Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00078


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 27. März 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1974, meldete sich am 6. April 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/92). Mit Verfügung vom 17. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 7/94). Die dagegen vom Versicherten am 8. Mai 2020 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 7/96) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 4. September 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 14. Oktober respektive 1. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu bejahen (Urk. 1 und Urk. 7/104). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 6). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2    Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 17. März bis zum 16. September 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt.

1.3    Bei Selbstständigerwerbenden ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entscheidend, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind (vglKreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz, KS CE, Stand: 3. Juli 2020, Rz. 1025).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr als Selbständigerwerbender, sondern als nichterwerbstätige Person registriert sei. Eine erneute Anmeldung als Selbständigerwerbender sei nicht erfolgt. Im Jahr 2019 habe der Beschwerdeführer keine Beiträge auf ein Erwerbseinkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit entrichtet (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er seit 2018 als selbständigerwerbender Taxifahrer arbeite. Aufgrund der aktuellen Situation habe er aber fast keine Arbeit (Urk. 1 und Urk. 7/104).

2.3    Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, es sei fraglich, ob die Beschwerde vom 2. Dezember 2020 (Poststempel) rechtzeitig erfolgt sei (Urk. 6).


3.    

3.1    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2020 wurde dem Beschwerdeführer ausweislich der Akten uneingeschrieben versandt (Urk. 2). Der dazugehörige Umschlag wurde mit einer Frankiermaschine auf den 7. September 2020 datiert und gemäss Frankiermaschine per A-Post verschickt. Gemäss Vermerk der Post konnte der Entscheid dem Beschwerdeführer beim erstmaligen Versuch nicht zugestellt werden, da er unter der angegebenen Adresse nicht habe ermittelt werden können (Urk. 7/103/4). Am 29. September 2020 wurde der Entscheid der Beschwerdegegnerin retourniert (Urk. 7/103/1) und dem Beschwerdeführer in der Folge offenbar zugestellt. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 (Eingangsdatum: 16. Oktober 2020) ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid vom 4. September 2020 um nochmalige Überprüfung seines Dossiers (Urk. 7/104).

3.2    Hinsichtlich des Beginns der 30-tägigen Beschwerdefrist, innert welcher der Einspracheentscheid vom 4. September 2020 angefochten werden konnte, ist vorliegend der Zeitpunkt des erstmaligen Zustellversuchs der Beschwerdegegnerin massgebend. Wann der uneingeschrieben versandte Entscheid dem Beschwerdeführer in den Briefkasten hätte gelegt werden können und er damit in seinen Macht- bzw. Verfügungsbereich gelangt wäre (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1), wenn er an der angegebenen Adresse hätte ermittelt werden können, lässt sich nicht nachweisen. Das fiktive Zustelldatum ist somit unbekannt. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2020, die von der Beschwerdegegnerin als sinngemässe Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht hätte weitergeleitet werden müssen (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG), hat unter diesen Umständen als fristgerecht zu gelten.


4.

4.1    Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin seit dem 1. Januar 2011 grundsätzlich als nichterwerbstätige Person registriert war (Urk. 7/38, Urk. 7/40, Urk. 7/51, Urk. 7/61, Urk. 7/71, Urk. 7/73 und Urk. 7/78), wobei er im Jahr 2012, 2016 und 2017 während einiger Monate verschiedene unselbständige Erwerbstätigkeiten ausübte (Urk. 7/41, Urk. 7/74 und Urk. 7/79). Am 28. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass die Akontobeiträge für Nichterwerbstätige für das Jahr 2019 gestützt auf ein Renteneinkommen von Fr. 0.-- und ein Reinvermögen von Fr. 0.-- auf Fr. 506.10 (inkl. Verwaltungskosten) festgelegt würden (Urk. 7/87). Am 28. Januar 2020 teilte die Beschwerdegegnerin ihm mit, dass die Akontobeiträge für das Jahr 2020 gestützt auf ein Renteneinkommen von Fr. 0.-- und ein Reinvermögen von Fr. 0.-- auf Fr. 520.80 (inkl. Verwaltungskosten) festgesetzt würden (Urk. 7/90).

4.2    Der Beschwerdeführer unterliess es, der Beschwerdegegnerin zeitnah zu melden, dass er seit 2018 als selbständigerwerbender Taxi-Chauffeur tätig ist und gemäss Steuererklärungen im Jahr 2018 ein Einkommen von Fr. 28'762.-- und im Jahr 2019 von Fr. 26'900.-- erzielte (Urk. 7/96/7 und Urk. 7/96/23). Dementsprechend bezahlte er pflichtwidrigerweise (vgl. Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG) auf diesen Einkommen auch (noch) keine Beiträge. Erst mit der Anmeldung zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung vom 6. April 2020 (Urk. 7/92-93) respektive mit der Einsprache vom 8. Mai 2020 (Eingangsdatum; Urk. 7/96) setzte er die Beschwerdegegnerin über die Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit in Kenntnis und reichte die betreffenden Steuererklärungen ein. Im Zeitpunkt, in dem er einen Erwerbsausfall geltend machte, war er von der Beschwerdegegnerin somit nicht als Selbständigerwerbender anerkannt und konnte daher auch nicht als Selbständigerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG einen Erwerbsausfall erleiden. Zudem hat er im vorliegend massgebenden Jahr 2019 keine AHV-Beiträge entrichtet und bis zum 17. März 2020 auch kein beitragspflichtiges Einkommen deklariert (vgl. zum Stichtag 17. März 2020 für bis am 16. September 2020 geltend gemachte Ansprüche: KS CE Rz. 1068, Stand: 3. Juli 2020; Urteile des hiesigen Gerichts EE.2020.00050 vom 30. Januar 2021 E. 3.2; EE.2020.00021 vom 29. Januar 2021 E. 3.2; EE.2020.00024 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1). Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung ist deshalb zu verneinen.


5.    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl