Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00068


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 5. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1972, Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___ (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich), ist seit April 1999 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb angeschlossen (Urk. 7/27). Am 10. September 2020 meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (vgl. Urk. 7/158). Der definitiven Beitragsvergung von 2017 lag ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 0.--zugrunde (Urk. 7/155); für das Jahr 2019 wurden – wie bereits im Vorjahr (vgl. Urk. 7/130) - die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende gestützt auf ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 0.-- festgesetzt (vgl. Mitteilung vom 29. Januar 2019, Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 23. September 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, das selbständige Erwerbseinkommen 2019 betrage weniger als Fr. 10’000.-- (Urk. 7/159). Die dagegen von der Versicherten am 27. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/160) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 2. November 2020 Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 29. Oktober 2020 die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2    

1.2.1    Nach Art. 2 Abs. 3bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung) ); dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.

1.2.2    Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020 und in Kraft bis 16. September 2020) kann nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.

1.2.3    Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden.

1.3    Gemäss Rz. 1024 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) gelten Personen als Selbständigerwerbende, die Einkommen erzielen, welches nicht Entgelt für eine als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer geleistete Arbeit darstellt. Bei Selbständigerwerbenden ist entscheidend, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind. Die Tatsache, dass die versicherte Person bei der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend angeschlossen ist, ist dafür ausreichend (Rz. 1025).

1.4    Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen (Rz. 1065.1). Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der nach dem 16. September 2020 eingegangenen definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019 keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).

1.5    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung sei verneint worden, weil die Beschwerdeführerin 2019 kein Einkommen erzielt habe; der Verdienst des Ehemannes sei nicht massgeblich (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, ihr Ehemann sei Firmenmitinhaber mit Vollmacht und Einzelzeichnungsbefugnis. Daher sei sein Einkommen als selbständige Person für die gemeinsame Firma in Höhe von Fr. 20'112.78 ihrem Einkommen anzurechnen (Urk. 1).


3.    Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin weder aufgrund der letzten definitiven Beitragsverfügung 2017 noch aufgrund der Akontobeiträge für das Jahr 2019 ein im Sinne des Härtefalls anspruchsbegründendes Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt hat (vgl. Urk. 7/155, Urk. 7/140; Sachverhalt Ziff. 1).

    Soweit die Beschwerdeführerin dafürhält, es sei ihrem Einkommen dasjenige des Ehemannes aus «selbständiger Tätigkeit für die gemeinsame Firma» anzurechnen, kann ihr unter Hinweis auf das unter E. 1.2 Gesagte nicht gefolgt werden. Grundlage für die Anspruchsprüfung resp. Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Härtefalls bildet stets das aus selbständiger Erwerbstätigkeit erworbene Einkommen der antragstellenden natürlichen Person; Verdienste der Ehepartner sind unbeachtlich. Der Hinweis auf die Zeichnungsberechtigung des Ehemannes geht offensichtlich ins Leere. Im Übrigen ist nur die Beschwerdeführerin als Inhaberin eingetragen (vgl. Handelsregister des Kantons Zürich). Zudem hat die Beschwerdeführerin den Lohn des Ehemannes in Höhe von Fr. 20’211.78 gegenüber der Ausgleichskasse als Mitarbeiterlohn deklariert (vgl. Urk. 3/1). Es handelt sich dabei mit anderen Worten um aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erworbenes Einkommen. Es geht freilich nicht an, wenn die Beschwerdeführerin – als selbständigerwerbend bei der Ausgleichkasse angemeldet - sich selber keinen Lohn auszahlt, damit keine Sozialabzüge leistet und nunmehr einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung geltend macht, indem ihr das unselbständige Erwerbseinkommen des Ehemannes anzurechnen sei.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger