Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2020.00081


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 7. Mai 2021

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1953, ist Messeveranstalter und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, seit April 1994 als Selbständigerwerbender angeschlossen (vgl. Urk. 7/48). Am 26. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erstmals bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung infolge Veranstaltungsverbot gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/47). Mit Vergung vom 30. April 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung, auch in Prüfung der Härtefallregelung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Versicherte im Jahr 2019 ein Jahreseinkommen von Fr. 0.-- abgerechnet habe und damit weder Anspruch auf ein Taggeld gegeben noch die Anspruchsvoraussetzungen für den Härtefall erfüllt seien, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 7/48). Diese Verfügung blieb unangefochten.

1.2    Am 29. Oktober 2020 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut mit dem Anmeldeformular für Selbständige bei der Ausgleichskasse zum Bezug einer Erwerbsaufallentschädigung infolge Veranstaltungsverbot an (Urk. 7/50). Seiner Anmeldung legte er eine Kopie der provisorischen Steuerberechnung vom 17. Mai 2019 mit einem satzbestimmenden Einkommen von Fr. 29'000.-- bei (Urk. 7/49). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 19. November 2020 einen Anspruch des Versicherten auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung mit der Begründung, sein Erwerbseinkommen habe im Jahr 2019 Fr. 0.-- betragen (Urk. 7/51). Die dagegen vom Versicherten am 25. November 2020 erhobene Einsprache (Urk. 7/52) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 2Dezember 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 9. Dezember 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung als Folge für die infolge des Veranstaltungsverbots abgesagte Mineralienmesse vom 28. bis 29. November 2020 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 7/1-54]), was dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG]).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz [EpG]) stützen - am 20. März 2020 die Covid19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Danach wurde der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet (Art. 11 Abs. 5). Die Verordnung erfuhr mehrere Änderungen, unter anderem am 6. Juli, 17. September und 8. Oktober 2020. Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes).

1.2    Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) anspruchsberechtigt, wenn sie:

a.ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b.einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

1.3    Gemäss dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG und Personen nach Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben b und c AVIG, die nicht unter Absatz 3 fallen - mithin nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren -, anspruchsberechtigt, wenn:

a.ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens 10’000 Franken erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

1.4

1.4.1Das Taggeld beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde (Art. 5 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der seit 17. September 2020 gültigen Fassung ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar.

Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die AHV (AHVG) erhoben werden, Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen. Der Bundesrat hat in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) bestimmt, dass bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet wird, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.

1.4.2Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der seit 17. September 2020 gültigen Fassung (KS CE, Stand 27. November 2020) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für selbständig Erwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.

Bei Selbständigerwerbenden wird für die Berechnung der Entschädigung nach Rz. 1041.5 das den Akontobeiträgen zugrundeliegende Erwerbseinkommen herangezogen. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens ist das Jahreseinkommen durch 360 zu teilen. Wurde das Einkommen hingegen in weniger als einem Jahr erwirtschaftet, erfolgt die Umrechnung des Einkommens auf den Tag entsprechend dieser Erwerbsdauer (BGE 133 V 431). Diese Erwerbsdauer muss belegt werden (bspw. Status als selbständig Erwerbende, Beleg aus der Buchhaltung). Sobald die Höhe der Entschädigung festgesetzt wurde, kann sie nicht auf der Grundlage einer aktuelleren Berechnungsgrundlage neu berechnet werden (Rz. 1065.1ff. KS CE).

1.4.3    Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).

1.5Der Anspruch auf die Entschädigung ist nicht an ein bestimmtes Mindest- resp. Höchstalter gebunden. Sofern sie sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, haben auch minderjährige Personen (z.B. Lehrlinge) oder Personen, die das ordentliche Rentenalter erreicht haben, Anspruch auf die Entschädigung (vgl. dazu Rz. 1020 KS CE).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung mit der Begründung, dass das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 mit Fr. 0.-- veranlagt sei. Es sei unerheblich, ob die Grundlage der Beitragsverfügung provisorisch oder definitiv sei. Eine nachträgliche Anpassung des Einkommens sei nicht möglich (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er sei als selbständiger Messerveranstalter tätig. Aufgrund der vom Bundesrat angeordneten Massnahmen habe er die Mineralienmesse im November 2020 nicht durchführen können und dadurch rund Fr. 30'000.-- verloren. Es sei diskriminierend, wenn er im AHV-Alter keine Corona-Erwerbsersatzentschädigung bekomme, aber Steuern zahlen müsse (Urk. 1).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer hatte seine Anmeldung im Oktober 2020 unter Berufung auf das Veranstaltungsverbot vorgenommen und darauf hingewiesen, dass er die geplante Veranstaltung Y.___ aufgrund behördlicher Anordnungen nicht durchführen könne (Urk. 7/49f.). Damit machte er sinngemäss einen Anspruch aufgrund eines Erwerbsunterbruchs gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der rückwirkend ab 17. September 2020 gültigen Fassung geltend. Nach dem seit 29. Oktober 2020 gültigen Art. 6 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung besondere Lage ist die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen verboten. Jedoch erfüllt der Beschwerdeführer, wie nachfolgend darzulegen ist, weder die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Abs. 3 (E. 1.2) noch gemäss Abs. 3bis (Härtefall; E. 1.3) von Art. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsaufall in der rückwirkend seit 17. September 2020 gültigen Fassung.

3.2    Erwerbstätige Personen unterstehen nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin der AHV-Beitragspflicht (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG). Von deren Erwerbseinkommen wird jedoch ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 16'800.-- pro Jahr abgezogen. Dadurch entfällt die Beitragspflicht auf diesem Teil des Einkommens (vgl. Art. 6quater Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV).

    Gemäss Art. 2 Abs. 3 sowie Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 EOG ist für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung das AHV-beitragspflichtige Einkommen massgebend. Wie bei der Beitragsbemessung ist somit auch bei der Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung der Freibetrag für Personen im AHV-Alter vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abzuziehen.

3.3    Der Beschwerdeführer ist unter der Firma «Z.___» bei der Beschwerdegegnerin als Selbständigerwerbender angemeldet (vgl. etwa Urk. 7/1, Urk. 7/37). Gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich war die «A.___» mit dem Zweck der Personalberatung und vermittlung eingetragen. Am 3. Februar 2010 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und das Verfahren am 6. April 2010 mangels Aktiven eingestellt. Am 22. Juni 2010 wurde die Firma schliesslich aus dem Handelsregister gelöscht (vgl. Internet-Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Zürich). Aus den vorliegenden Steuermeldungen der Jahre 2013 bis 2016 ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer jeweils ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abgerechnet hat (vgl. Urk. 7/2, Urk. 7/15, Urk. 7/26, Urk. 7/27).

    Die Beschwerdegegnerin setzte die Beiträge für Selbständigerwerbende des Beschwerdeführers für die Jahre 2016 und 2017 jeweils gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 5'000.-- fest und rechnete den Mindestbeitrag ab (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/13). Auf Basis vorangehender Beitragsperioden setzte die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2018 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 800.-- fest und erhob Beiträge in der Höhe des Mindestbeitrages (Urk. 7/23). Am 29. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer schliesslich mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- berechnet würden. Die Beiträge würden daher Fr. 0.-- betragen (Urk. 7/37). Am 29. Januar 2020 teilte sie dem Beschwerdeführer zudem mit, dass die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2020 erneut gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- berechnet und die Beiträge deshalb Fr. 0.-- betragen würden (Urk. 7/45). Diesen Schreiben legte die Beschwerdegegnerin jeweils das Formular zur Angabe von wesentlichen Veränderungen des Einkommens bei (Urk. 7/37/5, Urk. 7/45/5). Im Rahmen der Anmeldung im Oktober 2020 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass sein Erwerbseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2019 Fr. 29‘000.-- betragen habe (Urk. 7/49). Er verwies diesbezüglich auf die provisorische Berechnungsgrundlage der Staats- und Gemeindesteuern für das Bezugsjahr 2019 (Urk. 7/49/2).

3.4    Die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2019 zu leistenden Akontobeiträge wurden nach dem Gesagten von der Beschwerdegegnerin am 29. Januar 2019 unwidersprochen gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- festgesetzt (Urk. 7/37) bzw. auf eine Beitragserhebung wurde verzichtet. Wohl ging die Beschwerdegegnerin aufgrund der Vorjahre davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr nach Erreichen des AHV-Rentenalters die Freigrenze von Fr. 16‘800.-- nicht mehr überschreiten werde. Der Beschwerdeführer liess denn auch weder im Jahr 2019 noch anfangs 2020 eine Anpassung der Akontobeiträge vornehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war die Beschwerdegegnerin weder verpflichtet noch berechtigt, allein gestützt auf die eingereichte provisorische Steuerberechnung 2019 das massgebende Einkommen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 oder Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall zu erhöhen. Für eine Abweichung vom Einkommen, welches Grundlage für die Festsetzung der Beitragsrechnungen (Akontorechnungen) für das Jahr 2019 bildete, muss gemäss Rz. 1065 KS CE (Stand 27. November 2020) eine definitive Steuerveranlagung – nicht lediglich eine Steuererklärung – vorliegen. Massgebend für die Berechnung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung ist vorliegend die vom Beschwerdeführer bis zur Anmeldung zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung nicht beanstandete Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2019, gemäss welcher die Akontobeiträge für Selbständigerwerbende für das Jahr 2019 gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 0.-- festgelegt wurden (Urk. 7/37). Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall ist somit zu verneinen.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 24 Abs. 4 AHVV bzw. Rz. 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) Selbständigerwerbende verpflichtet sind, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % (Rz. 1155 WSN). Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 29. Januar 2019 hingewiesen (Urk. 7/37/5). Der Beschwerdeführer hat es in der Folge jedoch unterlassen, seine Akontobeiträge anzupassen, obwohl er sich spätestens Ende 2019 hätte im Klaren sein müssen, dass im Jahre 2019 Akontobeiträge geschuldet gewesen wären. Entsprechend hat er es sich selber zuzuschreiben, dass sich aus den im Zeitpunkt der Leistungsprüfung massgebenden Grundlagen ein Einkommen von Fr. 0.-- ergab, weshalb auch für eine nachträgliche Anpassung kein Raum bleibt (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f.).


4.    Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaStadler