Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00073


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 31. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, ist Ernährungsberaterin und seit dem 1. September 2005 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen (Urk. 8/8). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/143). Mit Verfügung vom 21. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 8/144). Die dagegen von der Versicherten mit Eingabe datiert vom 9. Oktober 2020 erhobene Einsprache (Urk. 8/164) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 6. November 2020 (Urk. 8/169 = Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 24. November 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Härtefallregelung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Rechtsprechungsgemäss ist von Amtes wegen zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist. Ist dies zu verneinen, so ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben beziehungsweise dahingehend zu ändern, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird, ohne dass der Entscheid auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft wird (vgl. BGE 128 V 89 E. 2a).

1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, anwendbar gestützt auf Art. 1 der Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall]). Die Frist beginnt gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen unter anderem vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Damit die Frist gewahrt ist, muss die Sendung gestützt auf Art. 39 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Bei der Frist in Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.1). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen - unter anderem das Einhalten der Einsprachefrist - nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142 V 154 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.3    Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegende Verfügung
datiert vom 21. April 2020 (Urk. 8/144), einem Dienstag, und es ist davon auszugehen, dass sie an ebendiesem Tag mittels B-Post versandt und ein paar Tage später zugestellt wurde. Etwas anderes lässt sich den Akten nicht entnehmen und wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die 30tägige Einsprachefrist begann demnach (spätestens) am Montag, 27. April 2020 zu laufen und endete am 27. Mai 2020. Die Einsprache vom 9. Oktober 2020 (Urk. 8/164) erfolgte damit offensichtlich verspätet (vgl. dazu auch Urk. 2 S. 1). Die Beschwerdeführerin weist in der Beschwerde (Urk. 1) denn auch selber daraufhin, dass sie von der Ausgleichskasse darauf aufmerksam gemacht worden sei (vgl. auch E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 5. Juni 2020, Urk. 8/150). Die Beschwerdegegnerin hätte daher - statt die Einsprache materiell zu beurteilen - in ihrem Einspracheentscheid vom 6. November 2020 darauf nicht eintreten dürfen.

1.4    Dispositivziffer 1 des angefochtenen Einspracheentscheides vom 6. November 2020 (Urk. 2) ist deshalb mangels Rechtzeitigkeit der Einsprache dahingehend abzuändern, dass auf die Einsprache vom 9. Oktober 2020 gegen die Verfügung vom 2. Juli 2018 nicht eingetreten wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen.


2.    Nachdem die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 6. November 2020 materiell die Sache behandelt hat und die Beschwerdeführerin die Einsprachefrist nach eigenen Angaben deshalb verpasste, weil sie von der Ausgleichskasse, bei der sie sich nach Entgegennahme der Verfügung vom 21. April 2020 zweimal telefonisch gemeldet habe, «abgewimmelt» worden sei (Urk. 1) - wofür es in den Akten indessen keine Anhaltspunkte gibt -, rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin im Folgenden darzulegen, dass ihre Beschwerde bei einer materiellen Beurteilung abzuweisen gewesen wäre.

3.

3.1    Von einer vom Bundesrat angeordneten Betriebsschliessung war die Beschwerdeführerin nicht betroffen. Ein Anspruch gestützt auf Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall fiel daher ausser Betracht. Näher zu prüfen und strittig war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hartefallentschädigung im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall.

3.2

3.2.1    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.

3.2.2    Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.

    Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung respektive Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (KS CE Rz. 1065.1).

    Laut Rz. 1068 KS CE bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1).

3.2.3    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen
Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

3.2.4    Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz. 1065.1 KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche
Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).

4.

4.1    Auf der Basis der Vorjahresjahresperiode setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 400.-- fest (Mitteilung vom 29. Januar 2019, Urk. 8/103). Am 29. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdehrerin mit, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2020 wiederum gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 400.-- festgelegt würden (Urk. 8/140). In diesen beiden Schreiben wurde die Beschwerdeführerin jeweils darum gebeten, eine allfällige wesentliche Abweichung (mehr als 25 Prozent) des tatsächlichen beitragspflichtigen Einkommens vom provisorischen Wert (auf dem beiliegenden Formular) zu melden (Urk. 8/103/5, Urk. 8/140/5). Dies tat sie bis zum Stichtag 17. März 2020 unbestrittenermassen nicht (vgl. KS CE 1068). Erst mit E-Mail vom 5. Juni 2020, mithin nach Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall respektive nach Erhalt der Verfügung vom 21. April 2020, machte die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 ein Einkommen von ca. Fr. 28'000.-- geltend (Urk. 8/150). Schliesslich meldete sie mit Schreiben 8. Oktober 2020 für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 32'000.-- (Urk. 8/163). Beide Male passte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 danach an respektive stellte den Differenzbetrag in Rechnung (Urk. 8/153+156, Urk. 8/165+168). Bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung auf eine Erwerbsausfallentschädigung stellte sie aber zu Recht nicht darauf ab, weil die Anpassungen der beitragspflichtigen Einkommen erst nach dem 17. März 2019 erfolgt waren.

    Aus der letzten definitiven Beitragsverfügung, das heisst der Beitragsverfügung für die Periode 2016 vom 16. Mai 2020 (Urk. 8/147), ergibt sich kein von den Akontobeiträgen 2019 relevant abweichendes Einkommen, zumal darin von einem massgebenden Einkommen von Fr. 0.-- ausgegangen wurde.

4.2    Gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherun (AHVV) beziehungsweise Rz. 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) sind Selbständigerwerbende verpflichtet, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % (Rz. 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 29. Januar 2019 hingewiesen (Urk. 8/140). Die Beschwerdeführerin hat es in der Folge jedoch unterlassen, ihre Akontobeiträge anzupassen, obwohl sie sich spätestens Ende 2019 hätte im Klaren sein müssen, dass im Jahre 2019 Akontobeiträge geschuldet gewesen wären. Entsprechend hat sie es sich selber zuzuschreiben, dass sich aus den im Zeitpunkt der Leistungsprüfung massgebenden Grundlagen ein Einkommen von Fr. 400.-- ergab.

    Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die eingereichte Steuererklärung 2019 (Urk. 3/4) das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu erhöhen. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 KS CE eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin eine wesentliche Korrektur von über 25 % nicht vor Inkrafttreten der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gemeldet hat, würde für eine nachträgliche Korrektur beziehungsweise erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der Härtefallregelung nach definitiver Steuerveranlagung jedoch kein Raum bleiben (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2020.00043 vom 19. Dezember 2020 E. 3.4 f.).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Dispositivziffer 1 des Einspracheentscheids der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wird dahingehend abgeändert, dass auf die Einsprache vom 9. Oktober 2020 gegen die Verfügung vom 21. April 2020 nicht eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstSonderegger