Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00077
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 1. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Y.___ ist seit ihrer Gründung im Januar 2004 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/3). X.___ ist zusammen mit seinem Bruder Z.___ seit der Gründung als Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (vgl. Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich, Urk. 7/3/3). Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ mit dem Anmeldeformular für Selbständige bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (infolge Veranstaltungsverbot sowie Betriebseinstellung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/91, Urk. 7/94). Mit Verfügung vom 17. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/96). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. April 2020 (Urk. 7/103) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 26. Mai 2020 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Antragssteller mit der GmbH nicht unter die in der Covid-19-Verordnung 2 erfassten Betriebe falle und die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 7/108).
1.2 In der Folge meldete sich X.___ am 10. Juli 2020 (Eingangsdatum) mit dem Anmeldeformular Veranstaltungsbranche (AG und GmbH) erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsaufallentschädigung an (Urk. 7/114). Die Ausgleichskasse wies diesen Antrag mit Verfügung vom 10. August 2020 ab (Urk. 7/119). Dagegen erhob X.___ am 31. August 2020 Einsprache (Urk. 7/124), welche die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 abwies (Urk. 7/130 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 erhob X.___ am 28. November 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-139]), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG]).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) stützen - am 20. März 2020 die Co-vid19Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Danach wurde der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet (Art. 11 Abs. 5). Die Verordnung erfuhr mehrere Änderungen, unter anderem am 6. Juli, 17. September und 8. Oktober 2020. Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde
rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Co-
vid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).
1.2
1.2.1 Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 6. Juli bis 16. September 2020 gültigen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung).
1.2.2 Laut Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 6. Juli bis 16. September 2020 gültigen Fassung) sind Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Absatz 3bis erfüllen und in der AHV obligatorisch versichert sind.
1.3
1.3.1 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 8. Oktober 2020) sind Selbstständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn sie:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und
b.einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.
1.3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand: 8. Oktober 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen, unter der Voraussetzung von Absatz 1bis Buchstabe c anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b.sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c.sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.
1.4 Unter Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten (vgl. dazu auch Rz. 1025.1 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz [KS CE], Stand 4. November 2020).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen über Fr. 116'000.-- abgerechnet habe. Ein Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bestehe hingegen nur für Arbeitnehmende, die bei der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- abgerechnet hätten (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 28. November 2020 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Obergrenze des im Jahr 2019 erzielten AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen von Fr. 90'000.-- verstosse gegen das Willkürverbot. Mit der Ungleichbehandlung gegenüber anspruchsberechtigten Personen mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von weniger als Fr. 90'000.--, die Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hätten, sei er nicht einverstanden.
3.
3.1 Die Parteien nehmen im Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020 respektive in der Beschwerde vom 28. November 2020 offensichtlich auf Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 6. Juli bis 16. September 2020 gültigen Fassung) Bezug, welcher seinerseits auf Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 6. Juli bis 16. September 2020 gültigen Fassung) verweist. Unbestritten ist dabei, dass das für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 6. Juli bis 16. September 2020 gültigen Fassung) massgebende Einkommen des Beschwerdeführers mit Fr. 116'000.-- (Urk. 7/76/3) über Fr. 90'000.-- liegt und die Anspruchsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 6. Juli bis 16. September 2020 gültigen Fassung), wonach das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegen muss, somit nicht erfüllt ist.
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Verfassungskonformität der Regelung von Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 6. Juli bis 16. September 2020 gültigen Fassung). Das Sozialversicherungsgericht hat im Urteil EE.2020.00046 vom 24. Januar 2021 diese Frage geprüft und bejaht. Im Wesentlichen hat es ausgeführt, dass Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 6. Juli bis 16. September 2020 gültigen Fassung) einen Ausgleich für finanzielle Härtefälle bezwecke. Dass der Bundesrat den Leistungsbezug davon abhängig gemacht habe, dass das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen der Selbständigerwerbenden für das Jahr 2019 einen bestimmten Schwellenwert nicht übersteige, leuchte vor diesem Hintergrund ohne Weiteres ein. Dass er diese Grenze bei einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 90'000.-- gesetzt habe, liege im Rahmen des insbesondere im Bereich des Not-verordnungsrechts sehr weiten Entscheidungsspielraums. Der Bundesrat sei offenbar davon ausgegangen, dass selbständigerwerbende Personen mit einem für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebenden Einkommen für das Jahr 2019 von mehr als Fr. 90'000.-- weit besser in der Lage gewesen seien, finanzielle Reserven für allfällige Notlagen zu bilden als solche mit einem niedrigeren Einkommen. Zudem hätten nicht nur die rechtlichen Grundlagen für die Erwerbsausfallsentschädigung sehr schnell erlassen werden, sondern auch gewährleistet werden müssen, dass die zahlreichen Gesuche rasch haben geprüft und die Entschädigungen zeitnah haben ausgerichtet werden können. Daher komme der Praktikabilität erhebliche Bedeutung zu, und es sei eine Schematisierung, auch wenn sie mit einem Verlust an Einzelfallgerechtigkeit verbunden sei, nicht unzulässig. Ob eine andere Regelung, beispielsweise eine degressiv ausgestaltete Entschädigung bei höheren Einkommen, nicht sachgerechter gewesen wäre, da sie dem Einzelfall gerechter würde, habe daher das kantonale Sozialversicherungsgericht nicht zu entscheiden. Die Höhe der vom Bundesrat festgelegten Einkommensgrenze schliesslich lasse sich sachlich (insbesondere sozialpolitisch) rechtfertigen und sei weder willkürlich noch verstösse sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV oder Art. 27 in Verbindung mit Art. 94 BV.
3.3 Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 3ter in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3bis der Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 6. Juli bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) keine Ansprüche für sich ableiten kann.
4.
4.1 Art. 2 Abs. 3ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 6. Juli bis 16 September 2020 gültigen Fassung) war, wie erwähnt, speziell auf im Veranstaltungsbereich tätige arbeitgeberähnliche Personen (also Personen im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG) - wie etwa den Beschwerdeführer - ausgerichtet. Per 17. September 2020 wurde diese Bestimmung aufgehoben. Jedoch haben seit 8. Oktober 2020 arbeitgeberähnliche Personen allgemein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung, sofern sie die in den Art. 2 Abs. 3 respektive Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der seit 1. Oktober 2020 gültigen Fassung) genannten Voraussetzungen erfüllen (vgl. E. 1.3 hiervor). Da die Verordnungsänderung vor Erlass des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2020 in Kraft trat, ist im Folgenden der Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 oder 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Stand 1. Oktober 2020) zu prüfen.
4.2 Zu Recht verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall infolge einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aufgrund behördlich angeordneter Massnahmen. Seit dem 6. Juni sind keine Betriebsschliessungen mehr in Kraft und das Verbot von Veranstaltungen wurde schrittweise gelockert. Am 1. Juli 2020 waren nur noch Veranstaltungen mit mehr als 1000 Personen landesweit verboten (https://www.admin.ch/gov/de/start/doku-mentation/medienmitteilungen.msg-id-79685.html). Dies wurde vom Beschwer-deführer denn auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 7/114).
4.3 Der Beschwerdeführer hatte seine Anmeldung im Juli 2020 unter Berufung auf die arbeitgeberähnliche Stellung vorgenommen und darauf hingewiesen, dass er ab Juni 2020 keine Kurzarbeitsentschädigung mehr ausgerichtet bekommen habe (vgl. Urk. 7/114). Damit machte er, wie ausgeführt, sinngemäss einen Anspruch aufgrund der Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3ter in Verbindung mit Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung geltend. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend geprüft, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 2 Abs. 3ter in Verbindung mit Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung hat. Sie prüfte jedoch nicht (bzw. konnte infolge der zeitlichen Abfolge späterer Verordnungsrevisionen nicht prüfen), ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 8. Oktober 2020, erfüllt sind. Diese Fassung gilt aufgrund der Änderung vom 4. November 2020 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall rückwirkend ab 17. September 2020 (AS 2020 4571). Ab diesem Zeitpunkt ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Härtefallentschädigung denkbar, zumal keine obere Einkommensgrenze von Fr. 90'000.-- mehr besteht (vgl. E. 1.3.2).
Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie prüfe, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall, in der (aufgrund der rückwirkenden Änderung vom 4. November 2020) seit 17. September 2020 geltenden Fassung, erfülle und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung erneut entscheide.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2020, soweit ein Anspruch ab dem 17. September 2020 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen (E. 4.3), über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstStadler