Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00074


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 17. März 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___ ist Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH, welche die Durchführung von Messen, Events und anderen Veranstaltungen sowie Dienstleistungen und Montagen für temporäre und feste Bauten bezweckt (Urk. 6/134/1, vgl. auch www.zefix.ch). Am 8. Juli 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Veranstaltungsbranche) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 6/133). Mit Verfügung vom 5. August 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 6/136). Die dagegen vom Versicherten am 11. September 2020 erhobene Einsprache (Urk. 6/148) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 26. Oktober 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 24. November 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2

1.2.1    Nach dem vom 17. März bis zum 16. September 2020 gültig gewesenen Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt.

1.2.2    Anspruchsberechtigt sind Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Absatz 3bis erfüllen und in der AHV obligatorisch versichert sind (Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall; in der vom 6. Juli bis zum 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung).

1.2.3    Gemäss Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE, Stand: 3. Juli 2020, Rz. 1011.1) haben Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung der Anmeldung zum Bezug von Corona-Erwerbsausfallentschädigung den Lohnausweis für das Jahr 2019 sowie einen detaillierten Auszug aus dem Handelsregister beizulegen.

1.3    Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben.

    Nach Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September bis 18. Dezember 2020 gültigen Fassung) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Mit der Änderung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 18. Dezember 2020 wurde die erforderliche Mindestumsatzeinbusse von 55 % auf 40 % reduziert (Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab 19. Dezember 2020 gültigen Fassung).

1.4    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die in der Veranstaltungsbranche tätig seien, Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten, wenn ihr Einkommen im Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- gelegen habe. Gemäss Lohnausweis habe der Beschwerdeführer, der bei der Y.___ GmbH eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe, im Jahr 2019 jedoch einen Lohn von mehr als Fr. 90'000.-- erzielt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht auf seine Einwände bzw. seine persönliche Lage eingegangen sei. Zudem sei zu beachten, dass der Bundesrat das Einkommenslimit von Fr. 90'000.-- per Mitte September 2020 aufgehoben habe (Urk. 1).


3.

3.1    Dem mit der Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung eingereichten Lohnausweis der Y.___ GmbH vom 21. Januar 2020 (Urk. 6/134/2) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 einen Bruttolohn von Fr. 131'238.-- erzielte. Hiervon waren Fr. 29'359.-- Taggelder.

    Da dieses Einkommen über dem Grenzwert von Fr. 90'000.-- liegt, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen Härtefall im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis in Verbindung mit Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 17. März bis zum 16. September 2020) verneinte. Diese Härtefallregelung mit einer Einkommensobergrenze von Fr. 90'000.-- war dabei verfassungskonform (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00046 vom 14. Januar 2021 E. 3.3).

    Die Begründung der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid ist sodann zwar kurz ausgefallen. Die wesentlichen Überlegungen, auf welche sich der Entscheid stützt, hat sie indes genannt (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 4Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 64 zu Art. 52). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist daher zu verneinen.

3.2    Im Weiteren wies der Beschwerdeführer jedoch zu Recht darauf hin, dass die Einkommensobergrenze von Fr. 90'000.-- für den Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) mit der Änderung der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 4. November 2020, rückwirkend in Kraft seit dem 17. September 2020, wegfiel. Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2020 (Urk. 2) konnte die Beschwerdegegnerin diese Bestimmung naturgemäss noch nicht berücksichtigen bzw. den Anspruch unter diesen (neuen) Voraussetzungen prüfen. Ein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzte Härtefallregelung, die auch bei im Veranstaltungsbereich tätigen Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung anwendbar ist, kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch nicht liquide.


4.     Der angefochtene Entscheid ist demnach insoweit aufzuheben, als damit ein Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung ab dem 17. September 2020 verneint wurde. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Leistungsgesuch im Sinne der E. 3.2 prüfe und über einen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung ab dem 17. September 2020 neu entscheide. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2020 insoweit aufgehoben wird, als damit ein Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung ab dem 17. September 2020 verneint wurde. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit sie das Leistungsgesuch im Sinne der E. 3.2 prüfe und über einen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung ab dem 17. September 2020 neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber



HurstKreyenbühl