Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00069
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 16. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist als Selbständigerwerbender im Bereich Musik tätig und dadurch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (vgl. Urk. 7/139). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/141). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 28. Mai 2020 einen Anspruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/149). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/150) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 3. November 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 4. November 2020 Beschwerde erheben und die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsersatzentschädigung beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2020 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung, war es verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen. Gemäss Abs. 2 von Art. 6 der Covid-19-Verordnung 2 in der vom 17. März bis 5. Juni 2020 gültig gewesenen Fassung waren öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen.
1.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.
1.3
1.3.1 Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht.
Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die AHV (AHVG) erhoben werden, Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Der Bundesrat hat in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) bestimmt, dass bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
1.3.2 Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (KS CE Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 KS CE bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1).
1.3.3 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.3.4 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz. 1065.1 KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/149), im Rahmen der Härtefallregelung bestehe Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung, wenn das Erwerbseinkommen zwischen Fr. 10'000. und Fr. 90'000. liege. Das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 sei bis zum 13. April 2020 mit Fr. 0.-- veranlagt gewesen. Eine Anpassung sei erst am 14. April 2020, mithin nach dem Stichtag 17. März 2020 erfolgt. Die letzte definitive Beitragsverfügung betreffe das Jahr 2016. Aus dieser ergebe sich ein Einkommen von Fr. 1'500.--. Die Beschwerdeführerin erfüllte somit die Anspruchsvoraussetzungen für die Härtefallregelung nicht.
2.2 Die Beschwerdeführerin liess dagegen im Wesentlichen einwenden (Urk. 1), sie habe im Jahr 2019 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, was durch die Steuerveranlagung 2019 belegt sei. Entsprechend seien auch Akontobeiträge geleistet worden. Sie habe daher Anspruch auf eine Entschädigung.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist selbständig im Bereich Musik tätig (vgl. Urk. 3/6). Wie nachfolgend zu zeigen ist, kann offenbleiben, ob bzw. inwieweit ihr die Ausübung ihrer Tätigkeit gestützt auf Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2 verboten war oder nicht, erfüllt sie doch weder die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. 3 (E. 1.2.1) noch gemäss Abs. 3bis (Härtefall; E. 1.2.2) von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung.
3.2 Die Beschwerdeführerin wurde per 1. Januar 2014 als Selbständigerwerbende der Beschwerdegegnerin angeschlossen (Urk. 7/77). Weil sie - jedenfalls nach vorliegender Aktenlage - in den Jahren 2015 und 2016 auf einem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 43'385.-- bzw. Fr. 47'600.-- Beiträge abführte (vgl. Veranlagung Direkte Bundessteuer 2015, Urk. 7/102/6; Lohnausweis 2016, Urk. 7/102/4), erhob die Beschwerdegegnerin auf den Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (vgl. Urk. 7/108) in den Jahren 2015 (Fr. 2'200.--), 2016, 2017, 2018 (je Fr. 1'500.--) und 2019 (Fr. Null) keine Akontobeiträge (Urk. 7/116 f., Urk. 7/124, Urk. 7/132, Urk. 7/134). Dies gestützt auf Art. 14 Abs. 6 AHVG in Verbindung mit Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV). Danach werden vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr. 2'300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (vgl. auch Rz. 1133 f. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, WSN). Einzig für die Periode 2015, in welcher die Beschwerdeführerin gemäss Steuermeldung ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 6'945.-- erzielte (Urk. 7/129), erhob die Beschwerdegegnerin auf dem selbständigen Erwerbseinkommen persönliche Beiträge in Höhe des Mindestbeitrages (Verfügung vom 10. November 2017, Urk. 7/131). Ob die Beschwerdeführerin jedoch in den Jahren 2017 ff. weiterhin hauptberuflich auf einem Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit bzw. Lohnersatz Beiträge abführte, ist unbekannt. Gemäss aufgelegter Steuerveranlagung 2019 (Urk. 3/1) erzielte die Beschwerdeführerin jedenfalls in der Periode 2019 kein Einkommen aus unselbständigem Haupterwerb mehr (vgl. auch die Steuererklärung 2018 im Beschwerdeverfahren EE.2020.00039, Urk. 8/50/51). Sie wäre daher ungeachtet des effektiven Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit beitragspflichtig gewesen (vgl. Art. 3 AHVG) und hätte für die Periode 2019 laufend Akontobeiträge bezahlen müssen.
3.3 Die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 zu leistenden Akontobeiträge wurden nach dem Gesagten von der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 unwidersprochen gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- festgesetzt (Urk. 7/134) bzw. auf eine Beitragserhebung auf dem selbständigen Erwerbseinkommen wurde verzichtet. Die Beschwerdeführerin liess weder im Jahr 2019 noch anfangs 2020 eine Anpassung der Akontobeiträge vornehmen. Offensichtlich meldete sie der Beschwerdegegnerin auch nicht, dass sie keine unselbständige Tätigkeit im Haupterwerb ausübte und daher keine Lohnbeiträge mehr abführte.
Im April 2020, mithin nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, liess sie der Beschwerdegegnerin den Geschäftsabschluss 2019 einreichen (Urk. 7/142, Urk. 7/144, Urk. 7/145), worauf diese am 14. April 2020 Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 17'200.-- erhob (Urk. 7/146). Die Beschwerdegegnerin hat bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf das erst im April 2020 angepasste beitragspflichtige Einkommen abgestellt. Wie das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00007 vom 19. November 2020 festgehalten hat, ist die Regelung in Rz. 1068 KS CE (Stand 3. Juli 2020), wonach nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken (vgl. E. 1.3.2), nicht zu beanstanden, handelt es sich bei dieser Regelung doch um eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, wonach im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
Aus der letzten definitiven Beitragsverfügung, das heisst der Beitragsverfügung für die Periode 2016 vom 15. März 2019 (Urk. 7/135), gibt sich kein von den Akontobeiträgen 2019 abweichendes Einkommen (vgl. E. 1.3.2). Für das Jahr 2016 wurde von den Steuerbehörden ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 1'525.-- gemeldet (Urk. 7/133). Hierauf erhob die Beschwerdegegner wie ausgeführt (E. 3.2) keine Beiträge (Verfügung vom 15. März 2019, Urk. 7/135). Entsprechend ist auch für das Jahr 2016 von einem massgebenden Einkommen von Fr. 0. auszugehen.
3.4 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 2 Abs. 3bis sowie Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG ist das AHV-beitragspflichtige Einkommen für die Corona-Erwerbsausfallentschädigung massgebend (vgl. auch Urteil EE.2020.00029 vom 17. Dezember 2020 E. 3.5 zum Freibetrag im AHV-Alter), weshalb sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss, dass sie weder auf dem im Jahre 2019 erzielten selbständigen Erwerbseinkommen Akontobeiträge abführte bzw. eine Erhebung verlangte noch die Aufgabe des Haupterwerbs der Beschwerdegegnerin meldete und daher seit der Periode 2015 keine Beitragserhebung auf dem selbständigen Erwerbseinkommen mehr stattfand. Kommt hinzu, dass gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV bzw. Rz. 1154 WSN Selbständigerwerbende verpflichtet sind, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % (Rz. 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 29. Januar 2019 hingewiesen (Urk. 7/134). Die Beschwerdeführerin hat es in der Folge jedoch unterlassen, ihre Akontobeiträge anzupassen, obwohl sie sich spätestens Ende 2019 hätte im Klaren sein müssen, dass im Jahre 2019 Akontobeiträge geschuldet gewesen wären. Entsprechend hat sie es sich selber zuzuschreiben, dass sich aus den im Zeitpunkt der Leistungsprüfung massgebenden Grundlagen ein Einkommen von Fr. 0.-- ergab, weshalb für eine nachträgliche Anpassung gestützt auf die nach dem 16. September 2020 eingereichte Steuerveranlagung kein Raum bleibt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f.).
4. Nach dem Gesagten betrug das für die Berechnung der Entschädigung massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin Fr. 0.--. Entsprechend hat sie weder gestützt Abs. 3 noch gestützt auf Abs. 3bis von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz vom 14. Oktober 2020 (Covid-19-Kulturverordnung), rückwirkend per 26. September 2020 in Kraft getreten und bis zum 21. Dezember 2021 geltend, (für die Periode bis 20. September 2020 galt die Verordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus [Covid-19] im Kultursektor [Covid-Verordnung Kultur]) verschiedene wirtschaftliche Hilfen für Kulturschaffende und Kulturbetriebe vorsieht. Im Kanton Zürich wohnhafte Kulturschaffende und Kulturbetriebe können ihre Anträge auf finanzielle Unterstützung (Ausfallentschädigung) bei der Direktion der Justiz und des Innern, Fachstelle Kultur, elektronisch stellen. Nächste Eingabefrist ist der 31. März 2021. Ferner bietet das Portal http://nothilfe.suisseculturesociale.ch unter gewissen Voraussetzungen Nothilfe für Kulturschaffende an.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Arnold GramignaWyler