Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00071


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 20. Januar 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1981, arbeitete als Juristin für eine Anwaltskanzlei, welche ihr bis Ende März 2020 Lohn ausrichtete (Urk. 6/1, Urk. 6/3). Während eines Ferienaufenthalts in Indien im März 2020 musste sie sich aufgrund einer Anordnung der dortigen Behörden zur Verhinderung und Eindämmung von Covid-19-Infektionen ab dem 13. März 2020 für 28 Tage in ein Spital in Quarantäne begeben (Urk. 6/7/3-4). Am 26. April 2020 reiste sie mit Hilfe des Eidgenössischen Departements für auswertige Angelegenheiten EDA von Indien in die Schweiz zurück (Urk. 1 S. 1). In der Folge war X.___ für die Y.___ Sàrl, deren Inhaberin sie seit der Gründung vom 4. Dezember 2014 (Statutendatum) war, tätig (Urk. 6/3/1, Internet-Auszug Handelsregister des Kantons Zürich). Am 14. Juli 2020 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/2, Urk. 6/5/1). Zur Begründung führte sie aus, dass ihr die Tätigkeit für die Y.___ Sàrl wegen der von den indischen Behörden angeordneten Quarantänemassnahme vom 1. bis 25. April 2020 nicht möglich gewesen sei (Urk. 6/2/4, Urk. 6/3/1). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 7. August 2020 einen Anspruch der Antragsstellerin auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung, weil kein ärztliches Attest für eine Quarantäne in der Schweiz vorliege (Urk. 6/5). Die dagegen von X.___ am 9September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/6) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 13. November 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2020 sei ihr für die Zeitperiode vom 1. bis 26. April 2020 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-11), was der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeitperiode vom 1. bis 26. April 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat (Urk. 1 S. 1).


2.    

2.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

2.2    

2.2.1    Nach Art. 2 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der von 17. März bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung sind anspruchsberechtigt, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 1bis erfüllen:

a. Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 12. Altersjahr;

b. Eltern mit Minderjährigen, die Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 42ter Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben;

c. Eltern mit Kindern bis zum vollendeten 20. Altersjahr, wenn diese eine Sonderschule besuchen;

d. weitere Personen.

2.2.2    Gemäss Art. 2 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Personen nach Abs. 1 dieses Artikels anspruchsberechtigt, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Sie müssen aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 EpG im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (Covid-19) die Erwerbstätigkeit unterbrechen:

%2. infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder; oder

%2. infolge Quarantäne.

b. Im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit sind sie

1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG); oder

2. Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG.

c. Sie sind im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versichert.

2.2.3    Durch Art. 6 Ziff. 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020, in Kraft seit 6. Juli 2020, wurde sodann Art. 2 Abs. 2bis in die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall eingefügt.

    Gemäss Art. 2 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall besteht bei einer Quarantäne im Sinne von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 kein Anspruch auf Entschädigung.

    Nach Art. 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs (Stand: 6. Juli 2020) sind Personen, die in die Schweiz einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Staat oder Gebiet mit erhöhtem Risiko einer Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 (Staat oder Gebiet mit erhöhtem Ansteckungsrisiko) aufgehalten haben, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in ihre Wohnung oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben. Sie müssen sich während 10 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufhalten (Quarantäne).

2.3    Gemäss Art. 2 Abs. 1bis lit. a Ziff. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 17. September 2020 gültigen Fassung besteht Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung, wenn wegen einer aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a oder b, Art. 35 oder 40 des EpG im Zusammenhang mit dem Coronavirus die Erwerbstätigkeit unterbrochen werden muss und deswegen ein Erwerbsausfall entsteht.

    Bei einer Quarantäne im Sinne von Art. 2 der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs vom 2. Juli 2020 besteht kein Anspruch auf Entschädigung (Art. 2 Abs. 2bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in ab 17. September 2020 gültigen Fassung).

2.4    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).


3.    

3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2020 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Quarantäne in der Schweiz stattgefunden haben müsse. Da sich die Beschwerdeführerin im Ausland in Quarantäne befunden habe, bestehe kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen einer (in der Schweiz) ärztlich oder behördlich angeordneten Quarantäne (Urk. 2 S. 2).

3.2    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, dass die gesetzlichen Grundlagen keine Quarantäne in der Schweiz verlangen würden. Es handle sich um eine gesetzliche Lücke, die gemäss teleologischer Auslegung des anwendbaren Rechts zu ihren Gunsten geschlossen werden müsse (Urk. 1 S. 1). Gemäss dem Wortlaut von Randziffer (Rz.) 1035 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) werde nicht vorausgesetzt, dass sich die Person in der Schweiz in Quarantäne befunden habe (Urk. 1 S. 2). In ihrem Fall gelte es zudem Folgendes zu beachten: Als sie in der Woche vor Ausrufung der ausserordentlichen Lage durch den Bundesrat (am 13. März mit Wirkung 16. März 2020) in die Ferien abgereist sei, habe sie nicht ahnen können, dass sie sich ein paar Tage später in Indien in Quarantäne begeben müsse (Urk. 1 S. 3). Auch wäre sie nicht nach Indien gereist, wenn sie gewusst hätte, dass sie nicht mehr ohne Hilfe der Schweizer Behörden nach Hause kommen würde. Vor Ort habe sie zudem versucht umzukehren, als ihr am 13. März 2020 mitgeteilt worden sei, dass sie sich in Quarantäne begeben müsse. Sie habe sich nicht mehr zum Flughafen begeben können, weil ihr dies verboten worden sei. Alsdann habe der indische Bundesstaat Kerala im Zuge seiner Massnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Covid-19 am 14. März 2020 (Publikationsdatum) eine obligatorische Quarantäne für alle Personen, welche in der vergangenen Woche ins Staatsgebiet eingereist seien, angeordnet. Gemäss Rz. 1035.2 KS CE bestehe Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz, wenn die Person die Quarantäne unverschuldet antreten müsse. Unverschuldet heisse, dass das Reiseziel zum Zeitpunkt der Abreise nicht auf der (auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit publizierten) Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko gestanden sei und auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Reiseziel während der Reise auf diese Liste gesetzt werde. Eine solche Liste sei erstmals am 6. Juli 2020 publiziert worden (Urk. 1 S. 4).


4.    

4.1    Eine Norm ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen (Auslegung nach dem Wortlaut). Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung der übrigen Auslegungselemente (historische, teleologische und systematische Auslegung) nach der wahren Tragweite der Norm suchen (BGE 146 V 129 E. 5.5.1 mit Hinweisen).

4.2    Gemäss dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall besteht Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung, wenn die Erwerbstätigkeit infolge Quarantäne aufgrund von behördlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 35 und 40 EpG im Zusammenhang mit der Coronaepidemie (Covid-19) unterbrochen werden musste. Eine im Ausland aufgrund der dort geltenden Bestimmungen angeordnete Quarantäne wird nicht erwähnt. Der Wortlaut von Art. 2 Abs. 1bis der Covid-19-Verordnung ist unzweideutig und vermittelt der Beschwerdeführerin, welche die Zeit vom 13. März bis 11. April 2020 nicht aufgrund einer Massnahme gestützt auf das EpG, sondern von in Indien erlassenen Gesetzen und Anordnungen in Quarantäne verbringen musste (vgl. dazu das von Dr. Z.___ am 11. April 2020 ausgestellten Zertifikat betreffend Aufhebung der Covid-19-Quarantäne sowie die Bestätigung von Dr.  A.___, Hospital B.___, C.___, Kerala vom 20. April 2020, Urk. 6/7/3-4), keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass das BSV eine Quarantäne in der Schweiz nicht voraussetzen würde (Urk. 1 S. 2). Sie kann aber auch aus ihrem Verweis auf das KS CE nichts zu ihren Gunsten ableiten. In der vorliegend massgebenden, ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung von Rz. 1035 KS CE hielt das BSV fest, dass die Entschädigung bei Quarantäne sich an Personen richte, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person in Quarantäne sind. Auch gemäss Rz. 1035 KS CE in der ab 18. Dezember 2020 gültigen Version richtet sich die Entschädigung bei Quarantäne an Personen, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person respektive einem Verdachtsfall in Quarantäne sind oder aber aus einem Risikogebiet zurück in die Schweiz eingereist sind und von den (schweizerischen) Behörden unter Quarantäne gestellt wurden. Beides traf auf die Beschwerdeführerin nicht zu, weil sie sich einzig aufgrund der Tatsache, dass sie in den indischen Bundesstaat Kerala eingereist war, aufgrund dortiger behördlicher Anordnungen vor Ort in Quarantäne begeben musste (Urk. 6/6/1, Urk. 6/7/3-4). Im Übrigen sah sich das BSV in der Folge auch in Kenntnis dessen, dass das EDA wegen der Covid-19-Krise bis zum 29. April 2020 für rund 4200 Schweizerinnen und Schweizern die Rückkehr in die Schweiz organisiert hat (vgl. https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/das-eda/aktuell/newsuebersicht/2020/ 03/eda-organisierte-fluege.html) nicht veranlasst, eine im Ausland angeordnete und absolvierte Quarantäne mit einer Quarantäne in der Schweiz gleichzusetzen. Somit lässt sich weder aus der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall noch aus dem KS CE ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erwerbsersatz für die Quarantänezeit vom 1. bis 11. April 2020 ableiten.

    Für die Zeitperiode vom 12. April bis 26. April 2020 (Aufenthalt in Indien nach der Quarantäne, bis die Rückreise vom EDA organisiert war und Dauer der Rückreise in die Schweiz, vgl. Urk. 1 S. 1) besteht ebenfalls kein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Eine Entschädigung für einen Erwerbsausfall bei einem unfreiwillig verlängerten Aufenthalt im Ausland wegen Covid-19-bedingten Reisebeschränkungen ist in der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall nicht vorgesehen.

    Die dem Wortlaut nach eindeutige und klar abschliessende Aufzählung sämtlicher anspruchsbegründenden Tatbestände, wovon keine auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt zutrifft, lässt eine richterliche Lückenfüllung entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu.

4.3    Abschliessend ist auf das Hauptargument der Beschwerdeführerin für ihre Anspruchsbegründung einzugehen, wonach sie die Quarantäne in Indien nicht habe voraussehen können (Urk. 1 S. 3). (Erst) bei ihrer Ankunft in D.___ (im indischen Bundesstaat Kerala) am 13. März 2020 sei sie über die vom dortigen Gesundheitsministerium für alle Einreisenden rückwirkend geltenden Quarantänemassnahmen informiert worden (vgl. die Einsprachebegründung vom 9. September 2020, Urk. 6/6/1). Dem ist entgegenzuhalten, dass das indische Ministerium für Gesundheit und Familienfürsorge am 11. März 2020 die Reisevisa für Touristen mit Wirkung ab 13. März 2020, 12 Uhr GMT, ab dem Abreiseort, bis 15. April 2020 suspendierte. Mit derselben Mitteilung empfahl es zudem sowohl Ausländern als auch indischen Staatsangehörigen, auf alle nicht notwendigen Reisen nach Indien zu verzichten, und informierte gleichzeitig, dass für Einreisende eine Quarantäne von mindestens 14 Tagen nach der Ankunft in Indien angeordnet werden könne (https://www.mohfw.gov.in/pdf/ConsolidatedTraveladvisoryUpdated11032020. pdf). Weil die Reise von Zürich nach D.___ mit kommerziellen Flügen mit Zwischenstopp(s) bekanntlich rund einen Tag dauert, trat die Beschwerdeführerin ihre Ferienreise in Zürich zwar mit einem noch gültigen Visum für Indien an (vgl. Urk. 6/7/3), sie hätte von der Aufforderung der indischen Behörden vom 11. März 2020, auf alle nicht notwendigen Reisen nach Indien zu verzichten, aber noch vor ihrer Abreise Kenntnis nehmen können. Sie hätte diese Mitteilung entweder im Internet lesen oder aber sich bei der indischen Botschaft in Bern informieren können. Entgegen ihrer Ansicht kann sie sich dabei nicht auf eine fehlende Information der Schweizer Behörden berufen. Es gehört zur Pflicht jeder Person, die sich auf Reisen begibt, dass sie sich vor der Abreise über die Situation am Zielort informiert. Dies gilt zu jeder Zeit und hätte am 11. März 2020, als die weltweite Pandemie-Gefahr durch Covid-19 bereits seit Wochen allgemein bekannt war, umso mehr gegolten. Aufgrund dessen erscheint es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht unbillig beziehungsweise ungerecht (Urk. 1 S. 4), dass die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall für einen solchen Fall keinen Entschädigungsanspruch vorsieht.

4.4    Aufgrund der Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz besteht keine Grundlage für eine Entschädigung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Erwerbsausfalls aufgrund von Quarantäne und Reisebeschränkungen in Indien. Auch aus dem KS CE lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Zudem würde sich die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung im vorliegenden Fall nicht rechtfertigen, weil sich die Beschwerdeführerin entgegen einer vorgängigen Ankündigung der Möglichkeit der Quarantäne für Einreisende durch die indischen Behörden freiwillig nach Indien begeben hat.

    Angesichts dessen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin, welche ihre Tätigkeit für ihre GmbH erst am 1. April 2020 aufzunehmen gedachte, bis 26. April 2020 einen massgeblichen Erwerbsausfall erlitt.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher