Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2021.00002


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 27. März 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Y.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, Inhaber der Einzelfirma Z.___, meldete sich am 16. September 2020 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung (Härtefallregelung) gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/14). Mit Verfügung vom 13. November 2020 verneinte die Ausgleichskasse einen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 8/16). Die dagegen vom Versicherten am 19. November 2020 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 8/17-18) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ein Anspruch auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf maximal sechs Monate; vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise auch auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober und 4. November 2020) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2    Nach Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (gültig vom 17. März bis zum 16. September 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt.

1.3    Nach dem (rückwirkend) seit dem 17. September 2020 gültigen Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (eingefügt mit der Änderung vom 4. November 2020) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG, die nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, anspruchsberechtigt wenn:

a. ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b. sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.sie im Jahre 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben.

    Nach Art. 2 Abs. 3ter Satz 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. September bis zum 18. Dezember 2020 gültigen Fassung) gilt die Erwerbstätigkeit als massgeblich eingeschränkt, wenn pro Monat eine Umsatzeinbusse von mindestens 55 % im Vergleich zum durchschnittlichen monatlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 vorliegt.

1.4    Bei Selbständigerwerbenden ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entscheidend, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind (vgl. Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz, KS CE, Stand: 4. November 2020, Rz1025).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit bei ihr nicht als selbständigerwerbende Person erfasst gewesen sei. Gemäss Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen bilde dies Voraussetzung für einen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er mit der Z.___ seit 2017 selbständig erwerbstätig sei. Bis zum 31. Dezember 2018 sei er bei der Ausgleichskasse Gastrosocial versichert gewesen. Er habe es versäumt, sich im Jahr 2019 bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. Am 16. September 2020 habe er sich deshalb rückwirkend per 1. Januar 2019 zur Erfassung als Selbständigerwerbender angemeldet. Am 4. Januar 2021 habe die Beschwerdegegnerin bestätigt, dass er bei ihr per 1. Januar 2019 als Selbständigerwerbender angeschlossen sei. Dies sei im Rahmen des Verfahrens betreffend Corona-Erwerbsausfallsentschädigung ausser Acht gelassen worden (Urk. 1).


3.

3.1    Fest steht, dass der Beschwerdeführer als Inhaber der Z.___ vom 7. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 bei der Ausgleichskasse Gastrosocial als Selbständigerwerbender angeschlossen war (Urk. 8/3-4). Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 ersuchte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, ihr bis zum 25. Oktober 2018 mitzuteilen, ob er einer anderen Verbandsausgleichskasse beitreten möchte. Andernfalls habe er den beiliegenden Fragebogen auszufüllen und der Beschwerdegegnerin bis zum 30. November 2018 zu retournieren. So könne sie für seine Beiträge ab dem 1. Januar 2019 ein Abrechnungskonto eröffnen (Urk. 8/5). Dieses Schreiben blieb – ebenso wie die Erinnerungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 22. März und vom 24. April 2019 (Urk. 8/7-9 und Urk. 8/12) – unbeantwortet. Am 16. September 2020 meldete sich der Beschwerdeführer mit der Einzelfirma Z.___ bei der Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2019 als Selbständigerwerbender an (Urk. 8/13). Gleichentags stellte er das Gesuch um Corona-Erwerbsausfallentschädigung ab 17. März 2020 (Urk. 8/14). Mit Schreiben vom 4. Januar 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer bei ihr (rückwirkend) seit dem 1. Januar 2019 als selbständigerwerbende Person angeschlossen sei (Urk. 3/3 = Urk. 8/35).

3.2    Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr bei der Ausgleichskasse Gastrosocial versichert war, unterliess er es pflichtwidrigerweise (vgl. Art. 64 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVG), sich bei der Beschwerdegegnerin (oder einer anderen Verbandsausgleichskasse) anzumelden. Daher war er am 17. März 2020, das heisst im Zeitpunkt, ab dem er einen Erwerbsausfall geltend machte (vgl. Urk. 8/14/2), von der Beschwerdegegnerin noch nicht als Selbständigerwerbender anerkannt, weshalb er (mindestens bis am 4. Januar 2021) nicht als Selbständigerwerbender im Sinne von Art. 12 ATSG einen Erwerbsausfall erleiden konnte. Zudem hat er im vorliegend massgebenden Jahr 2019 keine AHV-Beiträge entrichtet und bis zum 17. März 2020 auch kein beitragspflichtiges Einkommen deklariert (vgl. zum Stichtag 17. März 2020 für bis am 16. September 2020 geltend gemachte Ansprüche: KS CE Rz. 1068, Stand: 3. Juli 2020; Urteile des hiesigen Gerichts EE.2020.00050 vom 30. Januar 2021 E. 3.2; EE.2020.00021 vom 29. Januar 2021 E. 3.2; EE.2020.00024 vom 18. Dezember 2020 E. 4.1). Ein Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf Art. 2 Abs. 3bis der Covid-19-Verordnung ist daher zu verneinen.


4.    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl