Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00075
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Rechtsanwalt Iman Ehm
Monbijoustrasse 68, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___GmbH im Handelsregister eingetragen (Urk. 8/102). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich ein erstes Mal bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/90). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 17. April 2020 einen Anspruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung unter Hinweis darauf, dass sie als Gesellschafterin einer GmbH nicht anspruchsberechtigt sei (Urk. 8/92).
Am 7. September 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung an (Urk. 8/96). Mit Verfügung vom 9. September 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch in Prüfung der Härtefallregelung. Anspruchsvoraussetzung sei, dass im Jahr 2019 ein Einkommen zwischen Fr. 10'000.-- bis Fr. 90'000.-- abgerechnet worden sei. Das Einkommen von X.___ habe darüber gelegen (Urk. 8/97). Daran hielt die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 fest (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 27. November 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung rückwirkend ab 17. März 2020 basierend auf der Härtefallregelung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2021 auf Abweisung der Beschwerde mit der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die vorliegend massgebenden gesetzlichen Grundlagen für die Periode ab 17. März bis 16. September 2020 die Voraussetzung zum Bezug von Corona-Erwerbsersatzentschädigung nicht erfülle. Für den Anspruch auf allfällige Entschädigungen nach dem 16. September 2020 müsse die Beschwerdeführerin ein neues Gesuch einreichen (Urk. 7). Dies wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 17. März bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wenn sie nicht bereits gestützt auf Abs. 3 desselben Artikels einen Anspruch auf eine Entschädigung hatten, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- lag (sogenannte Härtefallregelung).
Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 1. Juli 2020 rückwirkend per 17. März 2002 in Kraft getretenen und bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Absatz 3bis erfüllten und in der AHV obligatorisch versichert waren.
1.3
1.3.1 Nach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b. einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
1.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c. sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
1.4 Unter Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2020 (Urk. 2) lediglich einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 16. September 2020 geprüft. Dies erweist sich als rechtens. Für einen (erneuten) Leistungsbezug nach dem 17. September 2020 war nämlich eine neue Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung, Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz, KS CE, in den ab 17. September 2020 gültigen Fassungen Rz. 1001.2 f.). Dies tat übrigens die Beschwerdeführerin mit einer weiteren Anmeldung 12. November 2020 (Urk. 8/103). Rückwirkend ab 17. September 2020 wird ihr denn auch eine Erwerbsausfallentschädigung ausgerichtet (Urk. 8/108).
2.2 In Frage steht ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Erwerbsausfallentschädigung für die Zeit vom 17. März bis 16. September 2020 gestützt auf die Härtefallregelung. Dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. April 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsausfallentschädigung verneinte, da sie als Gesellschafterin einer GmbH nicht anspruchsberechtigt sei, führt nicht zu einer res iudicata (abgeurteilten Sache). Denn der in dieser Hinsicht einschlägige Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, der eine Anspruchsberechtigung von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung begründet, trat erst am 1. Juli 2020 - also nach Erlass der Verfügung vom 17. April 2020 - rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft (E. 1.2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt in der Beschwerde, dass sie im Jahr 2019 ein Einkommen von über Fr. 90'000.-- (nämlich ein solches von Fr. 110'550.--, Urk. 8/102/3) erzielte. Sie macht aber geltend, dass die revidierte Fassung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welche keine Obergrenze von Fr. 90'000.-- mehr vorsehe, gemäss Art. 11 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt worden sei und mithin vorliegend Anwendung finde.
3.2 Die Auffassung der Beschwerdeführerin trifft nicht zu. In sämtlichen Fassungen der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wird in Art. 11 festgehalten, dass die Verordnung rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft trete. Art. 11 bezieht sich also auf die Verordnung als Ganzes. Der revidierte Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, welcher keine Obergrenze von Fr. 90'000.-- mehr vorsieht, trat am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft (AS 2020 4571; E. 1.3.1 hiervor). Da vorliegend ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 16. September 2020 zu prüfen ist, findet Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Anwendung. Mithin ist die Obergrenze von Fr. 90'000.-- beachtlich. Daraus folgt angesichts des von der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 erzielten Einkommens von Fr. 110'550.-- ohne Weiteres, dass die Beschwerdegegnerin den zu beurteilenden Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Erwerbsausfallentschädigung zu Recht verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstSonderegger