Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00079
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 1. März 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Gondini A. Fravi
Anwaltskanzlei Fravi
Genferstrasse 33, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ ist als Fotomodell selbständig erwerbstätig und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 1 S. 2, Urk. 3/4, Urk. 8/10/1). Am 29. März 2020 meldete sie sich mit dem Anmeldeformular für Selbständige - Betriebseinstellung bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/73). Zur Begründung führte sie aus, dass sie als Fotomodell von der Schliessung der Grenze zu Frankreich und der von den französischen Behörden angeordneten Ausgangssperre betroffen sei (Urk. 8/73/2). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 23. April 2020 einen Anspruch der Antragstellerin auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung, weil die vom Bundesrat angeordnete Betriebsschliessung für ihre selbständige Erwerbstätigkeit nicht gelte. Die Härtefallregelung komme ebenfalls nicht zum Tragen, weil die Antragstellerin im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen von über Fr. 90'000.-- abgerechnet habe (Urk. 8/74). Diese Verfügung blieb unangefochten.
1.2 In der Folge meldete sich X.___ am 11. September 2020 mit dem Anmeldeformular für Selbständige - Härtefall-Regelung erneut bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung an (Urk. 8/79). Die Ausgleichskasse wies diesen Antrag mit Verfügung vom 23. September 2020 ab (Urk. 8/87). Dagegen erhob X.___ am 8. Oktober 2020 Einsprache (Urk. 8/92). Ihrer Einsprache legte sie je eine Kopie ihrer Steuererklärung 2019 (Urk. 8/93/1-17) mit einem deklarierten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 2019 in der Höhe von Fr. 68’912.-- (Urk. 8/93/8) sowie ihrer Jahresrechnung 2019 (Urk. 8/93/18-46) bei. Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. November 2020 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 3. Dezember 2020 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 2. November 2020 sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, nach Ausstellung und Vorlage ihrer definitiven Steuerveranlagung für das Steuerjahr 2019 über ihren Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung neu zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 14, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/1-108), was der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar, soweit die Verordnungsbestimmungen nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsehen.
1.2 Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.3
1.3.1 Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 142 III 210 E. 2.1; ARV 2013 S. 244, 8C_821/2012 E. 3.1). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3; 119 II 89 E. 2a; 116 II 738 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2020 vom 21. September 2020 E. 2.2).
1.3.2 Die Verwaltung kann nicht ein weiteres Mal über dasselbe Rechtsverhältnis entscheiden und so der versicherten Person erneut den Rechtsmittelweg eröffnen (BGE 99 V 1 E. 2; Urteil der Einzelrichterin am Sozialversicherungsgericht AB.2019.00039 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2 mit Hinweis).
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision; BGE 143 V 105 E. 2.1, 138 V 324 E. 3.2).
1.4.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
Der Versicherungsträger kann vom Gericht aber nicht zu einer Wiedererwägung verpflichtet werden (BGE 119 V 183 E. 3a; Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2009.01186 vom 7. April 2011 E. 5.2 mit Hinweis). Auf ein solches Rechtsbegehren ist nicht einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Nach dem bis 16. September 2020 gültig gewesenen Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt; dabei gilt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sinngemäss. Die Einführung dieser Härtefallregelung wurde vom Bundesrat bei der Sitzung vom 16. April 2020 beschlossen (vgl. die Medienmitteilung des Bundesrates «Coronavirus: Ausweitung des Erwerbsersatz-Anspruchs auf Härtefälle» vom 16. April 2020). Der Bundesrat hat die Härtefallregelung gleichentags in die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall aufgenommen und rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt.
2.1.2 Die Beschwerdeführerin stellte mit ihrer ersten Anmeldung vom 29. März 2020 (Urk. 8/73) ein Gesuch um Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung (vgl. dazu Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung). Sie konnte an jenem Tag nach dem hiervor Ausgeführten gar noch keinen Antrag auf eine Entschädigung gemäss der Härtefallregelung stellen. Trotzdem prüfte die Beschwerdegegnerin in der Folge die Anwendbarkeit der Härtefallregelung von Amtes wegen (vgl. deren interne Notiz, Urk. 8/73/1). Mit Verfügung vom 23. April 2020 hielt sie sodann fest, dass die Härtefallregelung bei der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung komme, weil sie im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen von mehr als Fr. 90'000.-- abgerechnet habe. Demnach hat sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss der Härtefallregelung bereits mit Verfügung vom 23. April 2020 verneint (Urk. 8/74). Weil die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung nach Lage der Akten innert der dreissigtägigen Frist (E. 1.2) keine Einsprache erhoben hat, erwuchs die Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 8/74) in formelle Rechtskraft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_266/2020 vom 24. November 2020 E. 2.1).
2.1.3 Danach stellte die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin am 11. September 2020 mit dem Anmeldeformular einen Antrag auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung ab 16. April 2020 gemäss der Härtefallregelung ab 16. März 2020 (Urk. 8/79). Dem Gesuch der Beschwerdeführerin ist weder zu entnehmen, dass sie damit ein Revisionsbegehren stellte, noch ist daraus ersichtlich, dass sie die Wiedererwägung der Verfügung vom 23. April 2020 verlangte. Auch führte sie im Zeitpunkt der Gesuchstellung keine neuen Tatsachen oder Beweismittel an. Ebenso wenig führte sie Gründe an, welche der Beschwerdegegnerin aus ihrer Sicht Anlass geben müssten, auf ihre Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 8/74) zurückzukommen. Am 11. September 2020 stellte die Beschwerdeführerin vielmehr einzig einen Antrag auf Entschädigung gemäss der Härtefallregelung (Urk. 8/79), ohne weiter darauf einzugehen, dass die Beschwerdegegnerin einen solchen Anspruch schon mit der Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 8/74) geprüft und verneint hatte. Auch im vorliegenden Verfahren hat sich die Beschwerdeführerin dazu nicht geäussert (vgl. Urk. 1).
Den Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. September 2020 (Urk. 8/79) wies die Beschwerdegegnerin in der Folge mit Verfügung vom 23. September 2020 - mit derselben Begründung wie mit Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 8/74) - wiederum ab (Urk. 8/87). Dies war unzulässig, weil sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss der Härtefallregelung aufgrund derselben Sach- und Rechtslage bereits mit der formell rechtskräftigen Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 8/74) verneint hatte (E. 1.3.2). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Beschwerde, weil die Beschwerdegegnerin ihr den Rechtsmittelweg mit der Verfügung vom 23. September 2020 (Urk. 8/87) fälschlicherweise erneut eröffnete (Urteil des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00067 vom 20. Januar 2021 E. 2.1.2).
2.2 Es ist sodann festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren zwar auf ihre Steuererklärung 2019 (Urk. 8/93/1-17) und ihre Jahresrechnung 2019 (Urk. 8/93/18-46) berufen hat (Urk. 8/92). Diese Unterlagen stellen im vorliegenden Zusammenhang aber keine tauglichen Beweismittel dar, aufgrund derer die Beschwerdegegnerin vom Sozialversicherungsgericht allenfalls unter dem Titel der prozessualen Revision (E. 1.4.1) zur Überprüfung ihrer Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 8/74) verpflichtet werden könnte. Gemäss Randziffer 1065.1 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE; in der vorliegend massgebenden, ab 3. Juli 2020 gültig gewesenen Version) würde dies nur für eine definitive Steuerveranlagung gelten. Eine Steuererklärung und die Buchhaltung genügen nicht (Urteile des Sozialversicherungsgerichts EE.2020.00015 vom 19. November 2020 E. 3.3, EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 2.2 und E. 3.3 sowie EE.2020.00067 vom 20. Januar 2021 E. 2.2).
2.3 Wie ausgeführt (E. 1.4.2) kann die Beschwerdegegnerin sodann auch nicht zur Wiedererwägung der Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 8/74) verhalten werden.
2.4 Und schliesslich ist der Vollständigkeit halber noch zu erwähnen, dass es sich bei der Einsprache vom 8. Oktober 2020 (Urk. 8/92) offensichtlich nicht um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 8/74) handeln kann, weil die dreissigtägige Einsprachefrist am 8. Oktober 2020 schon längstens abgelaufen war.
3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. September 2020 (Urk. 8/87) in unzulässiger Weise ein weiteres Mal über den bereits rechtskräftig beurteilten Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gemäss der Härtefallregelung entschieden hat. Dadurch wurde der Beschwerdeführerin zu Unrecht erneut der Rechtsmittelweg eröffnet, weshalb sie keinen Anspruch auf Behandlung ihrer Beschwerde vom 3. Dezember 2020 (Urk. 1) hat. Eine rechtzeitige Einspracheerhebung nach der Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 8/74) ist sodann nicht nachgewiesen. Die weitere Prüfung hat zudem ergeben, dass die Beschwerdeführerin durch die Auflage ihrer Steuererklärung 2019 (Urk. 8/93/1-17, Urk. 3/12) und ihrer Jahresrechnung 2019 (Urk. 8/93/18-46) keinen Anspruch auf eine prozessuale Revision oder auf Wiedererwägung der Verfügung vom 23. April 2020 (Urk. 8/74) hat.
Gestützt auf die am 2. November 2020 (Erlass des angefochtenen Entscheides) geltende Rechtslage erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
4.
4.1 Mit Änderung vom 4. November 2020 wurde der per 17. September 2020 aufgehobene Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall erneut eingefügt und in neuer Fassung eine Härtefallregelung verordnet. Danach sind die gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versicherten Selbständigerwerbenden im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht aufgrund von behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, anspruchsberechtigt, wenn:
a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;
b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und
c.sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; (…)
Nach Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt. Wurde die Tätigkeit nach 2015 und vor 2020 aufgenommen, so ist der Durchschnitt der entsprechenden Erwerbsdauer massgebend. (…)
Diese Verordnungsbestimmung wurde am 4. November 2020 dringlich veröffentlicht (AS 2020 4571) und trat rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft.
4.2 Aus der zeitlichen Abfolge (vgl. auch Sachverhalt Ziffer 1.2) erhellt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. November 2020 diese Bestimmungen nicht berücksichtigen konnte beziehungsweise den Anspruch nicht unter diesen (neuen) Voraussetzungen prüfte. Ein Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzte Härtefallregelung kann vorliegend jedoch nicht ausgeschlossen werden. Die in E. 4.1 ausgeführten Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere jene nach Art. 2 Abs. 3ter Covid-19- Verordnung Erwerbsausfall, sind nicht liquide. Es rechtfertigt sich daher, die Sache zur Prüfung des Anspruches unter den mit Verordnungsänderung vom 4. November 2020 eingefügten, und rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Bestimmungen zurückzuweisen (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In diesem Sinne ist die Beschwerde daher gutzuheissen und der Einspracheentscheid, soweit damit eine Erwerbsausfallentschädigung ab 17. September 2020 verneint wird, aufzuheben.
5. Da die Gutheissung nicht Folge der Beschwerde beziehungsweise der Beschwerdevorbringen ist, rechtfertigt es sich, von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. § 34 Abs. 3 GSVGer und § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 2. November 2020 insoweit aufgehoben wird, als damit eine Erwerbsausfallentschädigung ab dem 17. September 2020 verneint wird, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zurückgewiesen, damit diese das Leistungsgesuch im Sinne der Erwägung 4 prüfe und über die Erwerbsausfallentschädigung ab 17. September 2020 neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gondini A. Fravi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher