüllen der Steuererklärung 2019 (vgl. Urk. 7/85/2-5) zwei Fehler unterlaufen seien. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit betrage Fr. 27‘889.-- statt Fr. 30‘138.-- und das Eigenkapital Fr. 7‘640.-- statt Fr. 7‘553.--. Mit Einsprache vom 8. September 2020 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2019 Fr. 27‘869.-- betragen habe (Urk. 7/86). Mit Verfügung vom 11. September 2020 setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 31‘900.-- (Fr. 30‘138.-- + Fr. 1‘860.75 [aufzurechnende persönliche Beiträge] fest (Urk. 7/87).
4.3 Die Beschwerdegegnerin war weder verpflichtet noch berechtigt, das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall allein gestützt auf die Angabe der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 8. September 2020, wonach sie im Jahr 2019 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 27‘869.-- erzielt habe (Urk. 7/86), festzusetzen. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, muss eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen.
4.4 Massgebend für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung ist vorliegend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019, gemäss welcher die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 400.-- festgelegt wurden (Urk. 7/35).
Zu ergänzen ist, dass die Beitragspflichtigen gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen zu melden haben. Als wesentlich gilt laut Rz. 1155 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 Prozent. Sowohl auf die Pflicht zur Meldung von wesentlichen Abweichungen wie auch auf die Konkretisierung, was als wesentliche Abweichung gilt, wurde die Beschwerdeführerin in den Mitteilungen betreffend die Akontobeiträge für die Jahre 2019 und 2020 (Urk. 7/35 und Urk. 7/70) hingewiesen. Zudem wurden ihr die entsprechenden Meldeformulare zugestellt. Indem die Beschwerdeführerin das gegenüber der provisorischen Bemessungsgrundlage wesentlich höhere Erwerbseinkommen des Jahres 2019 von Fr. 27‘869.-- pflichtwidrig nicht gemeldet hat, hat sie es selber zu verantworten, dass darauf im Rahmen der Bemessung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung nicht abgestellt werden kann (vgl. dazu auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00015 vom 19. November 2020 E. 3.4).
Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, wonach sie ohne Erwerbsausfallentschädigung in zwei Monaten obdachlos sei, ist darauf hinzuweisen, dass sie bei der Sozialhilfe Unterstützung beantragen kann.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl