Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

EE.2021.00004


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 28. April 2021

in Sachen

X.___

Y.___ GmbH


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ ist als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH im Handelsregister eingetragen (Urk. 9/53). Am 13. August 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, für den Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19; Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 9/52). Die Ausgleichskasse verneinte mit Verfügung vom 19. August 2020 einen Anspruch von X.___ auf Ausrichtung einer Erwerbsausfallentschädigung (Urk. 9/54). Die dagegen von X.___ mit Eingabe vom 24. August 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/55) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 26. November 2020 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 15. Dezember 2020 bei der Ausgleichskasse Beschwerde (Urk. 1). Die Ausgleichskasse überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 15. Januar 2021 ans hiesige Gericht (Urk. 4). In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 6). Diese beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Februar 2021 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

    Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützen - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt und der Geltungszeitraum bis zum 16. September 2020 befristet (Art. 11 Abs. 2). Während dieses Geltungszeitraums erfuhr die Verordnung am 23. April und 6. Juli 2020 je eine Änderung, bevor der Geltungszeitraum zunächst bis am 31. Dezember 2021 verlängert (Art. 11 Abs. 4) und in der Folge auf den 30. Juni 2021 befristet wurde (Art. 11 Abs. 5). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz).

1.2    Nach Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wenn sie nicht bereits gestützt auf Abs. 3 desselben Artikels einen Anspruch auf eine Entschädigung hatten, anspruchsberechtigt, wenn sie aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erlitten und ihr für die Bemessung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebendes Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10‘000.-- und Fr. 90‘000.-- lag (sogenannte Härtefallregelung).

    Laut Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung waren Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), die im Veranstaltungsbereich tätig sind, anspruchsberechtigt, sofern sie die Einkommensvoraussetzungen gemäss Absatz 3bis erfüllten und in der AHV obligatorisch versichert waren.

1.3

1.3.1    Nach Art. 2 Abs. 3 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des Bundesgesetzes über die AHV (AHVG) obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn sie:

a.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unterbrechen müssen; und

b.    einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden.

1.3.2    Gemäss Art. 2 Abs. 3bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der am 4. November 2020 rückwirkend per 17. September 2020 in Kraft gesetzten Fassung sind Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG und Personen nach Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG, welche im Sinne des AHVG obligatorisch versichert sind, anspruchsberechtigt, wenn:

a.    ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie massgeblich eingeschränkt ist;

b.    sie einen Erwerbs- oder Lohnausfall erleiden; und

c.    sie im Jahr 2019 für diese Tätigkeit ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 10'000.-- erzielt haben; diese Voraussetzung gilt sinngemäss, wenn die Tätigkeit nach dem Jahr 2019 aufgenommen wurde; wurde die Tätigkeit nicht während eines vollen Jahres ausgeübt, so gilt diese Voraussetzung proportional zu deren Dauer.

1.4    Unter Art. 31 Abs. 3 Buchstaben b und c AVIG fallen mitarbeitende Ehegatten des Arbeitgebers und Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheides im Wesentlichen (Urk. 2), ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung setze voraus, dass das AHV-pflichtige Einkommen für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- gelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 91’000.-- deklariert. Sie habe deshalb keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung.

2.2    Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein (Urk. 1), ihr ausbezahlter Lohn habe sich im Jahr 2019 auf Fr. 60'000.-- belaufen. Sie habe zunächst einen Lohn von mehr als Fr. 90'000.-- deklariert, da das Jahr 2019 ein sehr gutes Geschäftsjahr gewesen sei. Die definitiven Lohnauszahlungen seien jedoch immer nach Abschluss des Geschäftsjahres angepasst und ausbezahlt worden. Da mit der Corona-Pandemie von einem Tag auf den anderen ihr ganzes Einkommen weggebrochen sei und alle Veranstaltungen abgesagt worden seien, sei auch der Geschäftsabschluss angepasst worden. Es sei bis heute nur das Minimum an Lohn ausbezahlt worden, damit sie ihren privaten Verpflichtungen nachkommen könne. Es könne also in keiner Weise von einer nachträglichen Anpassung nach März 2020 gesprochen werden, da das Geld zu keinem Zeitpunkt ausbezahlt worden sei.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 26. November 2020 (Urk. 2) lediglich einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 16. September 2020 geprüft. Dies erweist sich als rechtens. Für einen (erneuten) Leistungsbezug nach dem 17. September 2020 war nämlich eine neue Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 1bis Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der mit Wirkung ab 17. September 2020 gültigen Fassung, Kreisschreiben über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz, KS CE, in den ab 17. September 2020 gültigen Fassungen Rz. 1001.2 f.). Die Beschwerdeführerin hat sich jedoch erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides zum Bezug von Leistungen für die Zeit ab 17. September 2020 angemeldet (Urk. 9/68; Urk. 9/70, Urk. 9/74), weshalb die Beschwerdeführerin noch gar nicht über einen Anspruch ab dem 17. September 2020 entscheiden konnte.

3.2    Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH (Urk. 9/53) und somit eine Person im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Buchstabe c AVIG. Hinsichtlich eines Anspruchs der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung ist zwischen den Parteien strittig, ob das für die Bemessung der Beiträge der AHV massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 zwischen Fr. 10'000.-- und Fr. 90'000.-- lag (vgl. E. 2).

    Die Y.___ GmbH hielt mit Lohndeklaration vom 1. Februar 2020 zu Händen der Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 einen AHV-pflichtigen Lohn von Fr. 91’000.-- fest (Urk. 9/47). Mit ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 9/52) reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin hingegen einen mit 30. Juli 2020 datierten Lohnausweis für das Jahr 2019 ein, gemäss welchem sie lediglich ein Einkommen von Fr. 89'600.-- erzielte (Urk. 9/53/2). Denselben Lohn meldete die Y.___ GmbH der Beschwerdegegnerin mit Formular vom 21. August 2020 (Urk. 9/56/2-3). Die Beschwerdegegnerin hat das mit Lohndeklaration vom 1. Februar 2020 gemeldete Einkommen von Fr. 91'000.-- als massgebend erachtet. Dies erweist sich als rechtens, was sich bereits aus Art. 36 Abs. 2 der Verordnung über die AHV (AHVV) ergibt, gemäss welchem Arbeitgeber verpflichtet sind, die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Aus dem Lohnausweis vom 30. Juli 2020 (Urk. 9/53/2) und der Korrektur der Lohndeklaration vom 21. August (Urk. 9/56/2-3) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, legt sie doch in keiner Weise dar, weshalb durch die Y.___ GmbH bzw. sie selber kurz nach Inkrafttreten von Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung die minimale Korrektur des Lohnes 2019 von Fr. 91‘000.-- auf Fr. 89‘600.-- vorgenommen wurde, mit welcher ein Einhalten der Einkommensgrenze von Fr. 90‘000.-- ermöglicht worden wäre (vgl. Art. 2 Abs. 3ter Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis am 16. September 2020 gültig gewesenen Fassung in Verbindung mit Abs. 3bis derselben Bestimmung). Aus der Beschwerde ergibt sich jedenfalls nichts, was diese Anpassung erklären könnte. Vielmehr stellte die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde den im Lohnausweis und den Lohndeklarationen angegebenen Lohn infrage, machte sie beschwerdeweise doch geltend, dass sie für das Jahr 2019 lediglich einen Lohn von Fr. 60‘000.-- bezogen habe (Urk. 1, Urk. 3/1). Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben erweisen sich nach dem Gesagten als nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich und lassen darauf schliessen, dass die im Sommer 2020 vorgenommene Lohnanpassung von Fr. 91'000.-- auf Fr. 89‘600.-- einzig bezweckte, maximale Leistungen der Beschwerdegegnerin zu erwirken. Es erweist sich daher als rechtens, dass die Beschwerdegegnerin den innert der Frist gemäss Art. 36 Abs. 2 AHVV gemeldeten Lohn von Fr. 91‘0000.-- als massgebend erachtete und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit bis 16. September 2020 verneint hat. Die Beschwerde ist demzufolge unbegründet und abzuweisen.

    Anzufügen bleibt, dass die Beschwerdegegnerin noch über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für die Zeit ab 17. September 2020 zu entscheiden hat (vgl. Urk. 9/68, Urk. 9/70, Urk. 9/74).


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler