Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00070
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 21. April 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene X.___, Journalistin und Inhaberin von Y.___ (vgl. 7/104), ist der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit 2006 als Selbständigerwerbende angeschlossen. Am 31. August 2020 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/117, Urk. 7/119). Mit Verfügung vom 31. August 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, das abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 liege unterhalb der für Härtefälle geltenden Einkommensschwelle von Fr. 10'000.-- (Urk. 7/118). Die am 4. September 2020 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/120) wies sie mit Einspracheentscheid vom 13. Oktober 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 13. November 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 13. Oktober 2020 die Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
1.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis 16. September 2020gültig gewesenen Fassung) waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- lag (sogenannte Härtefallregelung); dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Artikel 5 Absatz 2 zweiter Satz sinngemäss.
1.2.3 Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) konnte nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wurde und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreichte.
1.2.4 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1.2.5 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
Zu dieser Bestimmung hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 9C_527/2018 vom 25. Januar 2019 fest, dass die Entschädigung aufgrund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden. In Bezug auf das versicherte Ereignis Mutterschaft kann für die Festlegung der Entschädigung ausschliesslich das vor der Geburt erzielte Einkommen berücksichtigt werden - sei es in der Gestalt der während eines Jahres vor der Geburt angefallenen AHV-pflichtigen Erträge oder aber der im Geburtsjahr verzeichneten und auf zwölf Monate hochgerechneten Einkünfte; der massgebende Betrachtungszeitraum darf jedenfalls keine nachgeburtlichen Einkommen erfassen. Da die definitive Bemessung der Entschädigung erst erfolgen kann, nachdem (aufgrund der Steuermeldung) der endgültige AHV-Beitrag verfügt wurde, ist die Entschädigung gegebenenfalls zunächst einmal provisorisch nach dem für die Akontozahlungen massgebenden Einkommen zu bemessen (E. 2.2).
1.3 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
1.4 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 3 Abs. 4 von der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 6. Juli 2020) ist die Entschädigung subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen und Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 sowie zu Lohnfortzahlungen von Arbeitgebern.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuererklärung nach dem 16. September 2020 keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens nach dem 17. März 2020; vorbehalten sei einzig die letzte definitive Beitragsverfügung. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin im Februar 2020 die Einkommen der Jahre 2019 und 2020 anpassen lassen. Aufgrund dieser Selbstdeklaration sei das für Härtefälle erforderliche Mindestjahreseinkommen von Fr. 10'000.-- nicht erreicht (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, in der Steuererklärung habe sie 2019 ein selbständiges Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 11'490.-- deklariert. Zudem sei das Geschäftsjahr 2019 ein «extremer Negativausreisser» gewesen. Sie habe durch die abrupte Trennung und Scheidung von ihrem Ehemann den Boden unter den Füssen verloren. Es sei unangemessen, das miserable Geschäftsjahr 2019 als Basis der Anspruchsprüfung heranzuziehen. Vielmehr sei auf die definitive Beitragsverfügung 2016 abzustellen. Immerhin habe auch die Krankentaggeldversicherung bei der Bemessung der von Mitte März bis Ende September 2020 ausgerichteten Taggelder nicht allein auf das Geschäftsjahr 2019 abgestellt (Urk. 1).
3.
3.1 Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung nach Art. 2 Abs. 3bis der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall haben Selbständigerwerbende, deren AHV-pflichtiges Einkommen im Jahr 2019 Fr. 10'000.-- bis Fr. 90'000.-- beträgt.
3.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Brief vom 29. Januar 2019 von der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2019 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 43’700.-- festgesetzt würden (Urk. 7/86). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführer gebeten, mit dem beiliegenden Formular mitzuteilen, falls das tatsächliche beitragspflichtige Einkommen vom provisorischen Wert wesentlich abweicht. Aus dem beiliegenden Formular war zu entnehmen, dass bei einer wesentlichen Veränderung des Erwerbseinkommens um mehr als 25 Prozent Verzugszinsen erhoben würden und es war möglich, in diesem Formular sowohl das Erwerbseinkommen für das Jahr 2018 (sofern es um mehr als 25 Prozent vom bisherigen abweicht), sowie das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 anzugeben.
In der Folge teilte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 25. Februar 2020 mit, das voraussichtliche Erwerbseinkommen für das Jahr 2019 betrage Fr. 8'614.-- (Urk. 7/104/1; vgl. auch die Steuererklärung datierend vom 20. Februar 2020, Urk. 7/104/5). Gestützt darauf setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Beitragsjahr 2019, nach Aufrechnung der persönlichen Beiträge, auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 9’000.-- neu fest (vgl. Mitteilung vom 4. März 2020 Urk. 7/109).
Damit war die Beschwerdegegnerin weder berechtigt noch verpflichtet, die definitive Beitragsverfügung aus dem Jahr 2016 (vgl. Urk. 7/90) als Berechnungsgrundlage heranzuziehen. Dass das Geschäftsjahr 2019 für die Beschwerdeführerin aus privaten Gründen «miserabel» ausgefallen sein mag (vgl. Urk. 1), vermag daran nichts zu ändern. Davon abgesehen fiele ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bereits mit Blick auf ihren subsidiären Charakter (vgl. E. 1.5) bis zum 16. September 2020 höchstens teilweise in Betracht, hat doch die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben von Mitte März bis Ende September 2020 Krankentaggelder auf Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit bezogen (Urk. 7/119/2, Urk. 1; vgl. auch Urk. 3/9).
4. Zu prüfen bleibt, ob ab dem 17. September 2020 ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestand.
4.1 Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b.einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
4.2 Gemäss dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c.sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
Die Erwerbstätigkeit gilt als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015–2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. Personen, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen haben, müssen nachweisen, dass pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz von mindestens drei Monaten vorliegt; massgebend ist der Durchschnitt der drei Monate mit den höchsten Umsätzen (Abs. 3ter).
4.3Gestützt auf Art. 5 Abs. 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 8. Oktober 2020) ist für die Bemessung der Entschädigung anspruchsberechtigter Selbstständigerwerbender nach Artikel 2 Abs. 3bis das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen des Jahres 2019 massgebend.
4.4Laut Rz. 1065 KS CE (Stand: 17. September 2020) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbstständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
4.5Die Beschwerdeführerin hatte ihre Anmeldung unter Berufung auf die Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung vorgenommen (Urk. 7/117). Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend auch nur geprüft, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Sie prüfte jedoch nicht bzw. konnte infolge der zeitlichen Abfolge späterer Verordnungsrevisionen nicht prüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 8. Oktober 2020, erfüllt sind. Diese Fassung gilt aufgrund der Änderung vom 4. November 2020 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend ab 17. September 2020 (AS 2020 4571).
Da der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 8. Oktober 2020, unter anderem weiterhin ein – AHV-pflichtiges - Mindesteinkommen 2019 von Fr. 10'000.-- voraussetzt (vgl. E. 4.2 f.) und dieser Schwellenwert gestützt auf das abgerechnete Erwerbseinkommen für das Beitragsjahr 2019 gemäss Mitteilung vom 4. März 2020 (Urk. 7/109) nicht erreicht war, erweist es sich auch unter Würdigung der Verordnungsrevision als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin eine Härtefall-bedingte Anspruchsberechtigung verneint hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger