Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2020.00083
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 21. Mai 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist als selbständigerwerbende Physiotherapeutin tätig und dadurch der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, angeschlossen (Urk. 7/1 ff.). Am 11. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Ausgleichskasse für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 7/44). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 (Urk. 7/54) einen Anspruch von X.___ auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/55) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 ab (Urk. 7/63 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihr beruhend auf dem sich aus der Steuerveranlagung 2018 ergebenden beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 67'700. eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese gestützt auf die Steuerveranlagung 2019, sobald diese vorliege, neu entscheide. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2021 angezeigt wurde (Urk. 8). Am 4. März 2020 (Urk. 9) reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und am 15. März 2021 ein an die Beschwerdegegnerin gerichtetes Schreiben (Urk. 12) ein. Die Beschwerdegegnerin wurde darüber mit Verfügung vom 18. März 2021 in Kenntnis gesetzt (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung hatten Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
1.3
1.3.1 Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht unter Absatz 3 fallen, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag; dabei galt für die Berechnung des massgebenden Einkommens für das Jahr 2019 Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäss.
1.3.2 Gemäss Art. 5 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung ist für die Ermittlung des Einkommens Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) sinngemäss anwendbar. Nach der Festlegung der Entschädigung kann eine Neuberechnung der Entschädigung nur vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die AHV (AHVG) erhoben werden.
1.3.3 Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 134 III 16 E. 3, 134 V 170 E. 4.1, 133 III 175 E. 3.3.1).
1.3.4 Gemäss Rz. 1065 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung (KS CE, Stand 3. Juli 2020) bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde, Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende. Als Basis ist das Einkommen zu verwenden, welches für die Festsetzung der Beitragsrechnungen für das Jahr 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde. Liegt im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, ist auf diese abzustellen.
Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen. Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (KS CE Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 KS CE bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz 1065.1).
1.3.5 Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine von der Aufsichtsbehörde für richtig befundene Auslegung von Gesetz und Verordnung. Die Weisung ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Verwaltungsweisungen sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206 E. 4c, vgl. auch 123 II 16 E. 7, 119 V 255 E. 3a mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70 E. 4a mit Hinweisen).
1.3.6 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall sowie Rz. 1065.1 KS CE in den bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassungen, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags respektive spätestens bis zum 16. September 2020 bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, es bestehe ein Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 17. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2, Urk. 6, Urk. 7/54), im Rahmen der Härtefallregelung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung bestehe Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung, wenn das Erwerbseinkommen zwischen Fr. 10'000. und Fr. 90'000.-- liege. Die letzte definitive Beitragsverfügung sei vom Jahr 2016 und sei mit Fr. 116'300.-- abgerechnet worden. Die letzte Veranlagungsverfügung für das Jahr 2018 sei mit Fr. 95'300.-- und diejenige für das Jahr 2017 mit Fr. 114'400. abgerechnet worden. Die von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen seien als Nettoeinkommen zu betrachten, von denen die AHV/IV-Beiträge bereits abgezogen worden seien. Diese seien jedoch aufzurechnen. Am 13. November 2020 hätten sie die Steuermeldung (2018) verarbeitet. Unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge ergebe sich ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 95'300.--. Das Einkommen der Beschwerdeführerin sei daher höher als Fr. 90'000.-- und sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug nicht.
2.2 Die Beschwerdegegnerin brachte dagegen im Wesentlichen vor (Urk. 1, Urk. 9), sie habe von 2016 bis 2019 folgende beitragspflichtige Einkommen erzielt: 2016: Fr. 116'300., 2017: Fr. 59'100.--, 2018: Fr. 67'700.--, 2019: Fr. 88'000.. In ihrem Antragsschreiben vom 9. August 2020 habe sie der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie die Verfügungen über persönlichen Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2018 noch nicht erhalten habe, obwohl die betreffenden Steuerveranlagungen teilweise schon lange ergangen und rechtskräftig seien. Sie habe die Beschwerdegegnerin gebeten, die betreffenden Steuermeldungen (falls nicht bereits vorhanden) einzuholen und ihr die Verfügungen über persönliche Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2018 zuzustellen. Am 13. Oktober 2020 habe die Beschwerdegegnerin lediglich die definitive Verfügung für das Jahr 2016 erlassen. Am 13. November 2020 habe ihr die Beschwerdegegnerin eine neue Mitteilung betreffend Akontobeiträge 2018 gesandt. Obwohl die Beschwerdegegnerin darauf schreibe, dass sie die Beiträge auf Basis der Selbstangaben berechne, habe sie ihre Selbstangaben abgeändert und den Abzug für den halben Pensionskasseneinkauf weggelassen. Ebenso habe sie es unterlassen, die definitive Beitragsverfügung zu erlassen, obwohl die Steuerveranlagung bereits am 3. März 2020 ergangen und unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Es sei für die Prüfung ihres Anspruchs nicht auf das provisorische Einkommen gemäss Akontorechnung 2019, sondern auf dasjenige der aktuellsten Steuerveranlagung, dass heisse diejenige des Jahres 2018, aus welcher sich ein beitragspflichtiges Einkommen in Höhe von Fr. 67'700. ergebe, abzustellen. Der Zeitpunkt des Erlasses der definitiven Beitragsverfügung durch die Beschwerdegegnerin dürfe keinen Einfluss auf die beantragte Corona-Erwerbsersatzentschädigung haben.
3.
3.1 Wie dargelegt (E. 1.2) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selbständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung. Die Tätigkeit als Physiotherapeutin war der Beschwerdeführerin weder gestützt auf Abs. 1 noch gestützt auf Abs. 2 von Art. 6 Covid-19-Verordnung 2 verboten (vgl. Art. 6 Abs. 3 lit. m bzw. ab 11. Mai 2020 lit. i Covid-19-Verordnung 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe, GesBG). Bei einem Erwerbsausfall, welcher nicht auf einer Massnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2 basierte, bestand gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung nur ein Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000. lag (vgl. E. 1.3.1).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin erhob für das Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 132'800.-- (Urk. 7/31). Die letzte definitive Beitragsverfügung, welche die Beschwerdegegnerin vor dem 16. September 2020 erliess, war diejenige vom 20. Oktober 2017 betreffend das Beitragsjahr 2015 (Urk. 7/26). Mit dieser, unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung wurde das beitragspflichtige Einkommen der Beschwerdeführerin auf Fr. 91'200. festgesetzt. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 setzte die Beschwerdegegnerin zudem das beitragspflichtige Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 auf Fr. 116’300.-- fest (Urk. 7/52). Für die Jahre 2017 und 2018 hat die Beschwerdegegnerin nach Eingang der Steuermeldungen am 13. Oktober 2020 (Urk. 7/50 und Urk. 7/51) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides noch keine definitiven Beitragsverfügungen erlassen (vgl. Urk. 7/58 und Urk. 7/61). Nach dem Gesagten basierten sowohl die für das Jahr 2019 festgesetzten Akontobeiträge als auch die letzten definitiven Beitragsverfügungen auf einem Einkommen, welches höher als Fr. 90'000. war.
3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Anmeldung vom 11. August 2020 (Urk. 7/44) die Veranlagungsverfügungen direkte Bundessteuer 2016 (Urk. 7/44/6), 2017 (Urk. 7/44/10) und 2018 (Urk. 7/44/14) eingereicht. Die Beschwerdeführerin wies in ihrer Anmeldung darauf hin, dass die entsprechenden Veranlagungen schon längere Zeit rechtskräftig seien und ersuchte um Ausstellung der Verfügungen über die persönlichen Beiträge für die Jahre 2016, 2017 und 2018 (Urk. 7/44/1-2).
Wie dargelegt (E. 1.3.2) kann gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung nach der Festlegung der Entschädigung eine Neuberechnung der Entschädigung vorgenommen werden, wenn eine aktuellere Steuerveranlagung bis zum 16. September 2020 der anspruchsberechtigten Person zugestellt wird und diese den Antrag zur Neuberechnung bis zu diesem Datum einreicht. Die Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Anmeldung und somit vor dem 16. September 2020 eine bzw. mehrere aktuellere Steuerveranlagungen ein, waren die Steuerveranlagungen 2016, 2017 und 2018 der Beschwerdegegnerin zuvor doch nicht bekannt. Aus Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) ergibt sich jedoch, dass für die Bestimmung des Leistungsanspruchs das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 entscheidend ist. Das heisst, während Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) eine Neuberechnung zulässt, wenn eine «aktuellere Steuerveranlagung» vorliegt, erklärte Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis am 16. September 2020 gültigen Fassung) das für die Bemessung der Beiträge der AHV für das Jahr 2019 massgebende Einkommen als relevant. In Anbetracht dessen, dass Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) für die Bestimmung der Einkommensgrenzen gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) nur sinngemäss anwendbar ist, kann nur die Steuerveranlagung 2019, nicht aber Steuerveranlagungen früherer Jahre bezüglich der Einkommensgrenzen dieser Bestimmung zu einer anderen Berechnung führen.
Würden auch Steuerveranlagungen früherer Jahre berücksichtigt, würde entgegen des klaren Wortlautes von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) nicht auf das für die Bemessung der Beiträge der AHV für das Jahr 2019 massgebende Einkommen abgestellt. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus den von ihr mit ihrer Anmeldung eingereichten Steuerveranlagungen 2016 (Urk. 7/44/6), 2017 (Urk. 7/44/10) und 2018 (Urk. 7/44/14) nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. 3.2.3 Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin aus dem von ihr mit der Anmeldung vom 11. August 2020 (Urk. 7/44) eingereichten Hilfsblatt A der Steuererklärung 2019 (Urk. 7/44/18-19), ist eine Steuererklärung doch nicht geeignet, hinsichtlich des Anspruchs auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung ein bestimmtes Einkommen nachzuweisen (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00015 vom 19. November 2020).
3.2.4 Wie dargelegt (E. 1.3.6) hat das hiesige Gericht mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 die zeitliche Befristung gemäss Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) insoweit als verfassungswidrig qualifiziert, als für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 respektive für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Vorliegend gilt es jedoch zu beachten, dass gemäss Art. 24 Abs. 4 der Verordnung über die AHV (AHVV) bzw. Rz. 1154 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) Selbständigerwerbende verpflichtet sind, wesentliche Abweichungen vom voraussichtlichen Einkommen der Ausgleichskasse zu melden. Als wesentlich gilt eine Abweichung des erzielten vom voraussichtlichen Jahreseinkommen von mindestens 25 % (Rz. 1155 WSN). Darauf wurde die Beschwerdeführerin mit Mitteilungen vom 28. Januar 2019 (Urk. 7/31) und vom 29. Januar 2020 (Urk. 7/40) hingewiesen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge jedoch keine Anpassung ihrer Akontobeiträge vorgenommen. Nachdem die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 Akontobeiträge gestützt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 132'800.-- geleistet hatte (Urk. 7/31), hätte sie die Einkommensgrenze von Fr. 90'000.-- jedoch nur erfüllen können, wenn eine Abweichung des beitragspflichtigen Einkommens von mehr als 25 % vorgelegen hätte. Da die Beschwerdeführerin keine Anpassung der Akontobeiträge vorgenommen hat, hat sie es sich – sofern das beitragspflichtiges Einkommen 2019 tatsächlich nicht mehr als Fr. 90'000.-- betragen hat - selber zuzuschreiben, dass sich aus den im Zeitpunkt der Leistungsprüfung massgebenden Grundlagen ein Einkommen von mehr als Fr. 90’000.-- ergab. Es bleibt deshalb für eine nachträgliche Anpassung gestützt auf die - noch nicht vorliegende - Steuerveranlagung 2019 von vornherein kein Raum (vgl. Urteil des hiesigen Gerichts EE.2020.00043 vom 10. Dezember 2020 E. 3.4 f.).
3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstWyler