Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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EE.2021.00003
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 20. Oktober 2021
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Gondini A. Fravi
Anwaltskanzlei Fravi
Genferstrasse 33, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ ist als Inhaber und Einzelunternehmer der «Y.___» im Handelsregister eingetragen. Ende 29. März 2020 meldete er sich infolge Betriebsschliessung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 3/6). Mit Abrechnungen vom 15. und 30. April sowie 18. Mai 2020 teilte die Ausgleichskasse dem Versicherten mit, dass er infolge Betriebsschliessung vom 17. März bis 16. Mai 2020 Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von Fr. 1.60 habe (Urk. 8/106, Urk. 8/112, Urk. 8/114). Am 25. Mai 2020 beantragte der Versicherte, es sei der Taggeldanspruch gestützt auf die Einkommensverhältnisse 2017/18 neu zu berechnen (Urk. 8/115). Daraufhin sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 3. Juni 2020 gestützt auf die definitive Beitragsverfügung 2016 vom 17. März bis 16. Mai 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 8.-- pro Tag, insgesamt Fr. 488.-- zu (Urk. 8/116; vgl. auch Urk. 8/136/5). Dagegen erhob der Versicherte am 1. Juli 2020 Einsprache (Urk. 3/15). Mit Abrechnungen vom 3. und 31. August sowie 16. September 2020 teilte die Ausgleichkasse dem Versicherten ausserdem mit, dass er infolge Betriebsschliessung auch im Zeitraum vom 17. Mai bis 16. September 2020 Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von Fr. 8.-- pro Tag habe (Urk. 8/122, Urk. 8/128, Urk. 8/137); zwischenzeitlich hatte der Versicherte am 10. September 2020 die Abrechnungen vom 3. und 31. August 2020 moniert und beantragt, es sei als Bemessungsgrundlage der Entschädigung die Mitteilung über die Akontobeiträge für das Jahr 2019 vom 2. September 2020 heranzuziehen (vgl. Urk. 8/136). Mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Standpunkt fest und teilte dem Versicherten mit, dass er im Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung in Höhe von Fr. 8.-- pro Tag habe (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 13. Januar 2021 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. November 2020 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Ausstellung und Vorlage der definitiven Steuerveranlagung 2019 über den Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung neu entscheide; eventualiter sei ihm für den Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung auf Basis eines Jahreseinkommens von Fr. 82'500.--, abzüglich der für diese Periode bereits geleisteten Entschädigungen, zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2021 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 11. März 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Am 14. April 2021 (Datum Eingang) gab der Beschwerdeführer die Veranlagungsverfügung über die direkte Bundessteuer 2019 zu den Akten (Urk. 10, Urk. 11). Eine Kopie von Urk. 10 und Urk. 11 wurde der Beschwerdegegnerin am 15. April 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).
3. Mit Beschluss vom 22. Juni 2021 wurde dem Beschwerdeführer die vorläufige Einschätzung der Rechtslage mitgeteilt, unter dem Hinweis, dass ihm - sollte das Gericht an der vorläufigen Einschätzung festhalten – eine Schlechterstellung drohe. Diese bestehe darin, dass die ab dem 12. Mai 2020 zugesprochene Corona-Erwerbsersatzentschädigung entfiele. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme und zur Erklärung darüber angesetzt, ob er an der Beschwerde festhalte oder ob er diese zurückziehe (Urk. 13).
4. Innert der ihm mit Beschluss vom 22. Juni 2021 angesetzten Frist teilte der Beschwerdeführer mit, an der am 13. Januar 2021 erhobenen Beschwerde festzuhalten (Urk. 15). Dies wurde der Beschwerdegegnerin am 22. Juli 2021 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).
Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall). Die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Seit Inkrafttreten hat die Verordnung mehrfach eine Änderung erfahren (namentlich am 23. April, 6. Juli, 17. September, 8. Oktober, 4. November und 19. Dezember 2020 sowie am 18. Januar, 8. Februar, 1. März, und 1. April 2021) und gilt nunmehr bis zum 30. Juni 2021 (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Covid-19-Gesetz vom 25. September 2020 wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) haben Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung 2) einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a in der vom 17. März bis zum 10. Mai 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren für das Publikum Einkaufsläden und Märkte geschlossen.
Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. e in der vom 17. März bis 26. April 2020 gültig gewesenen Fassung der Covid-19-Verordnung 2 waren namentlich Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik geschlossen.
Gemäss Art. 6 Abs. 3 Covid-19-Verordnung 2 in der ab 17. März 2020 gültig gewesenen Fassung galt Absatz 2 unter anderem nicht für Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (zunächst lit. m, ab 11. Mai 2020 lit. i).
1.2.2 Nach Art. 2 Abs. 3bis Satz 1 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung) sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, obwohl sie nicht zur Schliessung des Betriebs verpflichtet oder direkt vom Veranstaltungsverbot betroffen waren, einen Erwerbsausfall erleiden und ihr für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- liegt (sogenannte Härtefallregelung); für die Ermittlung des massgebenden Einkommens verweist Art. 5 Abs. 2 derselben Verordnung auf Art. 11 Abs. 1 des Erwerbsersatzgesetzes (EOG).
1.3
1.3.1 Nach Art. 11 Abs. 1 EOG bildet Grundlage für die Ermittlung des durchschnittlichen vordienstlichen Erwerbseinkommens das Einkommen, von dem die Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden. Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Bemessung der Entschädigung und lässt durch das Bundesamt für Sozialversicherungen verbindliche Tabellen mit aufgerundeten Beträgen aufstellen.
1.3.2 Gestützt auf Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über das Erwerbsersatzgesetz (EOV) wird bei Selbständigerwerbenden die Entschädigung auf Grund des auf den Tag umgerechneten Erwerbseinkommens berechnet, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird für das Jahr der Dienstleistung später ein anderer AHV-Beitrag verfügt, so kann die Neuberechnung der Entschädigung verlangt werden.
1.4 Gemäss Rz. 1041.3 des Kreisschreibens über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (Stand: 3. Juli 2020, KS CE) wird für die Ermittlung der Einkommensgrenzen (Fr. 10'000 und Fr. 90'000) bei der Härtefall-Prüfung grundsätzlich auf das Erwerbseinkommen, welches als Grundlage für die Beitragsrechnungen 2019 (Akontorechnungen) herangezogen wurde, abgestellt. Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbständigerwerbende bildet grundsätzlich das Erwerbseinkommen, welches im Jahr 2019 erzielt wurde (Rz. 1065). Basierte die festgesetzte Entschädigung auf dem Einkommen, welches für die Akontorechnungen 2019 herangezogen wurde und wurde dieses seit der letzten definitiven Beitragsverfügung nicht angepasst, so ist auf Antrag auf das Einkommen der letzten definitiven Beitragsverfügung abzustellen. Liegt zum Zeitpunkt des Antrages die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 bereits vor, so ist diese zu berücksichtigen Der Antrag auf Neuberechnung resp. Revision oder Wiedererwägung muss spätestens am 16. September 2020 bei der Ausgleichskasse eingereicht sein (Rz. 1065.1).
Laut Rz. 1068 KS CE bewirkt eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge der definitiven Steuermeldung für das Beitragsjahr 2019, die nach dem 16. September 2020 eingeht, keine Änderung in der Entschädigung. Ebenso keine Änderung in der Höhe der Entschädigung bewirken nach dem 17. März 2020 erfolgte Anpassungen des den Akontorechnungen 2019 zugrundeliegenden Erwerbseinkommens (vorbehalten bleibt Rz. 1065.1).
1.5 Mit Urteil EE.2020.00006 vom 29. Oktober 2020 hat das hiesige Gericht erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, Stand 6. Juli 2020, sowie Rz. 1065.1 KS CE, Stand 3. Juli 2020, jedenfalls insoweit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) verstossen, als dass für die Berechnung des massgeblichen Einkommens 2019 resp. für die Neuberechnung der Entschädigung auf Grundlagen abgestellt wird, auf deren Ausstellung die antragsstellende Person in zeitlicher Hinsicht keinen (alleinigen) Einfluss hat. Zu welchem Zeitpunkt die Steuerveranlagung im Einzelfall erfolgt, hängt (auch) von Faktoren ab, die ausserhalb des Einflussbereichs der steuerpflichtigen Person liegen. Mithin käme es einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Privilegierung oder aber Benachteiligung der antragstellenden Person gleich, würde der etwaige Anspruch davon abhängig gemacht, ob die definitive Steuerveranlagung über das Jahr 2019 im Zeitpunkt des Antrags resp. spätestens bis zum 16. September 2020 in concreto bereits zugestellt wurde oder nicht. Mit anderen Worten ergeben sich rechtliche Unterscheidungen, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist. Daraus folgerte das Gericht, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch darauf, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2019 auch nach dem 16. September 2020 zu berücksichtigen sei. Offengelassen wurde die Frage, ob eine nachträgliche Korrektur gestützt auf veranlagte Bemessungsgrundlagen jedenfalls bis zum 16. September 2020 hätte geltend gemacht werden müssen, auch wenn die relevanten Unterlagen erst nachträglich aufgelegt werden können (vgl. Art. 5 Abs. 2bis und 2ter der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der ab dem 7. September bzw. 8. Oktober 2020 geltenden Fassung; erwähntes Urteil E. 3). Auf die vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_752/2020 vom 9. Marz 2021 nicht ein.
1.6 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 hielt das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass das für die Bemessung der AHV-Beiträge entscheidende Erwerbseinkommen sowohl für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall als auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 massgeblich sei (vgl. explizit die spätere Fassung von Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der vom 6. Juli bis zum 16. September 2020 geltenden Version). Dementsprechend rechtfertige es sich, auch im Rahmen der Anwendung von Art. 3 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall auf die zu den Art. 11 Abs. 1 EOG und Art. 7 Abs. 1 EOV ergangene Rechtsprechung zurückzugreifen (E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Demnach seien nicht nur definitive Beitragsverfügungen, sondern auch Akontoverfügungen für die Berechnung der Entschädigung massgeblich (vgl. auch KS CE Rz. 1065 [in sämtlichen Fassungen ab 17. April 2020]). Auf diese abzustellen bestehe indes dann kein Anlass, wenn die Verwaltung im Verfügungszeitpunkt bereits über Unterlagen verfügt, anhand derer sie die Entschädigung exakt berechnen kann (etwa: definitive Steuerveranlagung, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). Ferner hat das Bundesgericht erkannt, dass die Anwendung einer zeitlichen Grenze per 17. März 2020 für die Berücksichtigung von Änderungen bei den AHV-Beiträgen (Akontobeiträge) 2019 [gemäss Rz. 1068 KS CE, vgl. hiervor E. 1.4] vom Wortlaut der Covid-19-Verordnung Erwerbsersatz (in der vom 23. April bis 5. Juli 2020 geltenden Fassung) nicht gedeckt sei (E. 5.3.3). Bei Bestehen eines Missbrauchsverdachts liege es an der Ausgleichskasse, die versicherte Person aufzufordern, das von ihr gemeldete Einkommen näher zu plausibilisieren (E. 5.3.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die KS CE bewirke eine nachträgliche Anpassung des Erwerbseinkommens infolge definitiver Steuererklärung nach dem 16. September 2020 keine Änderung in der Höhe der Entschädigung. Dasselbe gelte für eine Anpassung des beitragspflichten Einkommens nach dem 17. März 2020; vorbehalten sei einzig die letzte definitive Beitragsverfügung. Vorliegend sei eine Anspruchsberechtigung im Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 bejaht und die Höhe der Entschädigung gestützt auf die letzte definitive Beitragsverfügung 2016, worin ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von Fr. 3‘500.-- abgerechnet worden sei, berechnet worden; eine Anpassung der Entschädigung aufgrund des Jahresabschlusses 2019 sei nicht möglich (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Anwendung von Rz. 1043.1, 1065, 1065.1 und 1069 KS CE sowie von Art. 5 Abs. 2 zweiter Satz der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall führten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Insbesondere habe der Steuerpflichtige keinen Einfluss darauf, wie rasch die Steuerämter definitive Veranlagungen erstellten. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb eingereichte definitive Steuerveranlagungen lediglich bis zum 16. September 2020 berücksichtigt würden. Umso mehr, als dass der Geltungszeitraum bis zum 30. Juni 2021 erstreckt worden sei. Darüber hinaus sei es willkürlich, wenn die Covid-Erwerbsersatzentschädigung anhand von Beitragsverfügungen der Jahre vor 2019 oder auf reinen Selbsteinschätzungen beruhten. Sodann sei dem Beschwerdeführer in den Mitteilungen über die Akonto-Beiträge nicht mitgeteilt worden, dass er verpflichtet sei, abweichende Einkommen zu melden. Eine frühere Meldung sei denn auch nicht möglich gewesen; sein Geschäftsjahr endige jeweils per Ende Februar und der definitive Jahresabschluss 2019 habe erst im August 2020 vorgelegen; die Steuererklärung 2019 habe er auch erst im August 2020 eingereicht. Zudem schwanke sein Reingewinn sehr und werde die Buchhaltung extern erstellt. Mithin sei die Höhe der Entschädigung nach Vorliegen der definitiven Steuerveranlagung resp. eventualiter gestützt auf die Akontomitteilung vom 2. September 2020 neuzuberechnen (Urk. 1).
3.
3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. November 2020 umfasst den gesamten Bezugszeitraum vom 17. März bis 16. September 2020. Die Beschwerdegegnerin bejahte einen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatzentschädigung durchgehend gestützt auf Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (Urk. 2, Urk. 8/136/5, Urk. 8/122, Urk. 8/128, Urk. 8/137).
3.2 Gemäss Handelsregistereintrag ist der Beschwerdeführer Inhaber und Einzelunternehmer der «Y.___». Zweckbestimmung ist das Führen eines Detailhandels mit Mode, Kosmetik, Accessoires und einer Krankenkassen anerkannten Naturheilpraxis.
3.3
3.3.1 Wie dargelegt (E. 1.2.1) hatten gemäss Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung Selbständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten, Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Die vom Bundesrat angeordneten Betriebsschliessungen betrafen unter anderem auch (Mode-)Boutiquen wie jenes des Beschwerdeführers. Mithin war das (Braut-) Modegeschäft des Beschwerdeführers in der Zeit vom 17. März bis 11. Mai 2020 gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. a Covid-19-Verordnung 2 von einer angeordneten Betriebsschliessung betroffen (vgl. E. 1.2.1).
Bei der Naturheilpraxis handelt es um eine Einrichtung mit Gesundheitsbezug. Die Tätigkeit als Naturheilpraktiker/in ist kein Gesundheitsberuf im Sinne des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG, vgl. Art. 2 GesBG). Im Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich (GesG) wird die Tätigkeit als Naturheilpraktiker/in ebenfalls nicht als Gesundheitsberuf qualifiziert (vgl. § 25 ff. GesG). Auch in der kantonalen Verordnung über die nichtuniversitären Medizinalberufe (nuMedBV) wird die Tätigkeit als Naturheilpraktiker/in nicht als bewilligungspflichtiger Medizinalberuf genannt (§ 2 nuMedBV). Gemäss § 3 lit. g GesG benötigt zwar eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion, wer unter einem eidgenössisch anerkannten Diplom der Komplementärmedizin tätig wird. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betrieb einer Naturheilpraxis bewilligungspflichtig ist. Daraus ergibt sich, dass der Betrieb einer Naturheilpraxis im Kanton Zürich nicht als Tätigkeit einer Gesundheitsfachperson nach Bundesrecht oder nach kantonalem Recht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 lit. m Covid-19-Verordnung 2 zu qualifizieren ist (vgl. Merkblatt Nichtärztliche Alternativ- und Komplementärmedizin im Kanton Zürich; Erläuterungen zur Covid-19-Verordnung 2, Fassung vom 16. März 2020, Stand 18. März 2020, 15.00 Uhr, Art. 6 Abs. 3 lit. m). Mithin war die Naturheilpraxis des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. e Covid-19-Verordnung 2 in der Zeit vom 17. März bis 26. April 2020 von einer angeordneten Betriebsschliessung betroffen.
3.3.2 Bei einem Erwerbsausfall, welcher nicht auf einer Massnahme gemäss Art. 6 Abs. 1 oder 2 Covid-19-Verordnung 2 basiert, bestand gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung nur ein Anspruch auf eine Entschädigung, wenn das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag (vgl. E. 1.2.2). Dabei ist das gesamte Einkommen einer selbständigerwerbenden Person zu berücksichtigen, handelt es sich bei Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen doch um eine Härtefall-Regelung (vgl. Medienmitteilung vom 16. April 2020, https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-78813.html).
3.4 In Nachachtung des seit dem Beschluss des hiesigen Gerichts vom 22. Juni 2021 (Urk. 13) zwischenzeitlich ergangenen Bundesgerichtsentscheids 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021 (vgl. hiervor E. 1.6) ist im Rahmen der Anspruchsprüfung nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung für den Zeitraum ab dem 12. Mai 2020 auf die im Verfügungszeitpunkt aktuellste Akontorechnung für das Jahr 2019 abzustellen (vgl. E. 5.3.1 im genannten Bundesgerichtsentscheid); mithin auf die Mitteilung vom 2. September 2020 (Urk. 8/132), worin die Akontobeiträge für das Jahr 2019 gestützt auf die Selbstangaben des Beschwerdeführers vom 15. August 2020 (vgl. Steuererklärung, Urk. 8/125/10) angepasst und das beitragspflichtige Einkommen unter Aufrechnung der persönlichen Beiträge auf Fr. 82‘500.-- festgesetzt wurden. Da das massgebliche Einkommen damit innerhalb des Referenzbereichs gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung figuriert, hat der Beschwerdeführer – entgegen der vorläufigen Einschätzung des hiesigen Gerichts im Beschluss vom 22. Juni 2021 (vgl. Urk. 13) – auch im Zeitraum vom 12. Mai bis 16. September 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung.
4. Da das der Akontomitteilung vom 2. September 2020 zugrundeliegende Einkommen nicht nur für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzung gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall, sondern auch für die Bemessung der Entschädigung nach deren Art. 5 massgeblich ist, ist weiter festzustellen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf ein Einkommen in der Höhe von Fr. 82‘500.-- hat. Für ein Abstellen auf die beschwerdeweise eingereichte definitive Steuerveranlagung 2019 vom 19. März 2021, woraus sich ein – lediglich leicht höheres - steuerpflichtiges Erwerbseinkommen von Fr. 84‘839.-- ergibt, besteht – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1, Urk. 10 f., Urk. 15) - kein Raum. Insbesondere lag diese im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 26. November 2020 noch nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2021 vom 30. Juni 2021, E. 5.3 e contrario). Immerhin lässt sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten auf Seiten des Beschwerdeführers mit Blick auf die definitive Steuerveranlagung 2019 vorliegend ausschliessen.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den gesamten Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 gestützt auf ein Einkommen in Höhe von Fr. 82‘500.-- (vgl. Urk. 8/132) neu berechne. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ermessensweise auf Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. November 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 17. März bis 16. September 2020 gestützt auf ein Einkommen in Höhe von Fr. 82'500.-- neu festsetzt.
2. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Gondini A. Fravi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger